2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

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Kommentare und Erläuterungen zu [[§2 BDSG|§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen]]
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{{komm_abstext|A=3|T=(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
==Absatz 3 Text==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
# sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
# sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
# dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
# dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
</blockquote>
}}


==Bund-Länder-Mischvereinigungen==
==Bund-Länder-Mischvereinigungen==
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Ebenso wie bei den Vereinigungen nach [[2 BDSG Kommentar Absatz 1|Abs.&nbsp;1]] und [[2 BDSG Kommentar Absatz 2|Abs.&nbsp;2]] kommen auch bei den Mischvereinigungen '''alle Arten von Vereinigungen''' des privaten Rechts in Betracht, insbesondere also auch Kapitalgesellschaften.  Ebenso wie bei Abs.&nbsp;1 hat die Einstufung als öffentliche Stelle zwingende Rechtsfolgen nur bezüglich der Kontrolle und Durchführung des Datenschutzes, während die anzuwendenden materiellen Vorschriften davon abhängen, ob ein Wettbewerbsunternehmen vorliegt.  
Ebenso wie bei den Vereinigungen nach {{komm|2|1||Abs.&nbsp;1}} und {{komm|2|1||Abs.&nbsp;2}} kommen auch bei den Mischvereinigungen '''alle Arten von Vereinigungen''' des privaten Rechts in Betracht, insbesondere also auch Kapitalgesellschaften.  Ebenso wie bei Abs.&nbsp;1 hat die Einstufung als öffentliche Stelle zwingende Rechtsfolgen nur bezüglich der Kontrolle und Durchführung des Datenschutzes, während die anzuwendenden materiellen Vorschriften davon abhängen, ob ein Wettbewerbsunternehmen vorliegt.  


An der Vereinigung muss mindestens eine öffentliche Stelle des Bundes und mindestens eine Stelle eines Landes beteiligt sein. Sind nur Stellen des Bundes beteiligt, so ist auf die Vereinigung Abs.&nbsp;1 anzuwenden; sind es ausschließlich Stellen der Länder, gilt Abs.&nbsp;2. Der Umstand allein, dass zwei oder mehr Länder beteiligt sind, begründet keine Verwaltungskompetenz des Bundes. Eine Einordnung als Bundesstelle nach Abs.&nbsp;3 mit der Folge der Aufsicht durch den [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] verbietet sich deshalb.
An der Vereinigung muss mindestens eine öffentliche Stelle des Bundes und mindestens eine Stelle eines Landes beteiligt sein. Sind nur Stellen des Bundes beteiligt, so ist auf die Vereinigung Abs.&nbsp;1 anzuwenden; sind es ausschließlich Stellen der Länder, gilt Abs.&nbsp;2. Der Umstand allein, dass zwei oder mehr Länder beteiligt sind, begründet keine Verwaltungskompetenz des Bundes. Eine Einordnung als Bundesstelle nach Abs.&nbsp;3 mit der Folge der Aufsicht durch die [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] verbietet sich deshalb.


Ist die notwendige Beteiligung von mindestens einer öffentlichen Stelle des Bundes und eines Landes gegeben, so erfolgt die Einstufung als öffentliche Stelle '''ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen'''. Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass an manchen Vereinigungen neben Stellen des Bundes und der Länder auch private Einrichtungen beteiligt sind, ohne dass sich dadurch am datenschutzrechtlich wesentlichen Charakter der Vereinigung etwas ändern muss.
Ist die notwendige Beteiligung von mindestens einer öffentlichen Stelle des Bundes und eines Landes gegeben, so erfolgt die Einstufung als öffentliche Stelle '''ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen'''. Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass an manchen Vereinigungen neben Stellen des Bundes und der Länder auch private Einrichtungen beteiligt sind, ohne dass sich dadurch am datenschutzrechtlich wesentlichen Charakter der Vereinigung etwas ändern muss.
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Öffentliche Stelle nach Abs.&nbsp;3 kann nur eine Vereinigung sein, die '''Aufgaben der öffentlichen Verwaltung''' wahrnimmt. Entsprechend der Intention des Gesetzes, die Tätigkeit öffentlicher Stellen kontrollmäßig gleich zu behandeln, auch wenn sie in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt, ist der Begriff „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ weit auszulegen. Entscheidend ist, ob die Vereinigung an der Erfüllung der spezifischen Aufgaben der beteiligten öffentlichen Stellen mitwirkt, sie fördert oder unterstützt.  Aus dem Vergleich mit der Regelung zum beliehenen Unternehmer,  die auf hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung abstellt, ergibt sich, dass bei den Vereinigungen nach Abs.&nbsp;1 bis 3 ein hoheitlicher Charakter nicht gefordert wird.
Öffentliche Stelle nach Abs.&nbsp;3 kann nur eine Vereinigung sein, die '''Aufgaben der öffentlichen Verwaltung''' wahrnimmt. Entsprechend der Intention des Gesetzes, die Tätigkeit öffentlicher Stellen kontrollmäßig gleich zu behandeln, auch wenn sie in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt, ist der Begriff „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ weit auszulegen. Entscheidend ist, ob die Vereinigung an der Erfüllung der spezifischen Aufgaben der beteiligten öffentlichen Stellen mitwirkt, sie fördert oder unterstützt.  Aus dem Vergleich mit der Regelung zum beliehenen Unternehmer,  die auf hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung abstellt, ergibt sich, dass bei den Vereinigungen nach Abs.&nbsp;1 bis 3 ein hoheitlicher Charakter nicht gefordert wird.


Die mit [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_91e.html Art.&nbsp;91e&nbsp;GG] als besonders zugelassene Mischverwaltung organisierten „'''Jobcenter'''“  unterliegen der '''Bundesaufsicht ''' und der Datenschutzaufsicht des BfDI. Sie sind damit als öffentliche Stellen des Bundes qualifiziert.   
Die mit [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_91e.html Art.&nbsp;91e&nbsp;GG] als besonders zugelassene Mischverwaltung organisierten „'''Jobcenter'''“  unterliegen der '''Bundesaufsicht ''' und der Datenschutzaufsicht der BfDI. Sie sind damit als öffentliche Stellen des Bundes qualifiziert.   




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* mehrere Großforschungseinrichtungen in der Rechtsform der GmbH
* mehrere Großforschungseinrichtungen in der Rechtsform der GmbH
* Deutsches Institut für Entwicklungspolitik Gemeinnützige Gesellschaft mbH, Berlin,
* Deutsches Institut für Entwicklungspolitik Gemeinnützige Gesellschaft mbH, Berlin,
* Inwent – Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH, Bonn,  
* Inwent – Internationale Weiterbildung und Entwicklung GmbH, Bonn,  
* Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gemeinnützige Gesellschaft mbH
* Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gemeinnützige Gesellschaft mbH


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* Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH
* Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH


 
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==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
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[[2 BDSG Kommentar Absatz 2|§2 BDSG Kommentar Absatz 2]] | [[2 BDSG Kommentar Absatz 4|§2 BDSG Kommentar Absatz 4]]<br/>
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[[:Kategorie:1_BDSG_Kommentare|§1 BDSG Kommentare]] | [[3 BDSG Kommentar Absatz 1 Teil 1|§3 BDSG Kommentar]]
 
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:2 BDSG Kommentare]]
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