32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 3: Unterschied zwischen den Versionen

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In besonderen Situationen hat der Beschäftigte Informationspflichten mit Bezug auf seine Gesundheit:  
In besonderen Situationen hat der Beschäftigte Informationspflichten mit Bezug auf seine Gesundheit:  
* Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sind dem Arbeitgeber unverzügliche die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und von deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen ({{p|juris|entgfg|5|§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG}}); nicht jedoch der ärztliche Befund.  
* Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sind dem Arbeitgeber unverzügliche die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und von deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen ({{p|juris|entgfg|5|§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG}}); nicht jedoch der ärztliche Befund.  
* wenn vom Arbeitgeber nicht früher verlangt, bei einer Arbeitsfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen Dauer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG), die ebenfalls keinen medizinischen Befund enthält.  
* Wenn vom Arbeitgeber nichts früheres verlangt wird, ist bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen Dauer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG), die ebenfalls keinen medizinischen Befund enthalten darf.  
* Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit holt die Krankenkassen eine gutachtliche Stellungsnahme des medizinischen Dienstes der Krankenkassen einen ({{p|juris|sgb_5|275|§ 275 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SGB V}}).
* Bei Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit holt die Krankenkassen eine gutachtliche Stellungsnahme des medizinischen Dienstes der Krankenkassen ein ({{p|juris|sgb_5|275|§ 275 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SGB V}}).
* Bei einer ansteckenden Krankheit kann eine Information der Beschäftigungsstelle geboten sein, wenn anzunehmen ist, dass sie entsprechende Vorkehrungen treffen muss.
* Bei einer ansteckenden Krankheit kann eine Information der Beschäftigungsstelle geboten sein, wenn anzunehmen ist, dass sie entsprechende Vorkehrungen treffen muss.
* Eine Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung, sind mitzuteilen, sobald diese bekannt ist; auf Verlangen ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen ({{p|juris|muschg|5|§ 5 Abs. 1 MuSchG}}).
* Eine Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung, sind mitzuteilen, sobald diese bekannt sind; auf Verlangen ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen ({{p|juris|muschg|5|§ 5 Abs. 1 MuSchG}}).




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Die Überwachung femder Arbeitnehmer, die Zugang zu nicht öffentlichen Räumlichkeiten haben, z.B. bei gemeinsam genutzten Lagerflächen, unterliegt nicht {{bdsg|32}}, sondern {{bdsgl|28}} BDSG. Je nachdem, ob andere Sicherheitsmaßnahmen vorhanden sind, kann ein höherer Bedarf an Videoüberwachung bestehen.
Die Überwachung fremder Arbeitnehmer, die Zugang zu nicht öffentlichen Räumlichkeiten haben, z.B. bei gemeinsam genutzten Lagerflächen, unterliegt nicht {{bdsg|32}}, sondern {{bdsgl|28}} BDSG. Je nachdem, ob andere Sicherheitsmaßnahmen vorhanden sind, kann ein höherer Bedarf an Videoüberwachung bestehen.




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