1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5 Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
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==Kollisionsvermeidungsnorm im Verhältnis zu Drittstaaten (Sätze 2 bis 4)==
==Kollisionsvermeidungsnorm im Verhältnis zu Drittstaaten (Sätze 2 bis 4)==
Nach Satz 2 ist das BDSG anzuwenden, wenn eine verantwortliche Stelle personenbezogene Daten '''im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt''', die '''nicht in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem EWR-Staat (EU/EWR-Staat) angesiedelt''' ist. Im Verhältnis zu Drittstaaten stellt das Gesetz das Schutzbedürfnis der Betroffenen in den Vordergrund. Das deutsche Gesetz wird für anwendbar erklärt, weil sonst ein verminderter Schutz oder ein schutzloser Zustand eintreten könnte. Ob dies tatsächlich der Fall wäre, ist dem Gesetz gleichgültig. Auch verantwortliche Stellen in Staaten, deren Schutzniveau von der EU-Kommission als adäquat anerkannt worden ist, fallen unter die Regelung. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Sitz im Drittstaat in der Absicht gewählt wurde, der Anwendung des deutschen Gesetzes zu entgehen („forum shopping“). Ist der gesetzliche Tatbestand gegeben, findet „dieses Gesetz“ Anwendung, d.h. alle seine Bestimmungen, soweit nur ihre jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Praktisch besonders wichtig sind die Pflichten zur Information des Betroffenen und dessen Auskunfts , Berichtigungs- und Löschungsrechte.
Nach Satz 2 ist das [[BDSG]] anzuwenden, wenn eine verantwortliche Stelle personenbezogene Daten '''im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt''', die '''nicht in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem EWR-Staat (EU/EWR-Staat) angesiedelt''' ist. Im Verhältnis zu Drittstaaten stellt das Gesetz das Schutzbedürfnis der Betroffenen in den Vordergrund. Das deutsche Gesetz wird für anwendbar erklärt, weil sonst ein verminderter Schutz oder ein schutzloser Zustand eintreten könnte. Ob dies tatsächlich der Fall wäre, ist dem Gesetz gleichgültig. Auch verantwortliche Stellen in Staaten, deren Schutzniveau von der EU-Kommission als adäquat anerkannt worden ist, fallen unter die Regelung. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Sitz im Drittstaat in der Absicht gewählt wurde, der Anwendung des deutschen Gesetzes zu entgehen („forum shopping“). Ist der gesetzliche Tatbestand gegeben, findet „dieses Gesetz“ Anwendung, d.h. alle seine Bestimmungen, soweit nur ihre jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Praktisch besonders wichtig sind die Pflichten zur Information des Betroffenen und dessen Auskunfts , Berichtigungs- und Löschungsrechte.


Satz 2 regelt, ebenso wie Satz 1, nur das anwendbare Recht, nicht die internationale aufsichtsbehördliche Zuständigkeit oder den internationalen Gerichtsstand.
Satz 2 regelt, ebenso wie Satz 1, nur das anwendbare Recht, nicht die internationale aufsichtsbehördliche Zuständigkeit oder den internationalen Gerichtsstand.
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Ein Mangel hinsichtlich des Umfangs der Umsetzung ist darin zu sehen, dass die Verpflichtung, enger als die Richtlinie, nur greift, „soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist“. Hierunter fallen  
Ein Mangel hinsichtlich des Umfangs der Umsetzung ist darin zu sehen, dass die Verpflichtung, enger als die Richtlinie, nur greift, „soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist“. Hierunter fallen  
* die Verpflichtung zur Meldung bei der Aufsichtsbehörde nach § 4 d
* die Verpflichtung zur Meldung bei der [[ASB|Aufsichtsbehörde]] nach {{bdsgl|4d}}
* die Verpflichtung, bei optisch-elektronischer Beobachtung die verantwortliche Stelle erkennbar zu machen und
* die Verpflichtung, bei optisch-elektronischer Beobachtung die verantwortliche Stelle erkennbar zu machen und
* die Unterrichtung des Betroffenen über die Identität der verantwortlichen Stelle bei der Datenerhebung  
* die Unterrichtung des Betroffenen über die Identität der verantwortlichen Stelle bei der Datenerhebung  
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Der Inlandsvertreter kann auch eine juristische Person sein. Wesentlich sind der ihn identifizierende Name und eine Zustellanschrift. Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen auch dagegen, die gleiche Person als Inlandsvertreter für mehrere Mitgliedstaaten oder seitens mehrerer verantwortlicher Stellen zu bestellen, solange sie für ihre Aufgabe nicht ungeeignet ist. Sie muss insbesondere bereit und in der Lage sein, auf Anforderungen der Aufsichtbehörden oder Betroffener einzugehen.
Der Inlandsvertreter kann auch eine juristische Person sein. Wesentlich sind der ihn identifizierende Name und eine Zustellanschrift. Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen auch dagegen, die gleiche Person als Inlandsvertreter für mehrere Mitgliedstaaten oder seitens mehrerer verantwortlicher Stellen zu bestellen, solange sie für ihre Aufgabe nicht ungeeignet ist. Sie muss insbesondere bereit und in der Lage sein, auf Anforderungen der Aufsichtbehörden oder Betroffener einzugehen.


Die Bestellung und Benennung des Inlandsvertreters ist keine Bedingung der Zulässigkeit des Datenumgangs. Die Aufsichtsbehörden können jedoch bei versäumter Bestellung einen Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 3 BDSG feststellen und ihre Befugnisse nach § 38 ausüben. Die zwangsweise Durchsetzung ist infolge der territorialen Kompetenzgrenzen schwierig.
Die Bestellung und Benennung des Inlandsvertreters ist keine Bedingung der Zulässigkeit des Datenumgangs. Die Aufsichtsbehörden können jedoch bei versäumter Bestellung einen Verstoß gegen {{bdsg|1|5|3}} BDSG feststellen und ihre Befugnisse nach {{bdsgl|38}} ausüben. Die zwangsweise Durchsetzung ist infolge der territorialen Kompetenzgrenzen schwierig.




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Die Erwähnung der '''Datenträger''' ist nicht einschränkend, sondern exemplarisch gemeint. Für den '''datenträgerlosen Transit''', ob leitungsgebunden oder per '''Funk''', muss erst recht gelten, dass die Sätze 2 und 3 nicht anwendbar sind.  
Die Erwähnung der '''Datenträger''' ist nicht einschränkend, sondern exemplarisch gemeint. Für den '''datenträgerlosen Transit''', ob leitungsgebunden oder per '''Funk''', muss erst recht gelten, dass die Sätze 2 und 3 nicht anwendbar sind.  


Der Begriff des Transits umfasst auch Zwischenspeicherungen auf Servern oder Routern. Gemeint sind damit typische und technisch bedingte Protokollierungen und ähnliche '''begleitende Verarbeitungen''' bei paketvermittelnden Diensten, die lediglich der (sicheren) Abwicklung der Durchfuhr dienen und planmäßig, z.B. programmgesteuert, gelöscht werden. Auch die Verarbeitung von Abrechnungsdaten, die sich auf den Datentransit beziehen, wird man wegen ihres akzessorischen Charakters noch einbeziehen können. Werden solche Daten jedoch für andere Zwecke verwendet, weitergehend aufbewahrt oder zur Kenntnis genommen, so entfällt die Privilegierung.  
Der Begriff des Transits umfasst auch Zwischenspeicherungen auf Servern oder Routern. Gemeint sind damit typische und technisch bedingte Protokollierungen und ähnliche '''begleitende Verarbeitungen''' bei paketvermittelnden Diensten, die lediglich der (sicheren) Abwicklung der Durchfuhr dienen und planmäßig, z.B. programmgesteuert, gelöscht werden. Auch die Verarbeitung von Abrechnungsdaten, die sich auf den Datentransit beziehen, wird man wegen ihres akzessorischen Charakters noch einbeziehen können. Werden solche Daten jedoch für andere Zwecke verwendet, weitergehend aufbewahrt oder zur Kenntnis genommen, so entfällt die Privilegierung.  


Auf die Auftragsverarbeitung ist die Transitregelung nicht, auch nicht entsprechend, anzuwenden.
Auf die Auftragsverarbeitung ist die Transitregelung nicht, auch nicht entsprechend, anzuwenden.
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== Datenschutzaufsicht (Satz 5)==
== Datenschutzaufsicht (Satz 5)==
Die Regelungen über die '''Datenschutzaufsicht''' werden von den Kollisionsnormen '''nicht tangiert'''. Dies besagt Satz 5, wonach [[38_BDSG|§ 38 Abs. 1]] Satz 1 unberührt bleibt. Auch wenn das Rechts eines anderen EU/EWR-Staates anzuwenden ist, bleibt es bei der Zuständigkeit der deutschen Aufsichtsbehörden. Nicht zuletzt im Hinblick darauf wurde im gleichen Zug eine besondere internationale Amtshilfepflicht begründet (Art. 28 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie, umgesetzt mit § 38 Abs. 1 Satz 4). Die vom Gesetz getroffene Aussage trifft für den BfDI in gleicher Weise zu, soweit dieser (in den Bereichen der Telekommunikations- und der Postdienstleistungen) als Aufsichtsbehörde fungiert.  
Die Regelungen über die '''Datenschutzaufsicht''' werden von den Kollisionsnormen '''nicht tangiert'''. Dies besagt Satz 5, wonach {{bdsg|38|1|1}} unberührt bleibt. Auch wenn das Rechts eines anderen EU/EWR-Staates anzuwenden ist, bleibt es bei der Zuständigkeit der deutschen Aufsichtsbehörden. Nicht zuletzt im Hinblick darauf wurde im gleichen Zug eine besondere internationale Amtshilfepflicht begründet (Art. 28 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie, umgesetzt mit {{bdsg|38|1|4}}). Die vom Gesetz getroffene Aussage trifft für den BfDI in gleicher Weise zu, soweit dieser (in den Bereichen der Telekommunikations- und der Postdienstleistungen) als Aufsichtsbehörde fungiert.  


Der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass die verantwortliche Stelle im Ausland angesiedelt ist. Es genügt, dass die Vorgänge oder Zustände, die Kontrollgegenstand sind, sich auf deutschem Territorium ereignen bzw. befinden. Die verantwortlichen Stellen – einschließlich ausländischer öffentlicher Stellen – sind als nicht-öffentliche Stellen nach [[2_BDSG|§ 2 Abs. 4]] Satz 1 anzusehen.  
Der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass die verantwortliche Stelle im Ausland angesiedelt ist. Es genügt, dass die Vorgänge oder Zustände, die Kontrollgegenstand sind, sich auf deutschem Territorium ereignen bzw. befinden. Die verantwortlichen Stellen – einschließlich ausländischer öffentlicher Stellen – sind als nicht-öffentliche Stellen nach {{bdsgl|2|4|1}} anzusehen.  


Der Ort des Vorgangs oder Zustandes ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde maßgeblich.
Der Ort des Vorgangs oder Zustandes ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde maßgeblich.


Der internationale Gerichtsstand bleibt von den Regelungen des [[1_BDSG|§ 1 Abs. 5]] unberührt.
Der internationale Gerichtsstand bleibt von den Regelungen des {{bdsg|1|5}} unberührt.
 


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