BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

Absatz 1 Text

(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.


Sondervorschrift für Daten der Beschäftigten

Die strukturelle Unterlegenheit des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber (bzw. der sonstigen ihn beschäftigenden Stelle) hat den Gesetzgeber veranlasst, für den Umgang mit Daten der Beschäftigten (Definition in § 3 Abs. 11), eine bereichsspezifische Regelung des Datenschutzes zu treffen. Da das Verhandlungsungleichgewicht typischerweise nicht zu einer angemessenen Schutzwirkung führt, waren eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften des § 28 BDSG strengere Regelung und eine Ausgestaltung als zwingendes Recht, das ihrer Aushebelung mit dem Mittel der Einwilligung nach § 4 Abs. 1 entgegensteht, geboten.


Zulässig, wenn erforderlich

§ 32 Abs. 1 Satz 1 knüpft die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten an deren Erforderlichkeit für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte insbesondere zum Fragerecht des Arbeitgebers kodifiziert. Zugleich hat er damit seiner Schutzpflicht entsprochen, die es verlangt, dass durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch im Bereich des Privatrechts zu gewährleisten und insoweit für Bereiche besonderer Gefährdung geeignete Spezialvorschriften zu schaffen. Das Prinzip der Erforderlichkeit dient der Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen im Sinne der Herstellung von praktischer Konkordanz. Es beinhaltet, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Beschäftigten

  • geeignet und
  • das relativ mildeste Mittel

sein muss, um den Interessen der beschäftigenden Stelle bei der Begründung, bei der Durchführung und bei der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen Rechnung zu tragen.


Geltungsbereich

Persönlicher Geltungsbereich

Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten für Beschäftigungsverhältnisse. Maßgeblich ist der Beschäftigtenbegriff, der in § 3 Abs. 11 Nr. 1 bis 8 definiert ist. Der Beschäftigtendatenschutz geht weit über den Arbeitnehmerdatenschutz hinaus. Neben Arbeitnehmern im arbeitsrechtlichen Sinne erfasst er beispielsweise auch Beamte und Auszubildende.


Für die Interessenvertretungen der Beschäftigten, wie insbesondere Betriebs- und Personalräte gilt der Beschäftigtendatenschutz nicht (§ 32 Abs. 3).


Sachlicher Geltungsbereich

In sachlicher Hinsicht geht der Geltungsbereich des § 32 über die datenschutzrechtlichen Bindungen für andere Vertragsverhältnisse hinaus. Während § 28 grundsätzlich nur für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder aus nicht automatisierten Dateien gilt (§ 27 Abs. 1 Satz 1), sind die für Beschäftigungsverhältnisse geltenden Vorschriften des § 32 Abs. 1 auch dann anzuwenden (vgl. § 32 Abs. 2). Damit ist die Gesetzesanwendung, ebenso wie im öffentlichen Bereich, völlig unabhängig von der Organisationsform des Umgangs mit den Daten. So unterliegen beispielsweise auch klassische (papierene) Personalakten und die Datenerhebung im persönlichen Gespräch der gesetzlichen Regelung.


Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 32 ist erstmals innerhalb des BDSG eine Sondervorschrift für den Datenschutz in Beschäftigungsverhältnissen. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der insoweit in der Begründung zum Regierungsentwurf seinen Ausdruck gefunden hat, geht § 32 als lex specialis den Regelungen des § 28 Abs. 1 vor (vgl. BT-Drs. 16/13657). Auf Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung „für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ erfolgte, kann § 28 Abs. 1 nicht angewendet werden.

Maßgeblich ist dabei der Zweck, für den die beschäftigende Stelle die Daten ursprünglich erhoben, verarbeitet oder genutzt hat. § 32 - und nicht § 28 Abs. 1 - bleibt auch dann maßgeblich, wenn die beschäftigende Stelle die Daten für andere als Beschäftigungszwecke verwenden möchte, etwa für Zwecke des Marketings für eigene oder fremde Produkte oder Dienstleistungen. Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zurückgegriffen werden könne.


Vorrangige bereichsspezifische Sonderregeln nach § 1 Abs. 3 Satz 1 gelten auch für § 32. Vorrangige Sondervorschriften sind etwa

  • das Verbot der Diskriminierung wegen verschiedener Merkmale in § 1, § 7 AGG, das das Fragerecht des Arbeitgebers im Anbahnungsverhältnis beschränkt,
  • die Vorschriften des GenDG über die Vornahme genetischer Untersuchungen
  • die beamtenrechtlichen Bestimmungen des § 55 BeamtStG und der §§ 106 ff. BBG zur Erstellung und Führung von Personalakten der Beamten
  • die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten auf dem Gebiet des Datenschutzes, wie etwa nach § 87 Abs. 1 Nr. 6, § 94 BetrVG, § 75 Abs. 3 Nr. 8 und § 17 BPersVG
  • der Umgang mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten durch eine in § 35 SGB I genannten Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem SGB (§ 67 Abs. 1 SGB X)
  • die Verarbeitung von Lohnsteuerdaten nach § 39b EStG durch den Arbeitgeber.

Die Sondervorschriften der Landesdatenschutzgesetze über den Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen gelten für die öffentlichen Stellen der jeweiligen Bundesländer (einschließlich der Kommunen) und gehen insoweit dem § 32 vor.


 § 32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 1
 § 32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 2
 § 32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 3
 § 32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 4

Online-Kommentare

§ 32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 →




Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.