22 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
 
===Dritter Unterabschnitt - Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit===
===Dritter Unterabschnitt - Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit===


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(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.


 
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[[Kategorie:BDSG]]
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