35 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz==
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===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen===


===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===</noinclude>


====§&nbsp;35&nbsp;&nbsp;&nbsp;Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten====
====§&nbsp;35<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten====


(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
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# die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
# die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.


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[[Kategorie:BDSG|§ 35]]
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