2 BDSG a.F. Kommentar: Unterschied zwischen den Versionen

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Schließlich werden Mischorganisationen, an denen öffentliche Stellen des Bundes und der Länder beteiligt sind, zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt, indem sie entweder als öffentliche Stelle des Bundes oder solche der Länder definiert werden ([[§2 BDSG Kommentar Absatz 3|Abs.&nbsp;3]]).
Schließlich werden Mischorganisationen, an denen öffentliche Stellen des Bundes und der Länder beteiligt sind, zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt, indem sie entweder als öffentliche Stelle des Bundes oder solche der Länder definiert werden ([[2 BDSG Kommentar Absatz 3|Abs.&nbsp;3]]).
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