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Es bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz: | Es bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz: | ||
* Lohnunterlagen sind sechs Jahre | * Lohnunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren ({{p|juris|hgb|257|§ 257 HGB}}) | ||
* Lohnberechnungsunterlagen sowie für Lohnkonten sind nach {{p|juris|ao|147|§ 147 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 AO}} i.V.m. § 147 Abs. 3 Satz 1 AO und {{p|juris|estg|41|§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG}} sechs Jahre aufzubewahren | * Lohnberechnungsunterlagen sowie für Lohnkonten sind nach {{p|juris|ao|147|§ 147 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 AO}} i.V.m. § 147 Abs. 3 Satz 1 AO und {{p|juris|estg|41|§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG}} sechs Jahre aufzubewahren | ||
* Nachweise über Arbeitszeiten, welche über den Achtstundentag hinausgehen, sind zwei Jahre aufzubewahren ({{p|juris|arbzg|16|§ 16 Abs. 2 Satz 2 ArbZG}}) | * Nachweise über Arbeitszeiten, welche über den Achtstundentag hinausgehen, sind zwei Jahre aufzubewahren ({{p|juris|arbzg|16|§ 16 Abs. 2 Satz 2 ArbZG}}) |