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Erklärt ein Landesdatenschutzgesetz für ein vom BDSG als nicht-öffentliche Stelle einbezogenes Rechtssubjekt das Landesdatenschutzgesetz für anwendbar, so geht nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_31.html Art. 31 GG] („Bundesrecht bricht Landesrecht“) das BDSG vor. Aus der vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen Qualifikation als nicht-öffentliche Stelle folgt, dass für die Anwendung der Rücktrittsklausel des {{bdsg|1|2||2}} kein Raum besteht.  
Erklärt ein Landesdatenschutzgesetz für ein vom BDSG als nicht-öffentliche Stelle einbezogenes Rechtssubjekt das Landesdatenschutzgesetz für anwendbar, so geht nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_31.html Art. 31 GG] („Bundesrecht bricht Landesrecht“) das BDSG vor. Aus der vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen Qualifikation als nicht-öffentliche Stelle folgt, dass für die Anwendung der Rücktrittsklausel des {{bdsg|1|2||2}} kein Raum besteht.




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Das Gesetz definiert als öffentliche Stellen nur öffentliche Stellen des Bundes und solche der Länder, nicht jedoch Stellen anderer Staaten. Diplomatische und konsularische Vertretungen ausländischer Staaten in der Bundesrepublik, sonstige hier ansässige ausländische Behörden oder Streitkräfte sowie Einrichtungen internationaler Organisationen und supranationaler Einrichtungen fallen daher nicht unter die Abs. 1 bis 3. Ausländische Behörden sowie internationale und supranationale Organisationen besitzen jedoch Rechts- und Geschäftsfähigkeit wie juristische Personen und sind daher im Regelungssystem des BDSG wie solche zu behandeln. Ihre fehlende Erwähnung in {{bdsg|2}} bezweckt allein den Schutz ihrer völkerrechtlich verbrieften Aktionsfreiheit, stellt jedoch im Übrigen keinen datenschutzrechtlichen Freibrief dar.  
Das Gesetz definiert als öffentliche Stellen nur öffentliche Stellen des Bundes und solche der Länder, nicht jedoch Stellen anderer Staaten. Diplomatische und konsularische Vertretungen ausländischer Staaten in der Bundesrepublik, sonstige hier ansässige ausländische Behörden oder Streitkräfte sowie Einrichtungen internationaler Organisationen und supranationaler Einrichtungen fallen daher nicht unter die Abs. 1 bis 3. Ausländische Behörden sowie internationale und supranationale Organisationen besitzen jedoch Rechts- und Geschäftsfähigkeit wie juristische Personen und sind daher im Regelungssystem des BDSG wie solche zu behandeln. Ihre fehlende Erwähnung in {{bdsg|2}} bezweckt allein den Schutz ihrer völkerrechtlich verbrieften Aktionsfreiheit, stellt jedoch im Übrigen keinen datenschutzrechtlichen Freibrief dar.  


Der Umfang ihrer Verpflichtung, deutsche Gsetze zubeachten und anzuwenden, ergibt sich aus
Der Umfang ihrer Verpflichtung, deutsche Gesetze zu beachten und anzuwenden, ergibt sich aus
* dem Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen   
* dem Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen   
* dem Wiener Übereinkommen über Konsularische Beziehungen  
* dem Wiener Übereinkommen über Konsularische Beziehungen  
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