31 BDSG

Aus Datenschutz-Wiki
Version vom 19. Juli 2012, 00:04 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge) (Teclador verschob Seite §31 BDSG nach 31 BDSG: Umbenennung wegen Unverträglichkeit Zeichen §)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt

Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen

Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 31   Besondere Zweckbindung

Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.



BDSG | §30a BDSG | §32 BDSG