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==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
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===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===


====§&nbsp;21&nbsp;&nbsp;&nbsp;Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit====
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===</noinclude>


Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner  personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
====§&nbsp;21<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Anrufung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit====


Jedermann kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner  personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.


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[[BDSG]] | [[§20 BDSG]] | [[§22 BDSG]]
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 21]]</noinclude>
[[Kategorie:BDSG]]
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