33 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
 
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===


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<li style="list-style-type: lower-alpha">aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder</li>
<li style="list-style-type: lower-alpha">aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder</li>
<li style="list-style-type: lower-alpha">es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt ([[§29 BDSG|§&nbsp;29&nbsp;Abs.&nbsp;2]]&nbsp;Satz&nbsp;2)</li>
<li style="list-style-type: lower-alpha">es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt ({{bdsgl|29|2|2}})</li>
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und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist,</li>
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist,</li>
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Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.


 
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[[Kategorie:BDSG]]
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