32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 3: Unterschied zwischen den Versionen

K
Rechtschreibung/Grammatik
K (mehrere Rechtschreibeverbesserungen)
K (Rechtschreibung/Grammatik)
Zeile 7: Zeile 7:
===Allgemeines===
===Allgemeines===


Auch für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnissen gilt der [[Erforderlichkeit|Erforderlichkeitsgrundsatz]]. Für das Beschäftigungsverhältnis als Dauerschuldverhältnis ist es typisch, dass sich mit dem Inhalt der Aufgaben, der Verantwortung und der Beschäftigung auch die Daten ändern, die zur Durchführung benötigt werden. Kennzeichnend ist außerdem, dass die beschäftigende Stelle wie auch der [[Beschäftigte]] die Zukunftsperspektive im Auge haben. Personalplanung und Personalentwicklung begründen einen weitergehenden, eigenständigen Informationsbedarf. Dieser ist zukunftsgerichtet und daher weniger scharf umrissen. Das Kriterium der Erforderlichkeit und verlangt daher eine besonders sorgfältige Umsetzung, bei die beiderseitigen Interessen zu beachten sind.
Auch für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnissen gilt der [[Erforderlichkeit|Erforderlichkeitsgrundsatz]]. Für das Beschäftigungsverhältnis als Dauerschuldverhältnis ist es typisch, dass sich mit dem Inhalt der Aufgaben, der Verantwortung und der Beschäftigung auch die Daten ändern, die zur Durchführung benötigt werden. Kennzeichnend ist außerdem, dass die beschäftigende Stelle wie auch der [[Beschäftigte]] die Zukunftsperspektive im Auge haben. Personalplanung und Personalentwicklung begründen einen weitergehenden, eigenständigen Informationsbedarf. Dieser ist zukunftsgerichtet und daher weniger scharf umrissen. Das Kriterium der Erforderlichkeit verlangt daher eine besonders sorgfältige Umsetzung, bei die beiderseitigen Interessen zu beachten sind.




Zeile 29: Zeile 29:
* zu einer Schwerbehinderung oder  
* zu einer Schwerbehinderung oder  
* zur Ausbildung
* zur Ausbildung
können entbehrlich sein, wenn nach den Verhältnissen der beschäftigenden Stelle und der Art der Beschäftigung ausgeschlossen ist, dass rechtliche Verpflichtungen oder zulässige Maßnahmen oder an diese Angaben anknüpfen.  
können entbehrlich sein, wenn nach den Verhältnissen der beschäftigenden Stelle und der Art der Beschäftigung ausgeschlossen ist, dass rechtliche Verpflichtungen oder zulässige Maßnahmen an diese Angaben anknüpfen.  




===Daten zum Gesundheitszustand des Beschäftigten===
===Daten zum Gesundheitszustand des Beschäftigten===


Beschäftigte sind nicht verpflichtet, Daten über ihren Gesundheitszustand offen zu legen. Die beschäftigende Stelle ist grundsätzlich nicht berechtigt, solche Daten zu [[verarbeiten]]. '''Gesundheitsdaten''' genießen '''als {{komm|3|9||besondere Daten}}''' nach {{bdsgl|3|9}} einen '''gesteigerten Schutz'''. {{eur|dsrl|DE|Art. 8 Abs. 2 lit. b EU-Datenschutzrichtlinie}} lässt ihre Verarbeitung nur zu, wenn sie erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des für die Verarbeitung [[Verantwortliche Stelle|Verantwortlichen]] auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, sofern dies aufgrund von einzelstaatlichem Recht, das angemessene Garantien vorsieht, zulässig ist. Dieser gesteigerte Schutz besteht, obwohl gesundheitliche Mängel auf die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses durchaus wesentlich beeinflussen kann.  
Beschäftigte sind nicht verpflichtet, Daten über ihren Gesundheitszustand offen zu legen. Die beschäftigende Stelle ist grundsätzlich nicht berechtigt, solche Daten zu [[verarbeiten]]. '''Gesundheitsdaten''' genießen '''als {{komm|3|9||besondere Daten}}''' nach {{bdsgl|3|9}} einen '''gesteigerten Schutz'''. {{eur|dsrl|DE|Art. 8 Abs. 2 lit. b EU-Datenschutzrichtlinie}} lässt ihre Verarbeitung nur zu, wenn sie erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des für die Verarbeitung [[Verantwortliche Stelle|Verantwortlichen]] auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, sofern dies aufgrund von einzelstaatlichem Recht, das angemessene Garantien vorsieht, zulässig ist. Dieser gesteigerte Schutz besteht, obwohl gesundheitliche Mängel die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses durchaus wesentlich beeinflussen können.  




Zeile 49: Zeile 49:


In besonderen Situationen hat der Beschäftigte Informationspflichten mit Bezug auf seine Gesundheit:  
In besonderen Situationen hat der Beschäftigte Informationspflichten mit Bezug auf seine Gesundheit:  
* Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sind dem Arbeitgeber unverzügliche die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und von deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen ({{p|juris|entgfg|5|§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG}}); nicht jedoch der ärztliche Befund.  
* Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sind dem Arbeitgeber unverzüglich die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen ({{p|juris|entgfg|5|§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG}}); nicht jedoch der ärztliche Befund.  
* Wenn vom Arbeitgeber nichts früheres verlangt wird, ist bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen Dauer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG), die ebenfalls keinen medizinischen Befund enthalten darf.  
* Wenn vom Arbeitgeber nicht früher verlangt, ist bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen Dauer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG), die ebenfalls keinen medizinischen Befund enthalten darf.  
* Bei Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit holt die Krankenkassen eine gutachtliche Stellungsnahme des medizinischen Dienstes der Krankenkassen ein ({{p|juris|sgb_5|275|§ 275 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SGB V}}).
* Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit holt die Krankenkassen eine gutachterliche Stellungsnahme des medizinischen Dienstes der Krankenkassen ein ({{p|juris|sgb_5|275|§ 275 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SGB V}}).
* Bei einer ansteckenden Krankheit kann eine Information der Beschäftigungsstelle geboten sein, wenn anzunehmen ist, dass sie entsprechende Vorkehrungen treffen muss.
* Bei einer ansteckenden Krankheit kann eine Information der Beschäftigungsstelle geboten sein, wenn anzunehmen ist, dass sie entsprechende Vorkehrungen treffen muss.
* Eine Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung, sind mitzuteilen, sobald diese bekannt sind; auf Verlangen ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen ({{p|juris|muschg|5|§ 5 Abs. 1 MuSchG}}).
* Eine Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung, sind mitzuteilen, sobald diese bekannt sind; auf Verlangen ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen ({{p|juris|muschg|5|§ 5 Abs. 1 MuSchG}}).
Zeile 59: Zeile 59:




Die Frage nach '''Schwerbehinderung''' ist zwar im Anbahnungsverhältnis unzulässig, soweit die geplante Beschäftigung diese Daten nicht erfordert; die daran anknüpfenden besonderen Pflichten des Arbeitgebers setzen jedoch die bei bestehendem Arbeitsverhältnis eine entsprechende [[Erheben|Erhebung]], Verarbeitung und Verwendung diese Datums voraus (vgl. {{p|juris|sgb_9|71|§§ 71 ff.}}, {{p|juris|sgb_9|85|§§ 85 ff. SGB IX}}).
Die Frage nach '''Schwerbehinderung''' ist zwar im Anbahnungsverhältnis unzulässig, soweit die geplante Beschäftigung diese Daten nicht erfordert; die daran anknüpfenden besonderen Pflichten des Arbeitgebers setzen jedoch bei bestehendem Arbeitsverhältnis eine entsprechende [[Erheben|Erhebung]], Verarbeitung und Verwendung dieses Datums voraus (vgl. {{p|juris|sgb_9|71|§§ 71 ff.}}, {{p|juris|sgb_9|85|§§ 85 ff. SGB IX}}).




In der '''Personalakte''' sind Gesundheitsdaten gegen zufällige Kenntnis durch Unbefugte zu schützen, sei es durch verschlossenen Umschlag oder durch eine separate Gesundheitsakte. Im Beamtenrecht bestehen zusätzliche Anforderungen zur Beihilfe (vgl. {{p|juris|bbg|108|§ 108 Abs. 1 BBG}}).
In der '''Personalakte''' sind Gesundheitsdaten gegen zufällige Kenntnis durch Unbefugte zu schützen, sei es durch einen verschlossenen Umschlag oder durch eine separate Gesundheitsakte. Im Beamtenrecht bestehen zusätzliche Anforderungen zur Beihilfe (vgl. {{p|juris|bbg|108|§ 108 Abs. 1 BBG}}).




Zeile 76: Zeile 76:


Mit dem '''Beschäftigungsverhältnis''' verknüpft sind dagegen Angaben zu
Mit dem '''Beschäftigungsverhältnis''' verknüpft sind dagegen Angaben zu
* bestehenden oder ausgenutzten Personalrabbatten
* bestehenden oder ausgenutzten Personalrabatten
* '''Werkswohnungen''' und ähnlichen Mietverhältnissen ({{p|juris|bgb|576|§§ 576 ff. BGB}})
* '''Werkswohnungen''' und ähnlichen Mietverhältnissen ({{p|juris|bgb|576|§§ 576 ff. BGB}})
* Arbeitgeberdarlehen.
* Arbeitgeberdarlehen.
Zeile 95: Zeile 95:




Für die Videoüberwachung in '''nicht öffentlich zugänglichen Räumen''' (etwa Werkshallen oder Büros) gilt {{bdsg|32|1|1}}. Sie muss also für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein. Wegen der starken Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen muss ein entsprechend bedeutender Rechtfertigungsgrund vorliegen. Eine rein präventive Überwachung scheidet aus. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für Diebstähle oder sonstige Straftaten gegen den Arbeitnehmer vorliegen und geeignete mildere Mittel dürfen nicht zur Verfügung stehen.
Für die Videoüberwachung in '''nicht öffentlich zugänglichen Räumen''' (etwa Werkshallen oder Büros) gilt {{bdsg|32|1|1}}. Sie muss also für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein. Wegen des starken Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen muss ein entsprechend bedeutender Rechtfertigungsgrund vorliegen. Eine rein präventive Überwachung scheidet aus. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für Diebstähle oder sonstige Straftaten gegen den Arbeitnehmer vorliegen und geeignete mildere Mittel dürfen nicht zur Verfügung stehen.




Zeile 103: Zeile 103:
====Überwachung des Aufenthalts====
====Überwachung des Aufenthalts====


Kontrolle des Aufenthalts und der Bewegungen von Beschäftigtenverhaltens mit Hilfe von '''Ortungssystemen''' (etwa Global Positioning System, '''GPS'''), die meist in einem Kfz installiert sind, ist zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich und somit zulässig, wenn die eine Ortung zur Sicherheit der Beschäftigten oder von sehr wertvollen Gegenständen notwendig ist (z.B. bei Geldtransporten).  
Eine Kontrolle des Aufenthalts und der Bewegungen von Beschäftigtenverhaltens mit Hilfe von '''Ortungssystemen''' (etwa Global Positioning System, '''GPS'''), die meist in einem Kfz installiert sind, ist zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich und somit zulässig, wenn die eine Ortung zur Sicherheit der Beschäftigten oder von sehr wertvollen Gegenständen notwendig ist (z.B. bei Geldtransporten).  




Für eine „'''Handy-Ortung'''“ muss der Teilnehmer (meist der Arbeitgeber) gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes ({{p|juris|tkg|3|§ 3 Nr. 24 TKG}}) seine Einwilligung in die Erhebung der Standortdaten erklären ({{p|juris|tkg|98|§ 98 Abs. 1 Satz 1 TKG}}) erklären. Er hat den Beschäftigten davon zu unterrichten (§ 98 Abs. 1 Satz 2 TKG). Die Zulässigkeit im Beschäftigungsverhältnis nach {{bdsg|32|1|1|1}} ist ebenso wie bei GPS-Systemen zu beurteilen.  
Für eine „'''Handy-Ortung'''“ muss der Teilnehmer (meist der Arbeitgeber) gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes ({{p|juris|tkg|3|§ 3 Nr. 24 TKG}}) seine Einwilligung in die Erhebung der Standortdaten erklären ({{p|juris|tkg|98|§ 98 Abs. 1 Satz 1 TKG}}). Er hat den Beschäftigten davon zu unterrichten (§ 98 Abs. 1 Satz 2 TKG). Die Zulässigkeit im Beschäftigungsverhältnis nach {{bdsg|32|1|1|1}} ist ebenso wie bei GPS-Systemen zu beurteilen.  




Zeile 129: Zeile 129:




In '''Sonderfällen''' kann ein Mithören oder Aufzeichnen angeordnet werden:
In '''Sonderfällen''' kann ein Mithören oder Aufzeichnen
* für Beschäftigte in Callcentern zur Schulung und der Einarbeitung
* für Beschäftigte in Callcentern zur Schulung und der Einarbeitung oder
* beim Telefonbanking und beim Börsenhandel zur notwendigen Beweissicherung
* beim Telefonbanking und beim Börsenhandel zur notwendigen Beweissicherung
angeordnet werden.




'''Unzulässig''' ist die Speicherung von Angaben  
'''Unzulässig''' ist die Speicherung von Angaben  
* eingehender Privatgespräche (soweit als solche erkennbar)
* eingehender Privatgespräche (soweit als solche erkennbar),
* der Gespräche mit Betriebsärzten und -psychologen ({{p|juris|stgb|203|§ 203 StGB}})  
* der Gespräche mit Betriebsärzten und -psychologen ({{p|juris|stgb|203|§ 203 StGB}}) oder
* der Gespräche der Interessenvertretung der Beschäftigten (Betriebs- und Personalräte); soweit zur Kostenkontrolle unentbehrlich, ist sicherzustellen, dass die Daten nicht zur Ausforschung verwendet werden können ({{p|juris|betrvg|78|§ 78 Satz 1 BetrVG}}, {{p|juris|bpersvg|8|§ 8 BPersVG}}) nicht vereinbar.
* der Gespräche der Interessenvertretung der Beschäftigten (Betriebs- und Personalräte); soweit zur Kostenkontrolle unentbehrlich, ist sicherzustellen, dass die Daten nicht zur Ausforschung verwendet werden können ({{p|juris|betrvg|78|§ 78 Satz 1 BetrVG}}, {{p|juris|bpersvg|8|§ 8 BPersVG}}).




Zeile 146: Zeile 147:


'''Ausgeschlossen ist eine Kontrolle des Inhalts''' von E-Mails an  
'''Ausgeschlossen ist eine Kontrolle des Inhalts''' von E-Mails an  
* die betriebliche Interessenvertretung
* die betriebliche Interessenvertretung,
* den Betriebsarzt
* den Betriebsarzt,
* eine betriebliche Beschwerdestelle i.S.v {{p|juris|agg|13|§ 13 AGG}}
* eine betriebliche Beschwerdestelle i.S.v {{p|juris|agg|13|§ 13 AGG}} oder
* eine vom Arbeitgeber geschaffene „Whistleblower“-Stelle.
* eine vom Arbeitgeber geschaffene „Whistleblower“-Stelle.


Die Einführung und Ausgestaltung der Internet- und Email-Nutzung unterliegt der Mitbestimmung nach {{p|juris|betrvg|87|§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG}}.
Die Einführung und Ausgestaltung der Internet- und E-Mail-Nutzung unterliegt der Mitbestimmung nach {{p|juris|betrvg|87|§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG}}.




Zeile 158: Zeile 159:
Der Einsatz biometrischer Verfahren (z.B. auf der Basis von Fingerabdruck, Gesichts- oder Iriserkennung, Stimmerkennung) im Beschäftigungsverhältnis - etwa für Zugangs- und Zutrittskontrollsysteme - ist nur unten engen Voraussetzungen zulässig.  
Der Einsatz biometrischer Verfahren (z.B. auf der Basis von Fingerabdruck, Gesichts- oder Iriserkennung, Stimmerkennung) im Beschäftigungsverhältnis - etwa für Zugangs- und Zutrittskontrollsysteme - ist nur unten engen Voraussetzungen zulässig.  


Wegen der Risiken für die Persönlichkeitsrechte ist die Erforderlichkeit nach {{bdsg|32|1|1}} nur zu bejahen, wenn keine weniger eingreifenden Sicherungsverfahren zur Verfügung stehen. Dabei ist auf das Sicherheitsbedürfnis jeweiligen Einrichtung des Arbeitgebers abzustellen.  
Wegen der Risiken für die Persönlichkeitsrechte ist die Erforderlichkeit nach {{bdsg|32|1|1}} nur zu bejahen, wenn keine weniger eingreifenden Sicherungsverfahren zur Verfügung stehen. Dabei ist auf das Sicherheitsbedürfnis der jeweiligen Einrichtung des Arbeitgebers abzustellen.  


Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt auch für die '''Ausgestaltung der Systeme'''. Die Einrichtung einer zentralen Datenbank mit [[biometrische Daten|biometrischen Daten]] ist regelmäßig unzulässig. Es ist sicherzustellen, dass die biometrischen Daten ausschließlich für Authentifizierungszwecke verwendet werden können.  
Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt auch für die '''Ausgestaltung der Systeme'''. Die Einrichtung einer zentralen Datenbank mit [[biometrische Daten|biometrischen Daten]] ist regelmäßig unzulässig. Es ist sicherzustellen, dass die biometrischen Daten ausschließlich für Authentifizierungszwecke verwendet werden können.  
Zeile 166: Zeile 167:


{{bdsg|32|1|1}} gilt auch für alle anderen Formen der Überwachung, wie etwa
{{bdsg|32|1|1}} gilt auch für alle anderen Formen der Überwachung, wie etwa
* Torkontrollen  
* Torkontrollen,
* Testkäufe  
* Testkäufe,
* Zuverlässigkeitstests  
* Zuverlässigkeitstests oder
* Überwachung durch Detektive  
* Überwachung durch Detektive.


Für solche Maßnahmen müssen konkrete Verdachtsmomente gegen bestimmte Beschäftigte vorliegen und geeignete, weniger eingreifende Formen der Kontrolle dürfen nicht zur Verfügung stehen.  
Für solche Maßnahmen müssen konkrete Verdachtsmomente gegen bestimmte Beschäftigte vorliegen und geeignete, weniger eingreifende Formen der Kontrolle dürfen nicht zur Verfügung stehen.  
Zeile 177: Zeile 178:


{{bdsg|32|1|2}} macht Ermittlungen des Arbeitgebers zur Aufdeckung von Straftaten der Beschäftigten davon abhängig, dass  
{{bdsg|32|1|2}} macht Ermittlungen des Arbeitgebers zur Aufdeckung von Straftaten der Beschäftigten davon abhängig, dass  
* ein konkreter Tatverdachts vorliegt und
* ein konkreter Tatverdacht vorliegt und
* die Maßnahme nicht unverhältnismäßig ist.
* die Maßnahme nicht unverhältnismäßig ist.


Zeile 184: Zeile 185:




Es muss sich um den '''Verdacht einer Straftat''' handeln; Ordnungswidrigkeiten genügen nicht. Die Straftat muss '''im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses''' begangen sein, wie etwa
Es muss sich um den '''Verdacht einer Straftat''' handeln; Ordnungswidrigkeiten genügen nicht. Die Straftat muss '''im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses''' begangen worden sein, wie etwa
* Unterschlagung oder Beschädigung von Gegenständen im Betrieb  
* Unterschlagung oder Beschädigung von Gegenständen im Betrieb,
* Veruntreuung von Mitteln des Arbeitgebers
* Veruntreuung von Mitteln des Arbeitgebers,
* Kollegendiebstahl
* Kollegendiebstahl,
* Spesenbetrug
* Spesenbetrug oder
* Verrat von Geschäftsgeheimnissen
* Verrat von Geschäftsgeheimnissen.


Straftaten im privaten Bereich bleiben außer Betracht.  
Straftaten im privaten Bereich bleiben außer Betracht.  
Zeile 206: Zeile 207:


Den Zugang zu Personalakten regeln Sondervorschriften:
Den Zugang zu Personalakten regeln Sondervorschriften:
* {{p|juris|betrvg|83|§ 83 Abs. 1 BetrVG}} gibt ein Recht zur Einsicht in die Personalakte, wozu ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden kann
* {{p|juris|betrvg|83|§ 83 Abs. 1 BetrVG}} gibt ein Recht zur Einsicht in die Personalakte, wozu ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden kann.
* {{p|juris|spraug|26|§ 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG}} gilt für leitende Angestellte
* {{p|juris|spraug|26|§ 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG}} gilt für leitende Angestellte.




Zeile 221: Zeile 222:
====Arbeitnehmerüberlassung====
====Arbeitnehmerüberlassung====


Um die Auswahl geeigneter Arbeitnehmer zu ermöglichen, ist die Übermittlung von Namen oder anderen stark identifizierenden [[Merkmal|Merkmalen]], wie Geburtstag oder Adresse, im Sinne des {{bdsg|32|1|1}} nicht erforderlich. Es genügen in der Regel [[anonymisieren|anonymisierte]] oder [[pseudonymisieren]] pseudonymisierte Datensätze der in Frage kommender Arbeitnehmer. Dabei sind nur solche Daten zu übermitteln, die für die Auswahl relevant sind, wie etwa
Um die Auswahl geeigneter Arbeitnehmer zu ermöglichen, ist die Übermittlung von Namen oder anderen stark identifizierenden [[Merkmal|Merkmalen]], wie Geburtstag oder Adresse, im Sinne des {{bdsg|32|1|1}} nicht erforderlich. Es genügen in der Regel [[anonymisieren|anonymisierte]] oder [[pseudonymisieren]] pseudonymisierte Datensätze der in Frage kommenden Arbeitnehmer. Dabei sind nur solche Daten zu übermitteln, die für die Auswahl relevant sind, wie etwa
* Informationen über die Ausbildung  
* Informationen über die Ausbildung,
* Berufserfahrung  
* Berufserfahrung oder
* evtl. auch (aus Gründen des Arbeitsschutzes) Lebensalter und Behinderung.
* evtl. auch (aus Gründen des Arbeitsschutzes) Lebensalter und Behinderung.


Zeile 246: Zeile 247:
====Veröffentlichung von Beschäftigtendaten====
====Veröffentlichung von Beschäftigtendaten====


Eine Veröffentlichung von Beschäftigtendaten auf der firmeneigenen Website (z.B. Name, Vorname, Funktion, Telefonnummer) ist nach {{bdsg|32|1}} zulässig, wenn die Veröffentlichung der Daten tatsächlich für die werbende Tätigkeit der beschäftigenden Stelle oder zur Sicherstellung einer bürgerfreundlichen Verwaltung erforderlich ist. Dies betrifft besonders Beschäftigte im Außendienst oder sonst mit Kundenkontakt. Auf im Innenbereich (z.B. Buchhaltung, Personalverwaltung) Beschäftigten trifft dies nicht zu (vgl. [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=%7BAEC39E7A-96EC-4FF5-A99A-82D2D4FD86F1%7D OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2007, 2 A 10413/07.OVG]; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.01.2008, 3 Sa 305/07; [http://www.bfdi.bund.de/DE/GesetzeUndRechtsprechung/Rechtsprechung/BDSGDatenschutzAllgemein/Artikel/091111_NamentlicheVeroeffentlichungEmpfaengerAgrarhilfen.html EuGH, Urteil vom 09.11.2010, C-92/09, C-93/09]).
Eine Veröffentlichung von Beschäftigtendaten auf der firmeneigenen Website (z.B. Name, Vorname, Funktion, Telefonnummer) ist nach {{bdsg|32|1}} zulässig, wenn die Veröffentlichung der Daten tatsächlich für die werbende Tätigkeit der beschäftigenden Stelle oder zur Sicherstellung einer bürgerfreundlichen Verwaltung erforderlich ist. Dies betrifft besonders Beschäftigte im Außendienst oder sonst mit Kundenkontakt. Auf im Innenbereich (z.B. Buchhaltung, Personalverwaltung) Beschäftigte trifft dies nicht zu (vgl. [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=%7BAEC39E7A-96EC-4FF5-A99A-82D2D4FD86F1%7D OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2007, 2 A 10413/07.OVG]; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.01.2008, 3 Sa 305/07; [http://www.bfdi.bund.de/DE/GesetzeUndRechtsprechung/Rechtsprechung/BDSGDatenschutzAllgemein/Artikel/091111_NamentlicheVeroeffentlichungEmpfaengerAgrarhilfen.html EuGH, Urteil vom 09.11.2010, C-92/09, C-93/09]).




2.817

Bearbeitungen