28 BDSG alte Fassung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung - Dritter Abschnitt==
===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===


====§ 28   Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke====
====§ 28   Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke====
'''(bis zum 31.08.2009 geltende Fassung, vgl. Übergangsregelung in [[§47 BDSG|§ 47]])'''
'''(bis zum 31.08.2009 geltende Fassung, vgl. Übergangsregelung in [[47 BDSG|§ 47]])'''


(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig,
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig,
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(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des [[§14 BDSG|§ 14 Abs. 2]] erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des [[14 BDSG|§ 14 Abs. 2]] erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.




(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten ([[§3 BDSG|§ 3 Abs. 9]]) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des [[§4a BDSG|§ 4a Abs. 3]] eingewilligt hat, wenn
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten ([[3 BDSG|§ 3 Abs. 9]]) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des [[4a BDSG|§ 4a Abs. 3]] eingewilligt hat, wenn
# dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
# dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
# es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
# es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
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[[BDSG]] | [[§28 BDSG]] | [[§28a BDSG]]
[[BDSG a.F.]] | [[28 BDSG|§ 28 BDSG]] | [[28a BDSG|§28a BDSG]]
[[Kategorie:BDSG]]
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 28]]
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