2 BDSG a.F. Kommentar: Unterschied zwischen den Versionen

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* aus den Gründungsverträgen oder speziellen Sitzstandsabkommen internationaler Organisationen.  
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Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen von EU- oder EWR-Mitgliedstaaten Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html EG-Datenschutzrichtlinie] zu beachten. Danach haben die Mitgliedstaaten ihr Datenschutzrecht auch auf ihre ausländischen Vertretungen anzuwenden; dies beinhaltet – unausgesprochen – die spiegelbildliche Pflicht der Mitgliedstaten, Vertretungen anderer Mitgliedstaaten von der Anwendung des eigenen Datenschutzrechts auszunehmen. Das BDSG hat von einer expliziten Umsetzung abgesehen, da sich diese Rechtslage bereits aus dem Völkerrecht ergibt.
Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen von EU- oder EWR-Mitgliedstaaten Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der {{eur|dsrl}} zu beachten. Danach haben die Mitgliedstaaten ihr Datenschutzrecht auch auf ihre ausländischen Vertretungen anzuwenden; dies beinhaltet – unausgesprochen – die spiegelbildliche Pflicht der Mitgliedstaten, Vertretungen anderer Mitgliedstaaten von der Anwendung des eigenen Datenschutzrechts auszunehmen. Das BDSG hat von einer expliziten Umsetzung abgesehen, da sich diese Rechtslage bereits aus dem Völkerrecht ergibt.


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