2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen
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Ebenso wie bei den Vereinigungen nach [[ | Ebenso wie bei den Vereinigungen nach [[2 BDSG Kommentar Absatz 1|Abs. 1]] und [[2 BDSG Kommentar Absatz 2|Abs. 2]] kommen auch bei den Mischvereinigungen '''alle Arten von Vereinigungen''' des privaten Rechts in Betracht, insbesondere also auch Kapitalgesellschaften. Ebenso wie bei Abs. 1 hat die Einstufung als öffentliche Stelle zwingende Rechtsfolgen nur bezüglich der Kontrolle und Durchführung des Datenschutzes, während die anzuwendenden materiellen Vorschriften davon abhängen, ob ein Wettbewerbsunternehmen vorliegt. | ||
An der Vereinigung muss mindestens eine öffentliche Stelle des Bundes und mindestens eine Stelle eines Landes beteiligt sein. Sind nur Stellen des Bundes beteiligt, so ist auf die Vereinigung Abs. 1 anzuwenden; sind es ausschließlich Stellen der Länder, gilt Abs. 2. Der Umstand allein, dass zwei oder mehr Länder beteiligt sind, begründet keine Verwaltungskompetenz des Bundes. Eine Einordnung als Bundesstelle nach Abs. 3 mit der Folge der Aufsicht durch den [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] verbietet sich deshalb. | An der Vereinigung muss mindestens eine öffentliche Stelle des Bundes und mindestens eine Stelle eines Landes beteiligt sein. Sind nur Stellen des Bundes beteiligt, so ist auf die Vereinigung Abs. 1 anzuwenden; sind es ausschließlich Stellen der Länder, gilt Abs. 2. Der Umstand allein, dass zwei oder mehr Länder beteiligt sind, begründet keine Verwaltungskompetenz des Bundes. Eine Einordnung als Bundesstelle nach Abs. 3 mit der Folge der Aufsicht durch den [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] verbietet sich deshalb. | ||
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