32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

K
Produktographen
K (Test)
K (Produktographen)
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* ein Recht auf Information über besondere Vorgänge, wie etwa die Planung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen nach {{p|juris|betrvg|90|§ 90 Nr. 2 und 3 BetrVG}}
* ein Recht auf Information über besondere Vorgänge, wie etwa die Planung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen nach {{p|juris|betrvg|90|§ 90 Nr. 2 und 3 BetrVG}}
* ein Recht auf Information in Bezug auf die Personalplanung nach {{p|juris|betrvg|92|§ 92 Abs. 1 BetrVG}}.  
* ein Recht auf Information in Bezug auf die Personalplanung nach {{p|juris|betrvg|92|§ 92 Abs. 1 BetrVG}}.  
Dies umfasst jeweils auch Auskunft darüber, wie beabsichtigte Maßnahmen sich auf den Umgang mit Beschäftigtendaten auswirken.  
Dies umfasst jeweils auch Auskunft darüber, wie beabsichtigte Maßnahmen sich auf den Umgang mit Beschäftigtendaten auswirken.


====Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Betriebsrat====
====Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Betriebsrat====
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