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(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.
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* ein Recht auf Information über besondere Vorgänge, wie etwa die Planung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen nach {{p|juris|betrvg|90|§ 90 Nr. 2 und 3 BetrVG}}
* ein Recht auf Information über besondere Vorgänge, wie etwa die Planung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen nach {{p|juris|betrvg|90|§ 90 Nr. 2 und 3 BetrVG}}
* ein Recht auf Information in Bezug auf die Personalplanung nach {{p|juris|betrvg|92|§ 92 Abs. 1 BetrVG}}.  
* ein Recht auf Information in Bezug auf die Personalplanung nach {{p|juris|betrvg|92|§ 92 Abs. 1 BetrVG}}.  
Dies umfasst jeweils auch Auskunft darüber, wie beabsichtigte Maßnahmen sich auf den Umgang mit Beschäftigtendaten auswirken.  
Dies umfasst jeweils auch Auskunft darüber, wie beabsichtigte Maßnahmen sich auf den Umgang mit Beschäftigtendaten auswirken.


====Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Betriebsrat====
====Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Betriebsrat====
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Der Schutz von Arbeitnehmerdaten kann tarifvertraglich geregelt werden ({{p|juris|tvg|1|§ 1 Abs. 1 TVG}}). Dies ist bisher nur gelegentlich geschehen, etwa beim Tarifvertrag über Telearbeit der Deutschen Telekom AG.
Der Schutz von Arbeitnehmerdaten kann tarifvertraglich geregelt werden ({{p|juris|tvg|1|§ 1 Abs. 1 TVG}}). Dies ist bisher nur gelegentlich geschehen, etwa beim Tarifvertrag über Telearbeit der Deutschen Telekom AG.


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