32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Schutz von Arbeitnehmerdaten kann tarifvertraglich geregelt werden ({{p|juris|tvg|1|§ 1 Abs. 1 TVG}}). Dies ist bisher nur gelegentlich geschehen, etwa beim Tarifvertrag über Telearbeit der Deutschen Telekom AG.
Der Schutz von Arbeitnehmerdaten kann tarifvertraglich geregelt werden ({{p|juris|tvg|1|§ 1 Abs. 1 TVG}}). Dies ist bisher nur gelegentlich geschehen, etwa beim Tarifvertrag über Telearbeit der Deutschen Telekom AG.


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