30a BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz==
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===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen===


===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude>


====§&nbsp;30a&nbsp;&nbsp;&nbsp;Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung.====
====§&nbsp;30a<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung.====


(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, wenn
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, wenn
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(5) {{bdsgl|28|4}} und 6 bis 9 gilt entsprechend.
(5) {{bdsgl|28|4}} und 6 bis 9 gilt entsprechend.


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[[Kategorie:BDSG|§ 30]]
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