1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5 Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
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Der Zweck der Vorschrift besteht darin, '''Doppelregelungen''' und '''Regelungslücken''' zu '''vermeiden'''. Sie kommt Wirtschaftsunternehmen und anderen Einrichtungen entgegen, die in anderen europäischen Staaten aktiv sind, sich dazu aber nicht ausländischer Niederlassungen bedienen. Ihnen erlaubt die Regelung, allein auf der Grundlage ihres heimischen Datenschutzrechts zu operieren.  
Der Zweck der Vorschrift besteht darin, '''Doppelregelungen''' und '''Regelungslücken''' zu '''vermeiden'''. Sie kommt Wirtschaftsunternehmen und anderen Einrichtungen entgegen, die in anderen europäischen Staaten aktiv sind, sich dazu aber nicht ausländischer Niederlassungen bedienen. Ihnen erlaubt die Regelung, allein auf der Grundlage ihres heimischen Datenschutzrechts zu operieren.  


Sie hat auch eine betroffenenfreundliche Wirkung. Kunden und andere Betroffene, die mit der deutschen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens aus dem EU/EWR-Raum zu tun haben, werden infolgedessen nicht mit ausländischem Recht konfrontiert, sondern haben die gleichen Rechte aus dem BDSG wie gegenüber deutschen Stellen.  
Sie hat auch eine betroffenenfreundliche Wirkung. Kunden und andere Betroffene, die mit der deutschen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens aus dem EU/EWR-Raum zu tun haben, werden infolgedessen nicht mit ausländischem Recht konfrontiert, sondern haben die gleichen Rechte aus dem BDSG wie gegenüber deutschen Stellen.


Das BDSG ordnet ausdrücklich nur seine Nichtanwendung in den betreffenden Fällen an. Die Erstreckung seiner Anwendung in das EU/EWR-Ausland fehlt. Das BDSG ist insoweit unmittelbar Kraft der Anordnung der EU-Richtlinie anzuwenden.
Das BDSG ordnet ausdrücklich nur seine Nichtanwendung in den betreffenden Fällen an. Die Erstreckung seiner Anwendung in das EU/EWR-Ausland fehlt. Das BDSG ist insoweit unmittelbar Kraft der Anordnung der EU-Richtlinie anzuwenden.
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#* Nach {{bdsg|1|5|1}} letzter Halbsatz ist das BDSG anzuwenden.
#* Nach {{bdsg|1|5|1}} letzter Halbsatz ist das BDSG anzuwenden.
#* Andere EU/EWR-Staaten dürfen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ihr Recht nicht für anwendbar erklären. Geschieht dies dennoch, so hat dies angesichts der eindeutigen und richtlinienkonformen BDSG-Regelung für deutsche Rechtsanwender und Gerichte keine rechtliche Auswirkung.
#* Andere EU/EWR-Staaten dürfen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ihr Recht nicht für anwendbar erklären. Geschieht dies dennoch, so hat dies angesichts der eindeutigen und richtlinienkonformen BDSG-Regelung für deutsche Rechtsanwender und Gerichte keine rechtliche Auswirkung.
#Aktivitäten einer in einem anderen EU/ EWR-Staat ansässigen verantwortlichen Stelle auf deutschem Territorium, die nicht von einer hiesigen Niederlassung ausgehen:
#Aktivitäten einer in einem anderen EU/EWR-Staat ansässigen verantwortlichen Stelle auf deutschem Territorium, die nicht von einer hiesigen Niederlassung ausgehen:
#*Nach {{bdsg|1|5|1}} erster Halbsatz ist das BDSG nicht anwendbar, weil die  Verarbeitung nicht durch eine Niederlassung im Inland erfolgt.
#*Nach {{bdsg|1|5|1}} erster Halbsatz ist das BDSG nicht anwendbar, weil die  Verarbeitung nicht durch eine Niederlassung im Inland erfolgt.
#*Bei korrekter Richtlinienumsetzung ist das Recht des Staates des Standortes der Niederlassung anzuwenden. Bei Ländern ohne explizite Umsetzung wie auch bei Ländern mit ausdrücklichem Territorialitätsprinzip besteht für diesen Fall eine Regelungslücke. Sie ist durch richtlinienkonforme Auslegung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dahin zu schließen, dass für solche Aktivitäten das Recht des Landes gilt, in dem die Niederlassung ansässig ist, von der die (für sie ausländischen) Aktivitäten ausgehen.
#*Bei korrekter Richtlinienumsetzung ist das Recht des Staates des Standortes der Niederlassung anzuwenden. Bei Ländern ohne explizite Umsetzung wie auch bei Ländern mit ausdrücklichem Territorialitätsprinzip besteht für diesen Fall eine Regelungslücke. Sie ist durch richtlinienkonforme Auslegung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dahin zu schließen, dass für solche Aktivitäten das Recht des Landes gilt, in dem die Niederlassung ansässig ist, von der die (für sie ausländischen) Aktivitäten ausgehen.
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Fungiert eine Niederlassung im EU/EWR-Raum als Auftragsverarbeiter, so hat die Regelung des Satzes 1 keine Bedeutung. Für den Auftragsverarbeiter gilt das Recht des jeweiligen EU/EWR-Staates. Angesprochen sind dabei vor allem die organisatorischen und Haftungsregelungen und die Aufsicht, nicht jedoch Fragen der Zulässigkeit der in Auftrag gegebenen Verarbeitung. Für den Auftraggeber gilt das Recht des Staates des Auftraggebers bzw. seiner auftraggebenden Niederlassung. Dies betrifft vor allem seine fortdauernde Verantwortung für die Verarbeitung und die Anforderungen an Inhalt und Präzision der Auftragsvergabe, wie sie in {{bdsgl|11}} BDSG angesprochen werden. Besondere Regelungen sucht man allerdings im BDSG wie in den meisten Datenschutzgesetzen der anderen EU/EWR-Staaten vergebens.
Fungiert eine Niederlassung im EU/EWR-Raum als Auftragsverarbeiter, so hat die Regelung des Satzes 1 keine Bedeutung. Für den Auftragsverarbeiter gilt das Recht des jeweiligen EU/EWR-Staates. Angesprochen sind dabei vor allem die organisatorischen und Haftungsregelungen und die Aufsicht, nicht jedoch Fragen der Zulässigkeit der in Auftrag gegebenen Verarbeitung. Für den Auftraggeber gilt das Recht des Staates des Auftraggebers bzw. seiner auftraggebenden Niederlassung. Dies betrifft vor allem seine fortdauernde Verantwortung für die Verarbeitung und die Anforderungen an Inhalt und Präzision der Auftragsvergabe, wie sie in {{bdsgl|11}} BDSG angesprochen werden. Besondere Regelungen sucht man allerdings im BDSG wie in den meisten Datenschutzgesetzen der anderen EU/EWR-Staaten vergebens.


Hinsichtlich der Übergabe personenbezogener Daten an den Auftragnehmer gilt für den EU/EWR-Bereich das Prinzip der Gleichbehandlung mit der inländischen Situation;. Nur bei der Vergabe ins Drittausland sind die Regelungen des Drittlandexports anzuwenden.
Hinsichtlich der Übergabe personenbezogener Daten an den Auftragnehmer gilt für den EU/EWR-Bereich das Prinzip der Gleichbehandlung mit der inländischen Situation. Nur bei der Vergabe ins Drittausland sind die Regelungen des Drittlandexports anzuwenden.




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