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(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt. | (3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt. | ||
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* ein Recht auf Information über besondere Vorgänge, wie etwa die Planung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen nach {{p|juris|betrvg|90|§ 90 Nr. 2 und 3 BetrVG}} | * ein Recht auf Information über besondere Vorgänge, wie etwa die Planung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen nach {{p|juris|betrvg|90|§ 90 Nr. 2 und 3 BetrVG}} | ||
* ein Recht auf Information in Bezug auf die Personalplanung nach {{p|juris|betrvg|92|§ 92 Abs. 1 BetrVG}}. | * ein Recht auf Information in Bezug auf die Personalplanung nach {{p|juris|betrvg|92|§ 92 Abs. 1 BetrVG}}. | ||
Dies umfasst jeweils auch Auskunft darüber, wie beabsichtigte Maßnahmen sich auf den Umgang mit Beschäftigtendaten auswirken. | Dies umfasst jeweils auch Auskunft darüber, wie beabsichtigte Maßnahmen sich auf den Umgang mit Beschäftigtendaten auswirken. | ||
====Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Betriebsrat==== | ====Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Betriebsrat==== | ||
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Der Schutz von Arbeitnehmerdaten kann tarifvertraglich geregelt werden ({{p|juris|tvg|1|§ 1 Abs. 1 TVG}}). Dies ist bisher nur gelegentlich geschehen, etwa beim Tarifvertrag über Telearbeit der Deutschen Telekom AG. | Der Schutz von Arbeitnehmerdaten kann tarifvertraglich geregelt werden ({{p|juris|tvg|1|§ 1 Abs. 1 TVG}}). Dies ist bisher nur gelegentlich geschehen, etwa beim Tarifvertrag über Telearbeit der Deutschen Telekom AG. | ||
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