32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
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==Zulässig, wenn erforderlich==
==Zulässig, wenn erforderlich==


{{bdsg|32|1|1}} knüpft die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten an deren '''[[Erforderlichkeit]]''' für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte insbesondere zum [[Fragerecht des Arbeitgebers]] kodifiziert. Zugleich hat er damit seiner Schutzpflicht entsprochen, die es verlangt, dass durch {{p|juris|gg|2|Art. 2 Abs. 1}} i.V.m. {{p|juris|gg|1|Art. 1 Abs. 1}} Grundgesetz verbürgte Grundrecht auf [[informationelle Selbstbestimmung]] auch im Bereich des Privatrechts zu gewährleisten und insoweit für Bereiche besonderer Gefährdung geeignete Spezialvorschriften zu schaffen. Das Prinzip der Erforderlichkeit dient der '''Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen''' im Sinne der Herstellung von praktischer Konkordanz. Es beinhaltet, dass die Verarbeitung von [[personenbezogene Daten|personenbezogenen Daten]] von Beschäftigten  
{{bdsg|32|1|1}} knüpft die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten an deren '''[[Erforderlichkeit]]''' für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte insbesondere zum [[Fragerecht des Arbeitgebers]] kodifiziert. Zugleich hat er damit seiner Schutzpflicht entsprochen, die es verlangt, dass durch {{p|juris|gg|2|Art. 2 Abs. 1}} i.V.m. {{p|juris|gg|1|Art. 1 Abs. 1}} Grundgesetz verbürgte Grundrecht auf [[informationelle Selbstbestimmung]] auch im Bereich des Privatrechts zu gewährleisten und insoweit für Bereiche besonderer Gefährdung geeignete Spezialvorschriften zu schaffen. Das Prinzip der Erforderlichkeit dient der '''Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen''' im Sinne der Herstellung von praktischer Konkordanz. Es beinhaltet, dass die Verarbeitung von [[personenbezogene Daten|personenbezogenen Daten]] von Beschäftigten
* geeignet und  
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* das relativ mildeste Mittel
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==Verhältnis zu anderen Vorschriften==
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{{bdsg|32}} ist erstmals innerhalb des BDSG eine Sondervorschrift für den Datenschutz in Beschäftigungsverhältnissen. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der insoweit in der Begründung zum Regierungsentwurf seinen Ausdruck gefunden hat, geht '''{{bdsg|32}} als lex specialis''' den Regelungen des {{bdsg|28|1}} vor (vgl. [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/136/1613657.pdf BT-Drs. 16/13657]). Auf Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ''„für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“'' erfolgte, kann {{bdsg|28|1}} nicht angewendet werden.  
{{bdsg|32}} ist erstmals innerhalb des BDSG eine Sondervorschrift für den Datenschutz in Beschäftigungsverhältnissen. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der insoweit in der Begründung zum Regierungsentwurf seinen Ausdruck gefunden hat, geht '''{{bdsg|32}} als lex specialis''' den Regelungen des {{bdsg|28|1}} vor (vgl. [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/136/1613657.pdf BT-Drs. 16/13657]). Auf Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ''„für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“'' erfolgte, kann {{bdsg|28|1}} nicht angewendet werden.


Maßgeblich ist dabei der Zweck, für den die beschäftigende Stelle die Daten ursprünglich erhoben, verarbeitet oder genutzt hat. {{bdsg|32}} - und nicht {{bdsg|28|1}} - bleibt auch dann maßgeblich, wenn die beschäftigende Stelle die Daten für andere als Beschäftigungszwecke verwenden möchte, etwa für Zwecke des Marketings für eigene oder fremde Produkte oder Dienstleistungen. Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen auf {{bdsg|28|1|1|2}} zurückgegriffen werden könne.  
Maßgeblich ist dabei der Zweck, für den die beschäftigende Stelle die Daten ursprünglich erhoben, verarbeitet oder genutzt hat. {{bdsg|32}} - und nicht {{bdsg|28|1}} - bleibt auch dann maßgeblich, wenn die beschäftigende Stelle die Daten für andere als Beschäftigungszwecke verwenden möchte, etwa für Zwecke des Marketings für eigene oder fremde Produkte oder Dienstleistungen. Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen auf {{bdsg|28|1|1|2}} zurückgegriffen werden könne.  
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