1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5 Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
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Satz 2 regelt, ebenso wie Satz 1, nur das anwendbare Recht, nicht die internationale aufsichtsbehördliche Zuständigkeit oder den internationalen Gerichtsstand.
Satz 2 regelt, ebenso wie Satz 1, nur das anwendbare Recht, nicht die internationale aufsichtsbehördliche Zuständigkeit oder den internationalen Gerichtsstand.


Die Regelung entspricht dem Territorialprinzip. Als Spezialregelung bewirkt sie, dass die Vorschriften des zweiten Kapitels des ersten Teils des EGBGB zum internationalen Privatrecht verdrängt werden. Die dort bestehende Möglichkeit, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts an andere Gesichtspunkte anzuknöpfen, wie etwa die sprachliche und thematische Ausrichtung einer Website auf das deutsche Publikum, entfällt damit.  
Die Regelung entspricht dem Territorialprinzip. Als Spezialregelung bewirkt sie, dass die Vorschriften des zweiten Kapitels des ersten Teils des EGBGB zum internationalen Privatrecht verdrängt werden. Die dort bestehende Möglichkeit, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts an andere Gesichtspunkte anzuknüpfen, wie etwa die sprachliche und thematische Ausrichtung einer Website auf das deutsche Publikum, entfällt damit.  


Soweit privatrechtliche Ansprüche wegen unerlaubter Handlung aus dem widerrechtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten nicht aus dem BDSG folgen, richtet sich das anwendbare Recht nach dem allgemeinen Deliktsstatut. Danach ist der Geschäftssitz der verantwortlichen Stelle maßgeblich; auf Verlangen des Verletzten ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Verletzungserfolg eingetreten ist.
Soweit privatrechtliche Ansprüche wegen unerlaubter Handlung aus dem widerrechtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten nicht aus dem BDSG folgen, richtet sich das anwendbare Recht nach dem allgemeinen Deliktsstatut. Danach ist der Geschäftssitz der verantwortlichen Stelle maßgeblich; auf Verlangen des Verletzten ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Verletzungserfolg eingetreten ist.
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Eine Sanktion bei fehlender Bestellung, wie im Falle des Beauftragten für den Datenschutz, ist nicht vorgesehen.
Eine Sanktion bei fehlender Bestellung, wie im Falle des Beauftragten für den Datenschutz, ist nicht vorgesehen.


Der Inlandsvertreter kann auch eine juristische Person sein. Wesentlich sind der ihn identifizierende Name und eine Zustellanschrift. Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen auch dagegen, die gleiche Person als Inlandsvertreter für mehrere Mitgliedstaaten oder seitens mehrerer verantwortlicher Stellen zu bestellen, solange sie für ihre Aufgabe nicht ungeeignet ist. Sie muss insbesondere bereit und in der Lage sein, auf Anforderungen der Aufsichtbehörden oder Betroffener einzugehen.
Der Inlandsvertreter kann auch eine juristische Person sein. Wesentlich sind der ihn identifizierende Name und eine Zustellanschrift. Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen auch dagegen, die gleiche Person als Inlandsvertreter für mehrere Mitgliedstaaten oder seitens mehrerer verantwortlicher Stellen zu bestellen, solange sie für ihre Aufgabe nicht ungeeignet ist. Sie muss insbesondere bereit und in der Lage sein, auf Anforderungen der Aufsichtsbehörden oder Betroffener einzugehen.


Die Bestellung und Benennung des Inlandsvertreters ist keine Bedingung der Zulässigkeit des Datenumgangs. Die Aufsichtsbehörden können jedoch bei versäumter Bestellung einen Verstoß gegen {{bdsg|1|5|3}} BDSG feststellen und ihre Befugnisse nach {{bdsgl|38}} ausüben. Die zwangsweise Durchsetzung ist infolge der territorialen Kompetenzgrenzen schwierig.
Die Bestellung und Benennung des Inlandsvertreters ist keine Bedingung der Zulässigkeit des Datenumgangs. Die Aufsichtsbehörden können jedoch bei versäumter Bestellung einen Verstoß gegen {{bdsg|1|5|3}} BDSG feststellen und ihre Befugnisse nach {{bdsgl|38}} ausüben. Die zwangsweise Durchsetzung ist infolge der territorialen Kompetenzgrenzen schwierig.
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== Datenschutzaufsicht (Satz 5)==
== Datenschutzaufsicht (Satz 5)==
Die Regelungen über die '''Datenschutzaufsicht''' werden von den Kollisionsnormen '''nicht tangiert'''. Dies besagt Satz 5, wonach {{bdsg|38|1|1}} unberührt bleibt. Auch wenn das Rechts eines anderen EU/EWR-Staates anzuwenden ist, bleibt es bei der Zuständigkeit der deutschen Aufsichtsbehörden. Nicht zuletzt im Hinblick darauf wurde im gleichen Zug eine besondere internationale Amtshilfepflicht begründet (Art. 28 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie, umgesetzt mit {{bdsg|38|1|4}}). Die vom Gesetz getroffene Aussage trifft für den BfDI in gleicher Weise zu, soweit dieser (in den Bereichen der Telekommunikations- und der Postdienstleistungen) als Aufsichtsbehörde fungiert.  
Die Regelungen über die '''Datenschutzaufsicht''' werden von den Kollisionsnormen '''nicht tangiert'''. Dies besagt Satz 5, wonach {{bdsg|38|1|1}} unberührt bleibt. Auch wenn das Rechts eines anderen EU/EWR-Staates anzuwenden ist, bleibt es bei der Zuständigkeit der deutschen Aufsichtsbehörden. Nicht zuletzt im Hinblick darauf wurde im gleichen Zug eine besondere internationale Amtshilfepflicht begründet (Art. 28 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie, umgesetzt mit {{bdsg|38|1|4}}). Die vom Gesetz getroffene Aussage trifft für die BfDI in gleicher Weise zu, soweit dieser (in den Bereichen der Telekommunikations- und der Postdienstleistungen) als Aufsichtsbehörde fungiert.  


Der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass die verantwortliche Stelle im Ausland angesiedelt ist. Es genügt, dass die Vorgänge oder Zustände, die Kontrollgegenstand sind, sich auf deutschem Territorium ereignen bzw. befinden. Die verantwortlichen Stellen – einschließlich ausländischer öffentlicher Stellen – sind als nicht-öffentliche Stellen nach {{bdsgl|2|4|1}} anzusehen.  
Der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass die verantwortliche Stelle im Ausland angesiedelt ist. Es genügt, dass die Vorgänge oder Zustände, die Kontrollgegenstand sind, sich auf deutschem Territorium ereignen bzw. befinden. Die verantwortlichen Stellen – einschließlich ausländischer öffentlicher Stellen – sind als nicht-öffentliche Stellen nach {{bdsgl|2|4|1}} anzusehen.  
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