2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

K
Vorlagen eingefügt
K (Links korrigiert)
K (Vorlagen eingefügt)
Zeile 1: Zeile 1:
Kommentare und Erläuterungen zu [[§2 BDSG|§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen]]
{{komm_header|2}}
 
{{komm_abstext||3|(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
==Absatz 3 Text==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
# sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
# sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
# dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
# dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
</blockquote>
}}


==Bund-Länder-Mischvereinigungen==
==Bund-Länder-Mischvereinigungen==
Zeile 18: Zeile 15:




Ebenso wie bei den Vereinigungen nach [[2 BDSG Kommentar Absatz 1|Abs.&nbsp;1]] und [[2 BDSG Kommentar Absatz 2|Abs.&nbsp;2]] kommen auch bei den Mischvereinigungen '''alle Arten von Vereinigungen''' des privaten Rechts in Betracht, insbesondere also auch Kapitalgesellschaften.  Ebenso wie bei Abs.&nbsp;1 hat die Einstufung als öffentliche Stelle zwingende Rechtsfolgen nur bezüglich der Kontrolle und Durchführung des Datenschutzes, während die anzuwendenden materiellen Vorschriften davon abhängen, ob ein Wettbewerbsunternehmen vorliegt.  
Ebenso wie bei den Vereinigungen nach {{komm|2|1||Abs.&nbsp;1}} und {{komm|2|1||Abs.&nbsp;2}} kommen auch bei den Mischvereinigungen '''alle Arten von Vereinigungen''' des privaten Rechts in Betracht, insbesondere also auch Kapitalgesellschaften.  Ebenso wie bei Abs.&nbsp;1 hat die Einstufung als öffentliche Stelle zwingende Rechtsfolgen nur bezüglich der Kontrolle und Durchführung des Datenschutzes, während die anzuwendenden materiellen Vorschriften davon abhängen, ob ein Wettbewerbsunternehmen vorliegt.  


An der Vereinigung muss mindestens eine öffentliche Stelle des Bundes und mindestens eine Stelle eines Landes beteiligt sein. Sind nur Stellen des Bundes beteiligt, so ist auf die Vereinigung Abs.&nbsp;1 anzuwenden; sind es ausschließlich Stellen der Länder, gilt Abs.&nbsp;2. Der Umstand allein, dass zwei oder mehr Länder beteiligt sind, begründet keine Verwaltungskompetenz des Bundes. Eine Einordnung als Bundesstelle nach Abs.&nbsp;3 mit der Folge der Aufsicht durch den [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] verbietet sich deshalb.
An der Vereinigung muss mindestens eine öffentliche Stelle des Bundes und mindestens eine Stelle eines Landes beteiligt sein. Sind nur Stellen des Bundes beteiligt, so ist auf die Vereinigung Abs.&nbsp;1 anzuwenden; sind es ausschließlich Stellen der Länder, gilt Abs.&nbsp;2. Der Umstand allein, dass zwei oder mehr Länder beteiligt sind, begründet keine Verwaltungskompetenz des Bundes. Eine Einordnung als Bundesstelle nach Abs.&nbsp;3 mit der Folge der Aufsicht durch den [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] verbietet sich deshalb.
Zeile 51: Zeile 48:
* Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH
* Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH


 
{{komm_nav|2|3}}
==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
{{komm_footer|2}}
[[2 BDSG Kommentar Absatz 2|§2 BDSG Kommentar Absatz 2]] | [[2 BDSG Kommentar Absatz 4|§2 BDSG Kommentar Absatz 4]]<br/>
 
[[:Kategorie:1_BDSG_Kommentare|§1 BDSG Kommentare]] | [[3 BDSG Kommentar Absatz 1 Teil 1|§3 BDSG Kommentar]]
 
-----
[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:2 BDSG Kommentare]]
2.817

Bearbeitungen