32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 4: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Teclador verschob die Seite 32 BDSG Kommentar Absatz 1 Teil 4 nach 32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 4: Anpassung alte Fassung
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{komm_header|P=32}} {{komm_abstext|A=1|T= (1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verar…“)
 
K (Teclador verschob die Seite 32 BDSG Kommentar Absatz 1 Teil 4 nach 32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 4: Anpassung alte Fassung)
 
(5 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{komm_header|P=32}}
{{DISPLAYTITLE:BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen}}{{komm_header|P=32}}
{{komm_abstext|A=1|T=
{{komm_abstext|A=1|T=
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
Zeile 9: Zeile 9:




'''Bei betriebsbedingter Kündigung''' ist der Arbeitgeber zu einer sozialen Auswahl verpflichtet ({{p|juris|kschg|1|§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG}}). Die Auswahlentscheidung ist auf bestimmte soziale Gesichtspunkte '''beschränkt''', nämlich auf  
'''Bei betriebsbedingter Kündigung''' ist der Arbeitgeber zu einer '''sozialen Auswahl''' verpflichtet ({{p|juris|kschg|1|§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG}}). Die Auswahlentscheidung ist auf bestimmte soziale Gesichtspunkte beschränkt, nämlich auf  
* die Dauer der Betriebszugehörigkeit
* die Dauer der Betriebszugehörigkeit
* das Lebensalter
* das Lebensalter
Zeile 17: Zeile 17:
Der Arbeitgeber ist befugt, diese Daten nötigenfalls eigens zu [[erheben]] und sie zu [[verarbeiten]], damit er seiner gesetzlichen Pflicht nachkommen kann.
Der Arbeitgeber ist befugt, diese Daten nötigenfalls eigens zu [[erheben]] und sie zu [[verarbeiten]], damit er seiner gesetzlichen Pflicht nachkommen kann.


Bei Interessenabwägung im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG, bei ordentlichen Kündigungen und bei außerordentlichen Kündigungen ({{p|juris|bgb|626|§ 626 Abs. 1 BGB}}) darf der Arbeitgeber nur Daten des Arbeitnehmers selbst (nicht solche seiner Angehörigen) '''berücksichtigen''', wie  
Bei Interessenabwägung im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG, bei ordentlichen Kündigungen und bei außerordentlichen Kündigungen ({{p|juris|bgb|626|§ 626 Abs. 1 BGB}}) darf der Arbeitgeber nur Daten des Arbeitnehmers selbst (nicht solche seiner Angehörigen) berücksichtigen, wie  
* die Dauer der Betriebszugehörigkeit
* die Dauer der Betriebszugehörigkeit
* das Lebensalter  
* das Lebensalter  
Zeile 49: Zeile 49:


Es bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz:
Es bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz:
* Lohnunterlagen sind sechs Jahre aufzuwahren ({{p|juris|hgb|257|§ 257 HGB}})  
* Lohnunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren ({{p|juris|hgb|257|§ 257 HGB}})  
* Lohnberechnungsunterlagen sowie für Lohnkonten sind nach {{p|juris|ao|147|§ 147 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 AO}} i.V.m. § 147 Abs. 3 Satz 1 AO und {{p|juris|estg|41|§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG}} sechs Jahre aufzubewahren
* Lohnberechnungsunterlagen sowie für Lohnkonten sind nach {{p|juris|ao|147|§ 147 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 AO}} i.V.m. § 147 Abs. 3 Satz 1 AO und {{p|juris|estg|41|§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG}} sechs Jahre aufzubewahren
* Nachweise über Arbeitszeiten, welche über den Achtstundentag hinausgehen, sind zwei Jahre aufzubewahren ({{p|juris|arbzg|16|§ 16 Abs. 2 Satz 2 ArbZG}})
* Nachweise über Arbeitszeiten, welche über den Achtstundentag hinausgehen, sind zwei Jahre aufzubewahren ({{p|juris|arbzg|16|§ 16 Abs. 2 Satz 2 ArbZG}})
Zeile 60: Zeile 60:
{{komm_nav|P=32|A=1}}
{{komm_nav|P=32|A=1}}
{{komm_footer|P=32}}
{{komm_footer|P=32}}
{{BfDI-Content}}
2.817

Bearbeitungen

Navigationsmenü