22 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

K
Vorlage eingefügt
K (Teclador verschob Seite §22 BDSG nach 22 BDSG: Umbenennung wegen Unverträglichkeit Zeichen §)
K (Vorlage eingefügt)
Zeile 1: Zeile 1:
==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
 
===Dritter Unterabschnitt - Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit===
===Dritter Unterabschnitt - Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit===


Zeile 31: Zeile 32:
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.


 
{{bdsg_nav}}
-----
[[BDSG]] | [[§21 BDSG]] | [[§23 BDSG]]
[[Kategorie:BDSG]]
__NOTOC__ __NOEDITSECTION__
2.817

Bearbeitungen