2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

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Kommentare und Erläuterungen zu [[§2 BDSG|§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen]]
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{{komm_abstext|A=1|T=(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
==Absatz 1 Text==
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(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
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==Öffentliche Stellen des Bundes (Satz 1)==
==Öffentliche Stellen des Bundes (Satz 1)==
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Auch wenn danach der '''Bund''' (die Körperschaft Bundesrepublik Deutschland) unter dem Gesichtspunkt der Einteilung in verantwortliche Stellen und Dritte nicht als ''eine'' (einheitliche) Stelle angesehen werden kann, ist doch seine Zugehörigkeit zum öffentlichen Bereich und insofern auch seine Eigenschaft als öffentliche Stelle nicht zu bestreiten. Als Mitglied einer Vereinigung oder Inhaber von Gesellschaftsanteilen ist der Bund daher jedenfalls öffentliche Stelle des Bundes i.S.d. §&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;1 und 3.
Auch wenn danach der '''Bund''' (die Körperschaft Bundesrepublik Deutschland) unter dem Gesichtspunkt der Einteilung in verantwortliche Stellen und Dritte nicht als ''eine'' (einheitliche) Stelle angesehen werden kann, ist doch seine Zugehörigkeit zum öffentlichen Bereich und insofern auch seine Eigenschaft als öffentliche Stelle nicht zu bestreiten. Als Mitglied einer Vereinigung oder Inhaber von Gesellschaftsanteilen ist der Bund daher jedenfalls öffentliche Stelle des Bundes i.S.d. {{bdsg|2|1}} und 3.




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Alle drei Gewalten gliedern sich in Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen. Im Exekutivbereich sind Behörden die typische Erscheinungsform. Die Organe der '''Rechtspflege''' gesondert erwähnt, um klarzustellen, dass die Gerichte nicht nur in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltung, sondern auch als Spruchkörper, d.h. als rechtsprechende Gewalt, einbezogen werden.  Die Einstufung der '''Notare''' als Organe der Rechtspflege richtet sich nach den Landesdatenschutzgesetzen. Sie sind zB nach dem DSG NW öffentliche Stellen. '''Rechtsanwälte''' sind Organe der Rechtspflege, aber keine öffentlichen Stellen.  
Alle drei Gewalten gliedern sich in Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen. Im Exekutivbereich sind Behörden die typische Erscheinungsform. Die Organe der '''Rechtspflege''' gesondert erwähnt, um klarzustellen, dass die Gerichte nicht nur in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltung, sondern auch als Spruchkörper, d.h. als rechtsprechende Gewalt, einbezogen werden.  Die Einstufung der '''Notare''' als Organe der Rechtspflege richtet sich nach den Landesdatenschutzgesetzen. Sie sind z.B. nach dem DSG NW öffentliche Stellen. '''Rechtsanwälte''' sind Organe der Rechtspflege, aber keine öffentlichen Stellen.  




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Der einzelne '''Abgeordnete''' ist grundsätzlich im Hinblick auf seine von Fremdbestimmung und öffentlich-rechtlicher Aufgabenbindung freie Mandatswahrnehmung  ungeachtet des von ihm bekleideten obersten Staatsamtes als nicht-öffentliche Stelle nach [[§2_BDSG|§&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;4]]&nbsp;Satz&nbsp;1 anzusehen.In Ausübung bestimmter Funktionen, etwa als Ausschussvorsitzender oder Bearbeiter einer Petition als Mitglied des Petitionsausschusses, handelt er als Organ der öffentlichen Stelle Bundestag.
Der einzelne '''Abgeordnete''' ist grundsätzlich im Hinblick auf seine von Fremdbestimmung und öffentlich-rechtlicher Aufgabenbindung freie Mandatswahrnehmung  ungeachtet des von ihm bekleideten obersten Staatsamtes als nicht-öffentliche Stelle nach {{bdsgl|2|4|1}} anzusehen.In Ausübung bestimmter Funktionen, etwa als Ausschussvorsitzender oder Bearbeiter einer Petition als Mitglied des Petitionsausschusses, handelt er als Organ der öffentlichen Stelle Bundestag.




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====Beherrschung durch den Bund====
====Beherrschung durch den Bund====
Vereinigungen des privaten Rechts sind nur dann als öffentliche Stelle nach Abs.&nbsp;1 zu qualifizieren, wenn sie von einer oder mehreren Stellen des Bundes '''beherrscht''' werden. Für den Fall der Mischvereinigungen stellt Abs.&nbsp;3 ausdrücklich dar, dass eine Qualifikation als öffentliche Stelle „ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen“ erfolgt, wenn nur die anderen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt dem Regelungszweck entsprechendauch für Vereinigungen nach Abs.&nbsp;1.   
Vereinigungen des privaten Rechts sind nur dann als öffentliche Stelle nach Abs.&nbsp;1 zu qualifizieren, wenn sie von einer oder mehreren Stellen des Bundes '''beherrscht''' werden. Für den Fall der Mischvereinigungen stellt Abs.&nbsp;3 ausdrücklich dar, dass eine Qualifikation als öffentliche Stelle „ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen“ erfolgt, wenn nur die anderen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt dem Regelungszweck entsprechend auch für Vereinigungen nach Abs.&nbsp;1.   


Abs.&nbsp;1 regelt nicht, welcher Grad an Einfluss bestehen muss, damit eine Vereinigung noch als „deren“ Vereinigung, d.h. als Vereinigung von öffentlichen Stellen des Bundes, angesehen werden kann. Entscheidend dafür ist, ob die öffentlichen Stellen des Bundes die Tätigkeit der Vereinigung '''in den wesentlichen Fragen steuern''' können, etwa dadurch, dass sie über eine absolute Mehrheit der Stimmen oder Anteile in den Entscheidungsorganen der Vereinigung verfügen.
Abs.&nbsp;1 regelt nicht, welcher Grad an Einfluss bestehen muss, damit eine Vereinigung noch als „deren“ Vereinigung, d.h. als Vereinigung von öffentlichen Stellen des Bundes, angesehen werden kann. Entscheidend dafür ist, ob die öffentlichen Stellen des Bundes die Tätigkeit der Vereinigung '''in den wesentlichen Fragen steuern''' können, etwa dadurch, dass sie über eine absolute Mehrheit der Stimmen oder Anteile in den Entscheidungsorganen der Vereinigung verfügen.
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Entscheidend ist, ob die Funktion tatsächlich als öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Auf eine gesetzliche Aufgabenzuweisung kann es nicht ankommen. Ebenso wenig ist eine hoheitliche Form der Aufgabenerfüllung erforderlich.  Es muss allerdings stets eine öffentliche Aufgabe gerade der an der Vereinigung beteiligten Stelle(n) des Bundes sein, was bedeutet, dass es sich um eine staatliche Aufgabe handeln muss. Eine öffentliche Aufgabe in dem (weiteren) Sinne, dass ein Bezug zu den Belangen der Allgemeinheit genügt, so etwa wenn von der „öffentlichen Aufgabe der Presse“ gesprochen wird, genügt nicht; ebenso wenig genügt ein bloßer Gemeinwohlbezug.  
Entscheidend ist, ob die Funktion tatsächlich als öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Auf eine gesetzliche Aufgabenzuweisung kann es nicht ankommen. Ebenso wenig ist eine hoheitliche Form der Aufgabenerfüllung erforderlich.  Es muss allerdings stets eine öffentliche Aufgabe gerade der an der Vereinigung beteiligten Stelle(n) des Bundes sein, was bedeutet, dass es sich um eine staatliche Aufgabe handeln muss. Eine öffentliche Aufgabe in dem (weiteren) Sinne, dass ein Bezug zu den Belangen der Allgemeinheit genügt, so etwa wenn von der „öffentlichen Aufgabe der Presse“ gesprochen wird, genügt nicht; ebenso wenig genügt ein bloßer Gemeinwohlbezug.  


Erforderlich ist nicht unbedingt eine direkte Teilnahme an der Ausführung einer öffentlichen Aufgabe, sondern es genügt ebenso die Mitwirkung an Hilfs , Neben- und Servicefunktionen, wobei die Mitwirkung auch in einer Unterstützung oder Förderung liegen kann.
Erforderlich ist nicht unbedingt eine direkte Teilnahme an der Ausführung einer öffentlichen Aufgabe, sondern es genügt ebenso die Mitwirkung an Hilfs-, Neben- und Servicefunktionen, wobei die Mitwirkung auch in einer Unterstützung oder Förderung liegen kann.


Bei einer Stiftung kommt es darauf an, ob der Bund durch den '''Stiftungszweck''' seine spezifischen Aufgaben erfüllt oder Ziele verfolgt. War dies bei der Errichtung der Stiftung der Fall, so ist dies ein Indiz dafür, dass auch die Geschäftstätigkeit der Erfüllung von Aufgaben des Bundes dient. Auch das Bestehen eines Monopols indiziert den Bezug zu einer öffentlichen Aufgabe.
Bei einer Stiftung kommt es darauf an, ob der Bund durch den '''Stiftungszweck''' seine spezifischen Aufgaben erfüllt oder Ziele verfolgt. War dies bei der Errichtung der Stiftung der Fall, so ist dies ein Indiz dafür, dass auch die Geschäftstätigkeit der Erfüllung von Aufgaben des Bundes dient. Auch das Bestehen eines Monopols indiziert den Bezug zu einer öffentlichen Aufgabe.
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Satz 2 ist überholt, da die Postmonopole ausgelaufen sind.
Satz 2 ist überholt, da die Postmonopole ausgelaufen sind.


 
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==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
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[[§2 BDSG Kommentar|§2 BDSG Kommentar]] | [[§2 BDSG Kommentar Absatz 2|§2 BDSG Kommentar Absatz 2]]<br/>
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[[§1 BDSG Kommentar]] | [[§3 BDSG Kommentar Absatz 1 Teil 1|§3 BDSG Kommentar]]
 
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:2 BDSG Kommentare]]
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