2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

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Ebenso wie bei den Vereinigungen nach [[§2 BDSG Kommentar Absatz 1|Abs. 1]] und [[§2 BDSG Kommentar Absatz 2|Abs. 2]] kommen auch bei den Mischvereinigungen '''alle Arten von Vereinigungen''' des privaten Rechts in Betracht, insbesondere also auch Kapitalgesellschaften.  Ebenso wie bei Abs. 1 hat die Einstufung als öffentliche Stelle zwingende Rechtsfolgen nur bezüglich der Kontrolle und Durchführung des Datenschutzes, während die anzuwendenden materiellen Vorschriften davon abhängen, ob ein Wettbewerbsunternehmen vorliegt.  
Ebenso wie bei den Vereinigungen nach [[2 BDSG Kommentar Absatz 1|Abs. 1]] und [[2 BDSG Kommentar Absatz 2|Abs. 2]] kommen auch bei den Mischvereinigungen '''alle Arten von Vereinigungen''' des privaten Rechts in Betracht, insbesondere also auch Kapitalgesellschaften.  Ebenso wie bei Abs. 1 hat die Einstufung als öffentliche Stelle zwingende Rechtsfolgen nur bezüglich der Kontrolle und Durchführung des Datenschutzes, während die anzuwendenden materiellen Vorschriften davon abhängen, ob ein Wettbewerbsunternehmen vorliegt.  


An der Vereinigung muss mindestens eine öffentliche Stelle des Bundes und mindestens eine Stelle eines Landes beteiligt sein. Sind nur Stellen des Bundes beteiligt, so ist auf die Vereinigung Abs. 1 anzuwenden; sind es ausschließlich Stellen der Länder, gilt Abs. 2. Der Umstand allein, dass zwei oder mehr Länder beteiligt sind, begründet keine Verwaltungskompetenz des Bundes. Eine Einordnung als Bundesstelle nach Abs. 3 mit der Folge der Aufsicht durch den [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] verbietet sich deshalb.
An der Vereinigung muss mindestens eine öffentliche Stelle des Bundes und mindestens eine Stelle eines Landes beteiligt sein. Sind nur Stellen des Bundes beteiligt, so ist auf die Vereinigung Abs. 1 anzuwenden; sind es ausschließlich Stellen der Länder, gilt Abs. 2. Der Umstand allein, dass zwei oder mehr Länder beteiligt sind, begründet keine Verwaltungskompetenz des Bundes. Eine Einordnung als Bundesstelle nach Abs. 3 mit der Folge der Aufsicht durch den [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] verbietet sich deshalb.
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:§2 BDSG Kommentare]]
[[Kategorie:2 BDSG Kommentare]]
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