2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

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{{komm_abstext||3|(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
{{komm_abstext|A=3|T=(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
# sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
# sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
# dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
# dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
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