30a BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===


====§&nbsp;30a&nbsp;&nbsp;&nbsp;Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung.====
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude>
 
====§&nbsp;30a<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung.====


(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, wenn
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, wenn
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# die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.
# die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.


Besondere Arten personenbezogener Daten ([[§3 BDSG|§&nbsp;3&nbsp;Absatz&nbsp;9]]) dürfen nur für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Besondere Arten personenbezogener Daten ({{bdsgl|3|9}}) dürfen nur für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.




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(4) [[§29 BDSG|§&nbsp;29]] gilt nicht.
(4) {{bdsgl|29}} gilt nicht.
 


(5) [[§28 BDSG|§&nbsp;28]]&nbsp;Absatz&nbsp;4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.


(5) {{bdsgl|28|4}} und 6 bis 9 gilt entsprechend.


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[[BDSG]] | [[§30 BDSG]] | [[§31 BDSG]]
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 30]]</noinclude>
[[Kategorie:BDSG]]
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