2.817
Bearbeitungen
K (Vorlagen eingefügt) |
(Kategorie Link zur alten Fassung) |
||
(7 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude> | |||
===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== | ===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== | ||
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung=== | ===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude> | ||
====§ 28b | ====§ 28b<font style="padding-right:10px;"> </font>Scoring==== | ||
(1) Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn | (1) Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn | ||
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
# im Falle der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren. | # im Falle der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren. | ||
{{bdsg_nav}} | <noinclude>{{bdsg_nav}} | ||
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 28]]</noinclude> | |||
{{BfDI-Content}} |