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Kommentare und Erläuterungen zu [[§3 BDSG|§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen]]
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{{komm_abstext|A=1|T=(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
 
}}
 
 
==§ 2 Abs. 1 Text==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
 
(1) 1Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. 2Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht. <br/>
 
</blockquote>
 
 
 
 
 
==Öffentliche Stellen des Bundes (§ 2 Abs. 1 Satz 1)==


==Öffentliche Stellen des Bundes (Satz 1)==


===Begriff der Stelle===
===Begriff der Stelle===
Nach § 1 Abs. 4 VwVfG sind '''Behörden''' die Dienststellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Damit eine Behörde und nicht nur ein Behördenteil vorliegt, muss darüber hinaus eine gewisse '''organisatorische Selbstständigkeit''' bestehen, die insbesondere  
Nach §&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;VwVfG sind '''Behörden''' die Dienststellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Damit eine Behörde und nicht nur ein Behördenteil vorliegt, muss darüber hinaus eine gewisse '''organisatorische Selbstständigkeit''' bestehen, die insbesondere  
* in der Unabhängigkeit vom Wechsel des Amtsinhabers,   
* in der Unabhängigkeit vom Wechsel des Amtsinhabers,   
* in der Selbstständigkeit der Aufgabenerledigung und
* in der Selbstständigkeit der Aufgabenerledigung und
* in der Möglichkeit, die eigenen Angelegenheiten in einem gewissen Umfang selbst zu gestalten,  
* in der Möglichkeit, die eigenen Angelegenheiten in einem gewissen Umfang selbst zu gestalten,  
zum Ausdruck kommt.
zum Ausdruck kommt.


Von der Behörde sind zu unterscheiden deren unselbstständige '''Teile und Untergliederungen''', wie etwa Abteilungen, Dezernate, Referate und Sachgebiete sowie Außen- und Zweigstellen.
Von der Behörde sind zu unterscheiden deren unselbstständige '''Teile und Untergliederungen''', wie etwa Abteilungen, Dezernate, Referate und Sachgebiete sowie Außen- und Zweigstellen.




Auch wenn danach der '''Bund''' (die Körperschaft Bundesrepublik Deutschland) unter dem Gesichtspunkt der Einteilung in verantwortliche Stellen und Dritte nicht als ''eine'' (einheitliche) Stelle angesehen werden kann, ist doch seine Zugehörigkeit zum öffentlichen Bereich und insofern auch seine Eigenschaft als öffentliche Stelle nicht zu bestreiten. Als Mitglied einer Vereinigung oder Inhaber von Gesellschaftsanteilen ist der Bund daher jedenfalls öffentliche Stelle des Bundes i.S.d. § 2 Abs. 1 und 3.
Auch wenn danach der '''Bund''' (die Körperschaft Bundesrepublik Deutschland) unter dem Gesichtspunkt der Einteilung in verantwortliche Stellen und Dritte nicht als ''eine'' (einheitliche) Stelle angesehen werden kann, ist doch seine Zugehörigkeit zum öffentlichen Bereich und insofern auch seine Eigenschaft als öffentliche Stelle nicht zu bestreiten. Als Mitglied einer Vereinigung oder Inhaber von Gesellschaftsanteilen ist der Bund daher jedenfalls öffentliche Stelle des Bundes i.S.d. {{bdsg|2|1}} und 3.
 




===Zuordnung zum Bund===
===Zuordnung zum Bund===
Die Qualifikationen einer bestimmten Organisationseinheit als öffentliche Stelle '''des Bundes''' bereitet grundsätzlich keine Schwierigkeiten, wenn sie eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung oder Teil einer solchen ist. Es genügt dann die Feststellung, dass es sich entweder um eine bundeseigene Stelle handelt  oder aber um eine bundesunmittelbare juristische Person.  Das Gleiche gilt von Vereinigungen solcher Stellen, solange diese wiederum in öffentlich-rechtlicher Form organisiert sind. Probleme ergeben sich jedoch bei den privatrechtlich organisierten Vereinigungen, zum einen in Bezug auf die Abgrenzung gegenüber den nicht- öffentlichen Stellen gemäß Abs. 4 Satz 1, zum anderen wegen des abweichenden Wortlauts der Parallelregelung des Abs. 3.  
Die Qualifikationen einer bestimmten Organisationseinheit als öffentliche Stelle '''des Bundes''' bereitet grundsätzlich keine Schwierigkeiten, wenn sie eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung oder Teil einer solchen ist. Es genügt dann die Feststellung, dass es sich entweder um eine bundeseigene Stelle handelt  oder aber um eine bundesunmittelbare juristische Person.  Das Gleiche gilt von Vereinigungen solcher Stellen, solange diese wiederum in öffentlich-rechtlicher Form organisiert sind. Probleme ergeben sich jedoch bei den privatrechtlich organisierten Vereinigungen, zum einen in Bezug auf die Abgrenzung gegenüber den nicht-öffentlichen Stellen gemäß Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;1, zum anderen wegen des abweichenden Wortlauts der Parallelregelung des Abs.&nbsp;3.  




===Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen===
===Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen===
Behörde gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG ist jede Stelle, die '''Aufgaben der öffentlichen Verwaltung''' wahrnimmt. Soweit eine solche Stelle öffentlich-rechtlich organisiert ist, fällt sie unter den Behördenbegriff des Abs. 1. Eine nicht-öffentliche Stelle ist gemäß Abs. 4 Satz 2 ebenfalls öffentliche Stelle, soweit sie hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Eine schlicht hoheitliche Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genügt hier – anders als nach § 1 Abs. 4 VwVfG – nicht.
Behörde gemäß §&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;VwVfG ist jede Stelle, die '''Aufgaben der öffentlichen Verwaltung''' wahrnimmt. Soweit eine solche Stelle öffentlich-rechtlich organisiert ist, fällt sie unter den Behördenbegriff des Abs.&nbsp;1. Eine nicht-öffentliche Stelle ist gemäß Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;2 ebenfalls öffentliche Stelle, soweit sie hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Eine schlicht hoheitliche Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genügt hier – anders als nach §&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;VwVfG – nicht.




Alle drei Gewalten gliedern sich in Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen. Im Exekutivbereich sind Behörden die typische Erscheinungsform. Die Organe der '''Rechtspflege''' gesondert erwähnt, um klarzustellen, dass die Gerichte nicht nur in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltung, sondern auch als Spruchkörper, d.h. als rechtsprechende Gewalt, einbezogen werden.  Die Einstufung der '''Notare''' als Organe der Rechtspflege richtet sich nach den Landesdatenschutzgesetzen. Sie sind zB nach dem DSG NW öffentliche Stellen. '''Rechtsanwälte''' sind Organe der Rechtspflege, aber keine öffentlichen Stellen.  
Alle drei Gewalten gliedern sich in Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen. Im Exekutivbereich sind Behörden die typische Erscheinungsform. Die Organe der '''Rechtspflege''' gesondert erwähnt, um klarzustellen, dass die Gerichte nicht nur in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltung, sondern auch als Spruchkörper, d.h. als rechtsprechende Gewalt, einbezogen werden.  Die Einstufung der '''Notare''' als Organe der Rechtspflege richtet sich nach den Landesdatenschutzgesetzen. Sie sind z.B. nach dem DSG NW öffentliche Stellen. '''Rechtsanwälte''' sind Organe der Rechtspflege, aber keine öffentlichen Stellen.  




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Zu den '''Behörden des Bundes''' gehören die '''obersten Bundesbehörden''', z.B. <br/>
Zu den '''Behörden des Bundes''' gehören  
* Bundesminister
* die '''obersten Bundesbehörden''', z.B.  
* Bundeskanzleramt
** Bundesminister
* Bundespräsidialamt
** Bundeskanzleramt
* Bundesrechnungshof
** Bundespräsidialamt
* Bundesbank
** Bundesrechnungshof
* Präsidenten der Bundesgerichte, des Bundestags und des Bundesrats) <br/>
** Bundesbank
** Präsidenten der Bundesgerichte, des Bundestags und des Bundesrats




die '''Bundesoberbehörden''' und die '''Bundeszentralstellen''', die jeweils einer obersten Bundesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, z.B.  
* die '''Bundesoberbehörden''' und die '''Bundeszentralstellen''', die jeweils einer obersten Bundesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, z.B.  
* Bundesverwaltungsamt
** Bundesverwaltungsamt
* Statistisches Bundesamt
** Statistisches Bundesamt
* Bundesamt für Finanzen
** Bundesamt für Finanzen
* Bundesgesundheitsamt
** Bundesgesundheitsamt
* Kraftfahrt-Bundesamt
** Kraftfahrt-Bundesamt
* Bundeskriminalamt
** Bundeskriminalamt
* Bundesamt für Verfassungsschutz
** Bundesamt für Verfassungsschutz
* Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR) <br/>
** Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR




die bundeseigenen '''Mittel- und Unterbehörden''', d.h. die einer obersten oder oberen Bundesbehörde nachgeordneten Behörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich, z.B.  
* die bundeseigenen '''Mittel- und Unterbehörden''', d.h. die einer obersten oder oberen Bundesbehörde nachgeordneten Behörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich, z.B.
** die Behörden der Bundesfinanzverwaltung, der Bundeswehrverwaltung, der Bundespolizeiverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Bundesschifffahrtsverwaltung und
** die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Dienstes.  


* die Behörden der Bundesfinanzverwaltung, der Bundeswehrverwaltung, der Bundespolizeiverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Bundesschifffahrtsverwaltung und
* die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Dienstes).  <br/>


*'''Organe der Rechtspflege''' des Bundes sind
** das Bundesverfassungsgericht
** die obersten Bundesgerichtshöfe
** die Bundesgerichte
** der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
** der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (VBI) gemäß §&nbsp;35&nbsp;VwGO


'''Organe der Rechtspflege''' des Bundes sind


* das Bundesverfassungsgericht
*Andere '''öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen''' des Bundes sind z.B.
* die obersten Bundesgerichtshöfe
** der Bundespräsident
* die Bundesgerichte
** der Bundestag 
* der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
** der Bundesrat
* der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (VBI) gemäß § 35 VwGO
** die Fraktionen und parlamentarischen Gruppen des Bundestags.


Andere '''öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen''' des Bundes sind z.B.
* der Bundespräsident
* der Bundestag 
* der Bundesrat, 
* die Fraktionen und parlamentarischen Gruppen des Bundestags.


Der einzelne '''Abgeordnete''' ist grundsätzlich im Hinblick auf seine von Fremdbestimmung und öffentlich-rechtlicher Aufgabenbindung freie Mandatswahrnehmung  ungeachtet des von ihm bekleideten obersten Staatsamtes als nicht-öffentliche Stelle nach {{bdsgl|2|4|1}} anzusehen.In Ausübung bestimmter Funktionen, etwa als Ausschussvorsitzender oder Bearbeiter einer Petition als Mitglied des Petitionsausschusses, handelt er als Organ der öffentlichen Stelle Bundestag.


Der einzelne '''Abgeordnete''' ist grundsätzlich im Hinblick auf seine von Fremdbestimmung und öffentlich-rechtlicher Aufgabenbindung freie Mandatswahrnehmung  ungeachtet des von ihm bekleideten obersten Staatsamtes  als nicht-öffentliche Stelle nach § 2 Abs. 4 Satz 1 anzusehen.In Ausübung bestimmter Funktionen, etwa als Ausschussvorsitzender oder Bearbeiter einer Petition als Mitglied des Petitionsausschusses, handelt er als Organ der öffentlichen Stelle Bundestag.


 
Öffentliche Stellen sind auch die Behörden und sonstigen öffentlich-rechtlich organisierten Stellen der '''bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts'''. Durch sie übt der Bund die sog. mittelbare Bundesverwaltung aus. Zu diesen zählen beispielsweise  
Öffentliche Stellen sind auch die Behörden und sonstigen öffentlich-rechtlich organisierten Stellen der '''bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts'''. Durch sie übt der Bund die sog. mittelbare Bundesverwaltung aus. Zu diesen zählen beispielsweise  


* die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg einschließlich der ihr nachgeordneten Stellen
* die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg einschließlich der ihr nachgeordneten Stellen
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* die Deutsche Bundesbank einschließlich der Landeszentralbanken
* die Deutsche Bundesbank einschließlich der Landeszentralbanken
* die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle
* die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle
* in öffentlich-rechtlicher Form organisierte Unternehmen des Bundes,
* in öffentlich-rechtlicher Form organisierte Unternehmen des Bundes
* die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
* die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
* die Wirtschaftsprüferkammer
* die Wirtschaftsprüferkammer
* die Stiftung Preußischer Kulturbesitz und weitere Stiftungen
* die Stiftung Preußischer Kulturbesitz und weitere Stiftungen




===Vereinigungen öffentlicher Stellen des Bundes (Abs. 1 Satz 1 letzte Alternative)===
===Vereinigungen öffentlicher Stellen des Bundes (Abs. 1 Satz 1 letzte Alternative)===


====Regelungszweck und Anwendungsbereich====
====Regelungszweck und Anwendungsbereich====
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Neben den einzelnen Behörden, Rechtspflegeorganen und anderen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen bezieht die Definition auch deren '''Vereinigungen''' mit ein, und zwar '''ungeachtet ihrer Rechtsform'''. Ist eine solche Vereinigung öffentlich-rechtlich organisiert, so ist sie schon deshalb eine öffentliche Stelle des Bundes. Das Gesetz bezieht aber auch privatrechtlich organisierte Vereinigungen mit ein. Die spezifische – überwiegend strengere – datenschutzrechtliche Verantwortung der öffentlichen Stellen soll auch dann Platz greifen soll, wenn mehrere öffentliche Stellen in einer gesonderten Organisation zusammenwirken und dafür, aus welchen Gründen auch immer, eine privatrechtliche Organisationsform gewählt haben.  
Neben den einzelnen Behörden, Rechtspflegeorganen und anderen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen bezieht die Definition auch deren '''Vereinigungen''' mit ein, und zwar '''ungeachtet ihrer Rechtsform'''. Ist eine solche Vereinigung öffentlich-rechtlich organisiert, so ist sie schon deshalb eine öffentliche Stelle des Bundes. Das Gesetz bezieht aber auch privatrechtlich organisierte Vereinigungen mit ein. Die spezifische – überwiegend strengere – datenschutzrechtliche Verantwortung der öffentlichen Stellen soll auch dann Platz greifen soll, wenn mehrere öffentliche Stellen in einer gesonderten Organisation zusammenwirken und dafür, aus welchen Gründen auch immer, eine privatrechtliche Organisationsform gewählt haben.  


Abs. 3  ist eine '''Spezialvorschrift''' für Vereinigungen des privaten Rechts, an denen sowohl öffentliche Stellen des Bundes als auch solche der Länder beteiligt sind (Bund-Länder-Mischvereinigungen).   
Abs.&nbsp;3  ist eine '''Spezialvorschrift''' für Vereinigungen des privaten Rechts, an denen sowohl öffentliche Stellen des Bundes als auch solche der Länder beteiligt sind (Bund-Länder-Mischvereinigungen).   




====Begriff der Vereinigung====
====Begriff der Vereinigung====
Der '''Begriff der Vereinigung''' ist weit auszulegen. Er umfasst sowohl Vereinigungen, bei denen sich die Willensbildung nach dem Anteil der Stimmen vollzieht, als auch solche, wo diese nach Anteilen erfolgt. Erfasst werden also <br/>
Der '''Begriff der Vereinigung''' ist weit auszulegen. Er umfasst sowohl Vereinigungen, bei denen sich die Willensbildung nach dem Anteil der Stimmen vollzieht, als auch solche, wo diese nach Anteilen erfolgt. Erfasst werden also
* rechtsfähige und nichtrechtsfähige ''Vereine'' (insb. Verbände)
* rechtsfähige und nichtrechtsfähige ''Vereine'' (insb. Verbände)
* sonstige Organisationen mit körperschaftlicher Struktur
* sonstige Organisationen mit körperschaftlicher Struktur
* '''Personengesellschaften''' (wie BGB-Gesellschaft, OHG und KG)
* '''Personengesellschaften''' (wie BGB-Gesellschaft, OHG und KG)
* '''Kapitalgesellschaften''' (wie GmbH und AG) <br/>
* '''Kapitalgesellschaften''' (wie GmbH und AG)
 


Auch Gesellschaften, bei denen der Bund oder eine Stelle des Bundes alle '''Anteile''' hält,  sind Vereinigungen im Sinne der Definition.
Auch Gesellschaften, bei denen der Bund oder eine Stelle des Bundes alle '''Anteile''' hält,  sind Vereinigungen im Sinne der Definition.
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====Beherrschung durch den Bund====
====Beherrschung durch den Bund====
Vereinigungen des privaten Rechts sind nur dann als öffentliche Stelle nach Abs. 1 zu qualifizieren, wenn sie von einer oder mehreren Stellen des Bundes '''beherrscht''' werden. Für den Fall der Mischvereinigungen stellt Abs. 3 ausdrücklich dar, dass eine Qualifikation als öffentliche Stelle „ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen“ erfolgt, wenn nur die anderen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt dem Regelungszweck entsprechendauch für Vereinigungen nach Abs. 1.   
Vereinigungen des privaten Rechts sind nur dann als öffentliche Stelle nach Abs.&nbsp;1 zu qualifizieren, wenn sie von einer oder mehreren Stellen des Bundes '''beherrscht''' werden. Für den Fall der Mischvereinigungen stellt Abs.&nbsp;3 ausdrücklich dar, dass eine Qualifikation als öffentliche Stelle „ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen“ erfolgt, wenn nur die anderen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt dem Regelungszweck entsprechend auch für Vereinigungen nach Abs.&nbsp;1.   


Abs. 1 regelt nicht, welcher Grad an Einfluss bestehen muss, damit eine Vereinigung noch als „deren“ Vereinigung, d.h. als Vereinigung von öffentlichen Stellen des Bundes, angesehen werden kann. Entscheidend dafür ist, ob die öffentlichen Stellen des Bundes die Tätigkeit der Vereinigung '''in den wesentlichen Fragen steuern''' können, etwa dadurch, dass sie über eine absolute Mehrheit der Stimmen oder Anteile in den Entscheidungsorganen der Vereinigung verfügen.
Abs.&nbsp;1 regelt nicht, welcher Grad an Einfluss bestehen muss, damit eine Vereinigung noch als „deren“ Vereinigung, d.h. als Vereinigung von öffentlichen Stellen des Bundes, angesehen werden kann. Entscheidend dafür ist, ob die öffentlichen Stellen des Bundes die Tätigkeit der Vereinigung '''in den wesentlichen Fragen steuern''' können, etwa dadurch, dass sie über eine absolute Mehrheit der Stimmen oder Anteile in den Entscheidungsorganen der Vereinigung verfügen.


Ein geringerer Anteil kann dann ausreichen, wenn die Beherrschung auf andere Weise gesichert ist, etwa  
Ein geringerer Anteil kann dann ausreichen, wenn die Beherrschung auf andere Weise gesichert ist, etwa  
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* vollständige finanzielle Abhängigkeit vom Bund
* vollständige finanzielle Abhängigkeit vom Bund


Diese Auslegung entspricht § 104 Abs. 1 Nr. 2 BHO, wonach der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung einer juristischen Person des Privatrechts prüft, wenn „sie vom Bund oder einer vom Bund bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet wird“.
Diese Auslegung entspricht §&nbsp;104 Abs.&nbsp;1&nbsp;Nr.&nbsp;2&nbsp;BHO, wonach der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung einer juristischen Person des Privatrechts prüft, wenn „sie vom Bund oder einer vom Bund bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet wird“.


Bei einer Stiftung ist darauf abzustellen, ob der Bund sich durch das Errichtungsgeschäft oder die Satzung den beherrschenden Einfluss auf die Geschäfte gesichert hat, z.B.  
Bei einer Stiftung ist darauf abzustellen, ob der Bund sich durch das Errichtungsgeschäft oder die Satzung den beherrschenden Einfluss auf die Geschäfte gesichert hat, z.B.  
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Entscheidend ist, ob die Funktion tatsächlich als öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Auf eine gesetzliche Aufgabenzuweisung kann es nicht ankommen. Ebenso wenig ist eine hoheitliche Form der Aufgabenerfüllung erforderlich.  Es muss allerdings stets eine öffentliche Aufgabe gerade der an der Vereinigung beteiligten Stelle(n) des Bundes sein, was bedeutet, dass es sich um eine staatliche Aufgabe handeln muss. Eine öffentliche Aufgabe in dem (weiteren) Sinne, dass ein Bezug zu den Belangen der Allgemeinheit genügt, so etwa wenn von der „öffentlichen Aufgabe der Presse“ gesprochen wird, genügt nicht; ebenso wenig genügt ein bloßer Gemeinwohlbezug.  
Entscheidend ist, ob die Funktion tatsächlich als öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Auf eine gesetzliche Aufgabenzuweisung kann es nicht ankommen. Ebenso wenig ist eine hoheitliche Form der Aufgabenerfüllung erforderlich.  Es muss allerdings stets eine öffentliche Aufgabe gerade der an der Vereinigung beteiligten Stelle(n) des Bundes sein, was bedeutet, dass es sich um eine staatliche Aufgabe handeln muss. Eine öffentliche Aufgabe in dem (weiteren) Sinne, dass ein Bezug zu den Belangen der Allgemeinheit genügt, so etwa wenn von der „öffentlichen Aufgabe der Presse“ gesprochen wird, genügt nicht; ebenso wenig genügt ein bloßer Gemeinwohlbezug.  


Erforderlich ist nicht unbedingt eine direkte Teilnahme an der Ausführung einer öffentlichen Aufgabe, sondern es genügt ebenso die Mitwirkung an Hilfs , Neben- und Servicefunktionen, wobei die Mitwirkung auch in einer Unterstützung oder Förderung liegen kann.
Erforderlich ist nicht unbedingt eine direkte Teilnahme an der Ausführung einer öffentlichen Aufgabe, sondern es genügt ebenso die Mitwirkung an Hilfs-, Neben- und Servicefunktionen, wobei die Mitwirkung auch in einer Unterstützung oder Förderung liegen kann.


Bei einer Stiftung kommt es darauf an, ob der Bund durch den '''Stiftungszweck''' seine spezifischen Aufgaben erfüllt oder Ziele verfolgt. War dies bei der Errichtung der Stiftung der Fall, so ist dies ein Indiz dafür, dass auch die Geschäftstätigkeit der Erfüllung von Aufgaben des Bundes dient. Auch das Bestehen eines Monopols indiziert den Bezug zu einer öffentlichen Aufgabe.
Bei einer Stiftung kommt es darauf an, ob der Bund durch den '''Stiftungszweck''' seine spezifischen Aufgaben erfüllt oder Ziele verfolgt. War dies bei der Errichtung der Stiftung der Fall, so ist dies ein Indiz dafür, dass auch die Geschäftstätigkeit der Erfüllung von Aufgaben des Bundes dient. Auch das Bestehen eines Monopols indiziert den Bezug zu einer öffentlichen Aufgabe.
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==Postnachfolger (Satz 2)==
===Postnachfolger (Abs. 1 Satz 2)===


Satz 2 ist überholt, da die Postmonopole ausgelaufen sind.
Satz 2 ist überholt, da die Postmonopole ausgelaufen sind.


 
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'''&rarr;''' [[§2 BDSG Kommentar]]<br/>
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'''&rarr;''' [[§2 BDSG Kommentar Absatz 2]]<br/>
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'''&rarr;''' [[§2 BDSG Kommentar Absatz 3]]<br/>
'''&rarr;''' [[§2 BDSG Kommentar Absatz 4]]<br/>
 
==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
[[§2 BDSG Kommentar|§1 BDSG Kommentar ]]<br/> [[§2 BDSG Kommentar Absatz 2|§2 BDSG Kommentar Absatz 2]]<br/>
 
[[§1 BDSG Kommentar]] | [[§3 BDSG Kommentar Absatz 1 Teil 1]]
 
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:§3 BDSG Kommentare]]
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