35 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Vorlage BfDI-Content eingefügt
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt== ===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== ===Zweiter U…“)
 
(Vorlage BfDI-Content eingefügt)
(5 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
==Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz}}<noinclude>
===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===


====§&nbsp;35&nbsp;&nbsp;&nbsp;Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten====
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===</noinclude>
 
====§&nbsp;35<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten====


(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
Zeile 14: Zeile 15:
# sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
# sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.


Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von [[§28a BDSG|§&nbsp;28a&nbsp;Abs.&nbsp;2]]&nbsp;Satz&nbsp;1 oder [[§29 BDSG|§&nbsp;29&nbsp;Abs.&nbsp;1]]&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;Nr.&nbsp;3 gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt.
Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von {{bdsgl|28a|2|1}} oder {{bdsgl|29|1|1|3}} gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt.




Zeile 42: Zeile 43:
# die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
# die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.


 
<noinclude>{{bdsg_nav}}
-----
[[Kategorie:BDSG|§ 35]]</noinclude>
[[BDSG]] | [[§34 BDSG]] | [[§38 BDSG]]
{{BfDI-Content}}
[[Kategorie:BDSG]]
__NOTOC__ __NOEDITSECTION__
2.817

Bearbeitungen

Navigationsmenü