2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

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Kommentare und Erläuterungen zu [[§2 BDSG|§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen]]
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{{komm_abstext||1|(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
==Absatz 1 Text==
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(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
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==Öffentliche Stellen des Bundes (Satz 1)==
==Öffentliche Stellen des Bundes (Satz 1)==
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Auch wenn danach der '''Bund''' (die Körperschaft Bundesrepublik Deutschland) unter dem Gesichtspunkt der Einteilung in verantwortliche Stellen und Dritte nicht als ''eine'' (einheitliche) Stelle angesehen werden kann, ist doch seine Zugehörigkeit zum öffentlichen Bereich und insofern auch seine Eigenschaft als öffentliche Stelle nicht zu bestreiten. Als Mitglied einer Vereinigung oder Inhaber von Gesellschaftsanteilen ist der Bund daher jedenfalls öffentliche Stelle des Bundes i.S.d. §&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;1 und 3.
Auch wenn danach der '''Bund''' (die Körperschaft Bundesrepublik Deutschland) unter dem Gesichtspunkt der Einteilung in verantwortliche Stellen und Dritte nicht als ''eine'' (einheitliche) Stelle angesehen werden kann, ist doch seine Zugehörigkeit zum öffentlichen Bereich und insofern auch seine Eigenschaft als öffentliche Stelle nicht zu bestreiten. Als Mitglied einer Vereinigung oder Inhaber von Gesellschaftsanteilen ist der Bund daher jedenfalls öffentliche Stelle des Bundes i.S.d. {{bdsg|2|1}} und 3.




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Der einzelne '''Abgeordnete''' ist grundsätzlich im Hinblick auf seine von Fremdbestimmung und öffentlich-rechtlicher Aufgabenbindung freie Mandatswahrnehmung  ungeachtet des von ihm bekleideten obersten Staatsamtes als nicht-öffentliche Stelle nach [[2_BDSG|§&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;4]]&nbsp;Satz&nbsp;1 anzusehen.In Ausübung bestimmter Funktionen, etwa als Ausschussvorsitzender oder Bearbeiter einer Petition als Mitglied des Petitionsausschusses, handelt er als Organ der öffentlichen Stelle Bundestag.
Der einzelne '''Abgeordnete''' ist grundsätzlich im Hinblick auf seine von Fremdbestimmung und öffentlich-rechtlicher Aufgabenbindung freie Mandatswahrnehmung  ungeachtet des von ihm bekleideten obersten Staatsamtes als nicht-öffentliche Stelle nach {{bdsgl|2|4|1}} anzusehen.In Ausübung bestimmter Funktionen, etwa als Ausschussvorsitzender oder Bearbeiter einer Petition als Mitglied des Petitionsausschusses, handelt er als Organ der öffentlichen Stelle Bundestag.




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Entscheidend ist, ob die Funktion tatsächlich als öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Auf eine gesetzliche Aufgabenzuweisung kann es nicht ankommen. Ebenso wenig ist eine hoheitliche Form der Aufgabenerfüllung erforderlich.  Es muss allerdings stets eine öffentliche Aufgabe gerade der an der Vereinigung beteiligten Stelle(n) des Bundes sein, was bedeutet, dass es sich um eine staatliche Aufgabe handeln muss. Eine öffentliche Aufgabe in dem (weiteren) Sinne, dass ein Bezug zu den Belangen der Allgemeinheit genügt, so etwa wenn von der „öffentlichen Aufgabe der Presse“ gesprochen wird, genügt nicht; ebenso wenig genügt ein bloßer Gemeinwohlbezug.  
Entscheidend ist, ob die Funktion tatsächlich als öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Auf eine gesetzliche Aufgabenzuweisung kann es nicht ankommen. Ebenso wenig ist eine hoheitliche Form der Aufgabenerfüllung erforderlich.  Es muss allerdings stets eine öffentliche Aufgabe gerade der an der Vereinigung beteiligten Stelle(n) des Bundes sein, was bedeutet, dass es sich um eine staatliche Aufgabe handeln muss. Eine öffentliche Aufgabe in dem (weiteren) Sinne, dass ein Bezug zu den Belangen der Allgemeinheit genügt, so etwa wenn von der „öffentlichen Aufgabe der Presse“ gesprochen wird, genügt nicht; ebenso wenig genügt ein bloßer Gemeinwohlbezug.  


Erforderlich ist nicht unbedingt eine direkte Teilnahme an der Ausführung einer öffentlichen Aufgabe, sondern es genügt ebenso die Mitwirkung an Hilfs , Neben- und Servicefunktionen, wobei die Mitwirkung auch in einer Unterstützung oder Förderung liegen kann.
Erforderlich ist nicht unbedingt eine direkte Teilnahme an der Ausführung einer öffentlichen Aufgabe, sondern es genügt ebenso die Mitwirkung an Hilfs-, Neben- und Servicefunktionen, wobei die Mitwirkung auch in einer Unterstützung oder Förderung liegen kann.


Bei einer Stiftung kommt es darauf an, ob der Bund durch den '''Stiftungszweck''' seine spezifischen Aufgaben erfüllt oder Ziele verfolgt. War dies bei der Errichtung der Stiftung der Fall, so ist dies ein Indiz dafür, dass auch die Geschäftstätigkeit der Erfüllung von Aufgaben des Bundes dient. Auch das Bestehen eines Monopols indiziert den Bezug zu einer öffentlichen Aufgabe.
Bei einer Stiftung kommt es darauf an, ob der Bund durch den '''Stiftungszweck''' seine spezifischen Aufgaben erfüllt oder Ziele verfolgt. War dies bei der Errichtung der Stiftung der Fall, so ist dies ein Indiz dafür, dass auch die Geschäftstätigkeit der Erfüllung von Aufgaben des Bundes dient. Auch das Bestehen eines Monopols indiziert den Bezug zu einer öffentlichen Aufgabe.
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Satz 2 ist überholt, da die Postmonopole ausgelaufen sind.
Satz 2 ist überholt, da die Postmonopole ausgelaufen sind.


 
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:2 BDSG Kommentare]]
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