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* Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Einrichtungen auf der Grundlage kirchenrechtlicher Vorschriften.  
* Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Einrichtungen auf der Grundlage kirchenrechtlicher Vorschriften.  


Keine Interessenvertretung der Beschäftigten nach Abs. 3 ist der (betriebliche oder behördliche) [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragte]] ({{bdsgl|4f}}, {{bdsgl|4g}})._
Keine Interessenvertretung der Beschäftigten nach Abs. 3 ist der (betriebliche oder behördliche) [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragte]] ({{bdsgl|4f}}, {{bdsgl|4g}}).




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Die allgemeine Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach {{p|juris|betrvg|80|§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG}}, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden, umfasst auch die Vorschriften des [[BDSG]], soweit diese auch Arbeitnehmer schützen, wie insbesondere {{bdsgl|32}}.  
Die allgemeine Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach {{p|juris|betrvg|80|§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG}}, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden, umfasst auch die Vorschriften des [[BDSG]], soweit diese auch Arbeitnehmer schützen, wie insbesondere {{bdsgl|32}}.  


Die Überwachungsaufgabe der Betriebsräte steht selbständig neben der Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Aufsichtsbehörde ({{bdsgl|38}}). Im Hinblick auf das gleichartige Ziel haben der Datenschutzbeauftragte und der Betriebsrat zusammenzuarbeiten.  
Die Überwachungsaufgabe der Betriebsräte steht selbständig neben der Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Aufsichtsbehörde zu ({{bdsgl|38}}). Im Hinblick auf das gleichartige Ziel haben der Datenschutzbeauftragte und der Betriebsrat zusammenzuarbeiten.  


Zur Durchführung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) und die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Der Betriebsrat kann diese Unterrichtung einfordern. Er kann die Verletzung von Rechtsvorschriften zugunsten von Arbeitnehmern beanstanden und auf Abhilfe drängen.
Zur Durchführung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) und die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Der Betriebsrat kann diese Unterrichtung einfordern. Er kann die Verletzung von Rechtsvorschriften zugunsten von Arbeitnehmern beanstanden und auf Abhilfe drängen.
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====Fragebögen====
====Fragebögen====
Die Verwendung von Fragebögen hängt von der Zustimmung des Betriebsrates ab ({{p|juris|betrvg|94|§ 94 Abs. 1 BetrVG}}). Das Fragerecht des Arbeitgebers wird damit eingeschränkt. Welche Fragen gestellt werden dürfen, richtet sich keineswegs ausschließlich nach seinen Vorstellungen. Zu Fragebögen gehören beispielsweise
Die Verwendung von Fragebögen hängt von der Zustimmung des Betriebsrates ab ({{p|juris|betrvg|94|§ 94 Abs. 1 BetrVG}}). Das [[Fragerecht des Arbeitgebers]] wird damit eingeschränkt. Welche Fragen gestellt werden dürfen, richtet sich keineswegs ausschließlich nach seinen Vorstellungen. Zu Fragebögen gehören beispielsweise
* allgemeine Personalfragebogen
* allgemeine Personalfragebogen
* auf besondere Leistungen ausgerichtete Erhebungsbögen,
* auf besondere Leistungen ausgerichtete Erhebungsbögen,
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* Kataloge für mündliche Befragungen  
* Kataloge für mündliche Befragungen  


Mit der gemeinsamen Entscheidung über den Fragebogen wird auch der späteren Umgang mit den erhobenen Daten festgelegt. Die Rechtfertigung einzelner Fragen orientiert sich am jeweiligen Verarbeitungszweck. Dieser ist daher Teil der Zustimmung. Eine Zweckänderung bedarf grundsätzlich einer erneuten Mitbestimmung.
Mit der gemeinsamen Entscheidung über den Fragebogen wird auch der späteren Umgang mit den erhobenen Daten festgelegt. Die Rechtfertigung einzelner Fragen orientiert sich am jeweiligen [[Zweckbindung|Verarbeitungszweck]]. Dieser ist daher Teil der Zustimmung. Eine Zweckänderung bedarf grundsätzlich einer erneuten Mitbestimmung.


====Überwachung von Leistung und Verhalten====
====Überwachung von Leistung und Verhalten====
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Mitbestimmungspflichtig sind alle technischen Einrichtungen, die dazu dienen, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Inwieweit eine anschließende Entscheidung durch die Technik vorbestimmt ist, spielt keine Rolle. Die Kontrolle kann unmittelbar oder nur mittelbar erfolgen. Es genügt, dass dabei eine technische Einrichtung benutzt wird.
Mitbestimmungspflichtig sind alle technischen Einrichtungen, die dazu dienen, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Inwieweit eine anschließende Entscheidung durch die Technik vorbestimmt ist, spielt keine Rolle. Die Kontrolle kann unmittelbar oder nur mittelbar erfolgen. Es genügt, dass dabei eine technische Einrichtung benutzt wird.


Personalinformationssysteme erlauben es typischerweise, umfassend und exakt Auskunft über Leistung und Verhalten der Beschäftigten zu geben, diese zu vergleichen und vielfältig zu analysieren. Die Einführung eines [[Personalinformationssystem]]s oder dessen wesentliche Veränderungen unterliegt daher als technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates.
[[Personalinformationssystem]]e erlauben es typischerweise, umfassend und exakt Auskunft über Leistung und Verhalten der Beschäftigten zu geben, diese zu vergleichen und vielfältig zu analysieren. Die Einführung eines Personalinformationssystems oder dessen wesentliche Veränderungen unterliegen daher als technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates.


Die Überwachungseignung braucht sich nicht aus ganz spezifischen, gerade dafür geeigneten Datenfeldern (etwa im Sinne von Verhaltensbeschreibungen oder Leistungsmessdaten) oder aus speziellen Verarbeitungsprogrammen zu ergeben. Es genügt die multifunktionale Nutzbarkeit der Daten und Programme, die regelmäßig gegeben ist. Erforderlich ist allerdings, dass die Überwachung Informationen liefert, die mit einzelnen bestimmbaren Beschäftigten in Verbindung gebracht werden können. Dies kann ausnahmsweise auch bei gruppenbezogenen Angaben der Fall sein, so wenn kollektive Angaben auch auf jeden einzelnen Gruppenzugehörigen angewendet werden können, wie etwa beim Gruppenakkord.
Die Überwachungseignung braucht sich nicht aus ganz spezifischen, gerade dafür geeigneten Datenfeldern (etwa im Sinne von Verhaltensbeschreibungen oder Leistungsmessdaten) oder aus speziellen Verarbeitungsprogrammen zu ergeben. Es genügt die multifunktionale Nutzbarkeit der Daten und Programme, die regelmäßig gegeben ist. Erforderlich ist allerdings, dass die Überwachung Informationen liefert, die mit einzelnen bestimmbaren Beschäftigten in Verbindung gebracht werden können. Dies kann ausnahmsweise auch bei gruppenbezogenen Angaben der Fall sein, so wenn kollektive Angaben auch auf jeden einzelnen Gruppenzugehörigen angewendet werden können, wie etwa beim Gruppenakkord.
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Der Betriebsrat ist keine gesonderte [[verantwortliche Stelle]] i.S.v {{bdsgl|3|7}}, sondern Teil des Unternehmens bzw. der Behörde und somit kein [[Dritte]]r i.S.v {{bdsg|3|8|2}}. Weitergaben von Daten an die Arbeitnehmervertretungen sind daher keine [[Übermitteln|Übermittlungen]], sondern [[Nutzen|Nutzungen]] i.S.v {{bdsg|3|6}}.  
Der Betriebsrat ist keine gesonderte [[verantwortliche Stelle]] i.S.v {{bdsgl|3|7}}, sondern Teil des Unternehmens bzw. der Behörde und somit kein [[Dritte]]r i.S.v {{bdsg|3|8|2}}. Weitergaben von Daten an die Arbeitnehmervertretungen sind daher keine [[Übermitteln|Übermittlungen]], sondern [[Nutzen|Nutzungen]] i.S.v {{bdsg|3|6}}.  


Hat der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsrecht nur ein Recht auf Einsichtnahme, so folgt daraus kein Recht, die Daten selbst umfassend zu speichern und weiterzuverarbeiten. Bei der Einsichtnahme in Bruttogehaltslisten der Fall, zu der § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt, dürfen zwar Notizen gemacht werden. Eine Übermittlung oder Speicherung der Listen ist jedoch nicht zulässig (vgl. BAG, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 ABR 68/05).  
Hat der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsrecht nur ein Recht auf Einsichtnahme, so folgt daraus kein Recht, die Daten selbst umfassend zu [[speichern]] und [[verarbeiten|weiterzuverarbeiten]]. Bei der Einsichtnahme in Bruttogehaltslisten, zu der § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt, dürfen zwar Notizen gemacht werden. Eine Übermittlung oder Speicherung der Listen ist jedoch nicht [[Zulässigkeit|zulässig]] (vgl. [http://lexetius.com/2006,3284 BAG, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 ABR 68/05]).  
Wollen wir zu http://lexetius.com/2006,3284 verlinken JA oder gar nicht? Das BAG ist erst ab 2009 online.
 
Das BetrVG gibt dem Betriebsrat das Recht, Stichproben zu nehmen und den Zutritt auch zu beschränkt zugänglichen Bereichen zu verlangen, etwa dem Rechenzentren. Soweit die gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates es abdecken, darf er eine betriebsratseigene Mitarbeiterdatei führen. In diesem Rahmen sind auch die Erhebung von Daten durch Fragebögen oder aus allgemein zugänglichen Quellen (Zeitungen, Internet) und deren Verarbeitung und Verwendung zulässig.  
Das BetrVG gibt dem Betriebsrat das Recht, Stichproben zu nehmen und den Zutritt auch zu beschränkt zugänglichen Bereichen zu verlangen, etwa dem Rechenzentren. Soweit die gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates es abdecken, darf er eine betriebsratseigene Mitarbeiterdatei führen. In diesem Rahmen sind auch die Erhebung von Daten durch Fragebögen oder aus allgemein zugänglichen Quellen (Zeitungen, Internet) und deren Verarbeitung und Verwendung zulässig.  


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===Personalrat===
===Personalrat===
Der personalvertretungsrechtliche Beschäftigtendatenschutz nach dem {{p|juris|bpersvg||BPersVG}} entspricht weithin dem Beschäftigtendatenschutzes in der Privatwirtschaft nach dem BetrVG. Allerdings ist das Initiativrecht eingeschränkt und das Einigungsstellenverfahren fehlt.  
Der personalvertretungsrechtliche Beschäftigtendatenschutz nach dem {{p|juris|bpersvg||BPersVG}} entspricht weithin dem Beschäftigtendatenschutzes in der Privatwirtschaft nach dem BetrVG. Allerdings ist das Initiativrecht eingeschränkt und das Einigungsstellenverfahren fehlt.  


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