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Kommentare und Erläuterungen zu [[§2 BDSG|§&nbsp;2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen]]
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{{komm_abstext|A=4|T=(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.  
==Absatz 4 Text==
}}
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.  
</blockquote>
 


==Nicht-öffentliche Stellen ==
==Nicht-öffentliche Stellen ==
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Für bestimmte Tätigkeitsbereiche nicht-öffentlicher Stellen gibt es Ausnahmen von oder Besonderheiten bei der Anwendbarkeit des [[BDSG]].  
Für bestimmte Tätigkeitsbereiche nicht-öffentlicher Stellen gibt es Ausnahmen von oder Besonderheiten bei der Anwendbarkeit des [[BDSG]].  


* Nicht unter das BDSG fallen natürliche Personen, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verwenden ([[§1_BDSG|§&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;3]]).  
* Nicht unter das BDSG fallen natürliche Personen, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verwenden ({{bdsgl|1|3}}).  
* Privatrechtliche Vereinigungen öffentlicher Stellen des Bundes und der Länder werden wie „öffentliche Stellen“ behandelt, sofern sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen und entweder über den Bereich eines Landes hinaus tätig sind  oder der Bund über die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen bei der je spezifischen Stelle verfügt ([[§2_BDSG|§&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;3]]&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;Nr.&nbsp;1 und 2).  
* Privatrechtliche Vereinigungen öffentlicher Stellen des Bundes und der Länder werden wie „öffentliche Stellen“ behandelt, sofern sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen und entweder über den Bereich eines Landes hinaus tätig sind  oder der Bund über die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen bei der je spezifischen Stelle verfügt ({{bdsgl|2|3|1|1}} und 2).  
* Nicht-öffentliche Stellen, die als "Beliehene" hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen, sind insoweit öffentliche Stellen (§&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2). Beliehene üben hoheitliche Funktionen aus und sind damit Träger öffentlicher Verwaltung (§&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;VwVfG). Auf den konkreten Beleihungszweck kommt es nicht an. Die Ausnahme gilt nur für dem Umgang mit personenbezogenen Daten, der mit der übertragenen Aufgabe der öffentlichen Verwaltung zusammenhängt.  
* Nicht-öffentliche Stellen, die als "Beliehene" hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen, sind insoweit öffentliche Stellen ({{bdsg|2|4|2}}). Beliehene üben hoheitliche Funktionen aus und sind damit Träger öffentlicher Verwaltung (§&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;VwVfG). Auf den konkreten Beleihungszweck kommt es nicht an. Die Ausnahme gilt nur für dem Umgang mit personenbezogenen Daten, der mit der übertragenen Aufgabe der öffentlichen Verwaltung zusammenhängt.  


Privatrechtlich organisierte kirchliche Einrichtungen sind nicht-öffentliche Stellen. Sie sind von der Gesetzesanwendung nicht ausgenommen. Nur soweit ein Datenumgang unmittelbar mit der einer spezifisch kirchlichen Tätigkeit zusammenhängt, wie bei der Seelsorge des Krankenhausgeistlichen, ist das BDSG aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar.
Privatrechtlich organisierte kirchliche Einrichtungen sind nicht-öffentliche Stellen. Sie sind von der Gesetzesanwendung nicht ausgenommen. Nur soweit ein Datenumgang unmittelbar mit der einer spezifisch kirchlichen Tätigkeit zusammenhängt, wie bei der Seelsorge des Krankenhausgeistlichen, ist das BDSG aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar.
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* Gemeinschaftlich von mehreren nicht-öffentlichen Stellen betriebene Einrichtungen, wie etwa ein gemeinsamer Serverbetrieb, ist eine gesonderte nicht-öffentliche Stelle. Sie kann als Genossenschaft oder auch als Gesellschaft (OHG, GbR) betrieben werden. Vgl. im DS-Forum das Thema [https://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?2947-mehrere-eCommerce-Unternehmen-in-Genossenschaft-benutzen-einen-Serverraum-gemeinsam]
* Gemeinschaftlich von mehreren nicht-öffentlichen Stellen betriebene Einrichtungen, wie etwa ein gemeinsamer Serverbetrieb, ist eine gesonderte nicht-öffentliche Stelle. Sie kann als Genossenschaft oder auch als Gesellschaft (OHG, GbR) betrieben werden. Vgl. im DS-Forum das Thema [https://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?2947-mehrere-eCommerce-Unternehmen-in-Genossenschaft-benutzen-einen-Serverraum-gemeinsam]


* Ausländer sowie ausländische juristische Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts, sofern sie selbst oder im Rahmen von unselbstständigen Zweigstellen, Niederlassungen und Repräsentanzen personenbezogene Daten in Deutschland verarbeiten (§&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;5&nbsp;Satz&nbsp;2). Bei verantwortlichen Stellen, die innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum belegen sind, ist das BDSG allerdings grundsätzlich nicht anwendbar (§&nbsp;1 Abs.&nbsp;5&nbsp;Satz&nbsp;1).
* Ausländer sowie ausländische juristische Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts, sofern sie selbst oder im Rahmen von unselbstständigen Zweigstellen, Niederlassungen und Repräsentanzen personenbezogene Daten in Deutschland verarbeiten ({{bdsg|1|5|2}}). Bei verantwortlichen Stellen, die innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum belegen sind, ist das BDSG allerdings grundsätzlich nicht anwendbar ({{bdsg|1|5|1}}).
* Ausländische öffentliche Stellen
* Ausländische öffentliche Stellen


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* Verbundene Unternehmen; Normadressat ist immer nur das einzelne am Konzern beteiligte Unternehmen, einschließlich der Konzernobergesellschaft. Das BDSG lässt auch keine Ausnahmen zugunsten einer konzernweiten Verwendung personenbezogener Daten zu. Alle verbundenen Unternehmen sind zueinander Dritte.  
* Verbundene Unternehmen; Normadressat ist immer nur das einzelne am Konzern beteiligte Unternehmen, einschließlich der Konzernobergesellschaft. Das BDSG lässt auch keine Ausnahmen zugunsten einer konzernweiten Verwendung personenbezogener Daten zu. Alle verbundenen Unternehmen sind zueinander Dritte.  


 
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==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
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[[§2 BDSG Kommentar Absatz 3]]<br/>
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[[§1 BDSG Kommentar]] | [[§3 BDSG Kommentar Absatz 1 Teil 1|§3 BDSG Kommentar]]
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:§2 BDSG Kommentare]]
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