2 BDSG a.F. Kommentar: Unterschied zwischen den Versionen

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Qualifiziert dagegen das BDSG eine Stelle als öffentliche Stelle der Länder, so führt dies im Falle der Übermittlung an diese Stelle durch eine öffentliche Stelle des Bundes – wie oben erwähnt – zur Anwendung des § 15, für den Datenumgang durch die Stelle selbst jedoch (grundsätzlich) zur Subsidiarität des BDSG nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 im Verhältnis zum Landesdatenschutzgesetz.  
Qualifiziert dagegen das BDSG eine Stelle als öffentliche Stelle der Länder, so führt dies im Falle der Übermittlung an diese Stelle durch eine öffentliche Stelle des Bundes – wie oben erwähnt – zur Anwendung des § 15, für den Datenumgang durch die Stelle selbst jedoch (grundsätzlich) zur Subsidiarität des BDSG nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 im Verhältnis zum Landesdatenschutzgesetz.  
===Ausländische Behörden und andere ausländische öffentliche Stellen===
Das Gesetz definiert als öffentliche Stellen nur öffentliche Stellen des Bundes und solche der Länder, nicht jedoch Stellen anderer Staaten. Diplomatische und konsularische Vertretungen ausländischer Staaten in der Bundesrepublik, sonstige hier ansässige ausländische Behörden oder Streitkräfte  sowie Einrichtungen internationaler Organisationen  und supranationaler Einrichtungen  fallen daher nicht unter die Abs. 1 bis  3. Ausländische Behörden sowie internationale und supranationale Organisationen besitzen jedoch Rechts- und Geschäftsfähigkeit wie juristische Personen  und sind daher im Regelungssystem des BDSG wie solche zu behandeln. Ihre fehlende Erwähnung in § 2  bezweckt allein den Schutz ihrer völkerrechtlich verbrieften Aktionsfreiheit, stellt jedoch im Übrigen keinen datenschutzrechtlichen Freibrief dar.
Der Umfang ihrer Verpflichtung, deutsche Gsetze zubeachten und anzuwenden, ergibt sich aus <br/>
* dem Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen 
* dem Wiener Übereinkommen über Konsularische Beziehungen
* aus dem Völkergewohnheitsrecht
* aus den Gründungsverträgen oder speziellen Sitzstandsabkommen internationaler Organisationen.
Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen von EU- oder EWR-Mitgliedstaaten Art. 4 Abs.1 Buchst. b der EG-Datenschutzrichtlinie zu beachten. Danach haben die Mitgliedstaaten ihr Datenschutzrecht auch auf ihre ausländischen Vertretungen anzuwenden; dies beinhaltet – unausgesprochen – die spiegelbildliche Pflicht der Mitgliedstaten, Vertretungen anderer Mitgliedstaaten von der Anwendung des eigenen Datenschutzrechts auszunehmen. Das BDSG hat von einer expliziten Umsetzung abgesehen, da sich diese Rechtslage bereits aus dem Völkerrecht ergibt.




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