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In besonderen Situationen hat der Beschäftigte Informationspflichten mit Bezug auf seine Gesundheit: | In besonderen Situationen hat der Beschäftigte Informationspflichten mit Bezug auf seine Gesundheit: | ||
* Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sind dem Arbeitgeber unverzügliche die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und von deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen ({{p|juris|entgfg|5|§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG}}); nicht jedoch der ärztliche Befund. | * Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sind dem Arbeitgeber unverzügliche die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und von deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen ({{p|juris|entgfg|5|§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG}}); nicht jedoch der ärztliche Befund. | ||
* | * Wenn vom Arbeitgeber nichts früheres verlangt wird, ist bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen Dauer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG), die ebenfalls keinen medizinischen Befund enthalten darf. | ||
* Bei | * Bei Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit holt die Krankenkassen eine gutachtliche Stellungsnahme des medizinischen Dienstes der Krankenkassen ein ({{p|juris|sgb_5|275|§ 275 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SGB V}}). | ||
* Bei einer ansteckenden Krankheit kann eine Information der Beschäftigungsstelle geboten sein, wenn anzunehmen ist, dass sie entsprechende Vorkehrungen treffen muss. | * Bei einer ansteckenden Krankheit kann eine Information der Beschäftigungsstelle geboten sein, wenn anzunehmen ist, dass sie entsprechende Vorkehrungen treffen muss. | ||
* Eine Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung, sind mitzuteilen, sobald diese bekannt | * Eine Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung, sind mitzuteilen, sobald diese bekannt sind; auf Verlangen ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen ({{p|juris|muschg|5|§ 5 Abs. 1 MuSchG}}). | ||
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Die Überwachung | Die Überwachung fremder Arbeitnehmer, die Zugang zu nicht öffentlichen Räumlichkeiten haben, z.B. bei gemeinsam genutzten Lagerflächen, unterliegt nicht {{bdsg|32}}, sondern {{bdsgl|28}} BDSG. Je nachdem, ob andere Sicherheitsmaßnahmen vorhanden sind, kann ein höherer Bedarf an Videoüberwachung bestehen. | ||
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