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==Bundesdatenschutzgesetz==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===


===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===</noinclude>


====§&nbsp;20&nbsp;&nbsp;&nbsp;Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht====
====§&nbsp;20<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht====


(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
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(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.


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[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 20]]</noinclude>


(9) §&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.


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Zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 10. März 2017 (BGBl. I Nr.12 S. 415) → [[BDSG_Änderungen_seit_1990#BDSG_2017|BDSG Änderungen 2017]]
[[Kategorie:BDSG|§ 20]]
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