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(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
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== Datenschutzaufsicht (Satz 5)==
== Datenschutzaufsicht (Satz 5)==
Die Regelungen über die '''Datenschutzaufsicht''' werden von den Kollisionsnormen '''nicht tangiert'''. Dies besagt Satz 5, wonach {{bdsg|38|1|1}} unberührt bleibt. Auch wenn das Rechts eines anderen EU/EWR-Staates anzuwenden ist, bleibt es bei der Zuständigkeit der deutschen Aufsichtsbehörden. Nicht zuletzt im Hinblick darauf wurde im gleichen Zug eine besondere internationale Amtshilfepflicht begründet (Art. 28 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie, umgesetzt mit {{bdsg|38|1|4}}). Die vom Gesetz getroffene Aussage trifft für den BfDI in gleicher Weise zu, soweit dieser (in den Bereichen der Telekommunikations- und der Postdienstleistungen) als Aufsichtsbehörde fungiert.  
Die Regelungen über die '''Datenschutzaufsicht''' werden von den Kollisionsnormen '''nicht tangiert'''. Dies besagt Satz 5, wonach {{bdsg|38|1|1}} unberührt bleibt. Auch wenn das Rechts eines anderen EU/EWR-Staates anzuwenden ist, bleibt es bei der Zuständigkeit der deutschen Aufsichtsbehörden. Nicht zuletzt im Hinblick darauf wurde im gleichen Zug eine besondere internationale Amtshilfepflicht begründet (Art. 28 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie, umgesetzt mit {{bdsg|38|1|4}}). Die vom Gesetz getroffene Aussage trifft für die BfDI in gleicher Weise zu, soweit dieser (in den Bereichen der Telekommunikations- und der Postdienstleistungen) als Aufsichtsbehörde fungiert.  


Der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass die verantwortliche Stelle im Ausland angesiedelt ist. Es genügt, dass die Vorgänge oder Zustände, die Kontrollgegenstand sind, sich auf deutschem Territorium ereignen bzw. befinden. Die verantwortlichen Stellen – einschließlich ausländischer öffentlicher Stellen – sind als nicht-öffentliche Stellen nach {{bdsgl|2|4|1}} anzusehen.  
Der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass die verantwortliche Stelle im Ausland angesiedelt ist. Es genügt, dass die Vorgänge oder Zustände, die Kontrollgegenstand sind, sich auf deutschem Territorium ereignen bzw. befinden. Die verantwortlichen Stellen – einschließlich ausländischer öffentlicher Stellen – sind als nicht-öffentliche Stellen nach {{bdsgl|2|4|1}} anzusehen.  
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