28 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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Berechtigt können sowohl wirtschaftliche wie auch ideelle Interessen sein.   
Berechtigt können sowohl wirtschaftliche wie auch ideelle Interessen sein.   


„Berechtigte Interessen“ können nur '''eigene''' Belange der verantwortlichen Stelle sein. Interessen [[Dritte]]r oder öffentliche Belange gehören dazu nicht (hier kann aber {{bdsg|28|2||2a}} anwendbar sein). Soweit allerdings die Wahrnehmung fremder Interessen zur geschäftlichen oder berufmäßigen Tätigkeit gehört, wie bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern, werden darin auch eigene Interessen verfolgt.
„Berechtigte Interessen“ können nur '''eigene''' Belange der verantwortlichen Stelle sein. Interessen [[Dritte]]r oder öffentliche Belange gehören dazu nicht (hier kann aber {{bdsg|28|2||2a}} anwendbar sein). Soweit allerdings die Wahrnehmung fremder Interessen zur geschäftlichen oder berufsmäßigen Tätigkeit gehört, wie bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern, werden darin auch eigene Interessen verfolgt.


Das Interesse, vom Empfänger Informationen als Gegenleistung zu erhalten, also personenbezogene Daten gewissermaßen als Tauschwährung einzusetzen, begründet kein berechtigtes Interesse.  
Das Interesse, vom Empfänger Informationen als Gegenleistung zu erhalten, also personenbezogene Daten gewissermaßen als Tauschwährung einzusetzen, begründet kein berechtigtes Interesse.  
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