3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 10: Unterschied zwischen den Versionen

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Kommentare und Erläuterungen zu [[§3 BDSG|§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen]]
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{{komm_abstext|A=10|T=(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,<br/>
==Absatz 10 Text==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,<br/>
# die an den Betroffenen ausgegeben werden,
# die an den Betroffenen ausgegeben werden,
# auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausge-bende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
# auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausge-bende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
# bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
# bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
</blockquote>
}}


==Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien==
==Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien==
Stellen, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgeben oder verwenden, unterliegen nach [[§6c_BDSG|§&nbsp;6c]] [[BDSG]] bestimmten Informationspflichten. Nr. 10 enthält die zugehörige Begriffsbestimmung. Die Auslegung des Begriffs ist an dem Regelungsziel des §&nbsp;6c auszurichten, der die wünschenswerte [[Transparenz]] für die [[Betroffener|Betroffenen]] garantieren will, wenn diese zu Mitwirkenden in einem technischem System werden, das sie nicht gestaltet haben und dessen datenmäßige Abläufe sonst nicht durchschaubar wären.
Stellen, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgeben oder verwenden, unterliegen nach {{bdsgl|6c}} [[BDSG]] bestimmten Informationspflichten. Nr. 10 enthält die zugehörige Begriffsbestimmung. Die Auslegung des Begriffs ist an dem Regelungsziel des {{bdsg|6c}} auszurichten, der die wünschenswerte [[Transparenz]] für die [[Betroffener|Betroffenen]] garantieren will, wenn diese zu Mitwirkenden in einem technischem System werden, das sie nicht gestaltet haben und dessen datenmäßige Abläufe sonst nicht durchschaubar wären.




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===Speicherung und automatisierte Verarbeitung (zu c)===
===Speicherung und automatisierte Verarbeitung (zu c)===
Nach Nr. 2 der Vorschrift fallen nur mobile Medien unter die Begriffsbestimmung, auf denen Daten gespeichert und automatisiert verarbeitet werden können. Typische Beispiele sind Chipkarten mit Mikroprozessor. Es muss sich um eine Verarbeitung im Sinne des [[§3_BDSG|§&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;4]] handeln, und diese muss auf dem Medium stattfinden. Die bloße Nutzung genügt nicht; auch nicht die Kommunikation mit einem Lesegerät. Reine Speichermedien ohne weitere über die Speicherung und das Lesen hinausgehende Verarbeitungsfunktion, wie etwa Magnetstreifenkarten, USB-Sticks und DVDs fallen nicht unter den Begriff. Die Auslösung einer automatisierten Verarbeitung außerhalb des Mediums durch den Gebrauch eines Mediums genügt nicht.
Nach Nr. 2 der Vorschrift fallen nur mobile Medien unter die Begriffsbestimmung, auf denen Daten gespeichert und automatisiert verarbeitet werden können. Typische Beispiele sind Chipkarten mit Mikroprozessor. Es muss sich um eine Verarbeitung im Sinne des {{bdsgl|3|4}} handeln, und diese muss auf dem Medium stattfinden. Die bloße Nutzung genügt nicht; auch nicht die Kommunikation mit einem Lesegerät. Reine Speichermedien ohne weitere über die Speicherung und das Lesen hinausgehende Verarbeitungsfunktion, wie etwa Magnetstreifenkarten, USB-Sticks und DVDs fallen nicht unter den Begriff. Die Auslösung einer automatisierten Verarbeitung außerhalb des Mediums durch den Gebrauch eines Mediums genügt nicht.




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Nach Nr. 3 der Vorschrift darf der Betroffene die Verarbeitung auf dem Medium nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen können. Dies geschieht typischerweise durch Veranlassen des Lesens (und meist weiterer externer Verarbeitungsschritte) durch ein Lesegerät. Ob am Lesegerät weitere Operationen möglich sind, ist gleichgültig.  
Nach Nr. 3 der Vorschrift darf der Betroffene die Verarbeitung auf dem Medium nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen können. Dies geschieht typischerweise durch Veranlassen des Lesens (und meist weiterer externer Verarbeitungsschritte) durch ein Lesegerät. Ob am Lesegerät weitere Operationen möglich sind, ist gleichgültig.  


Demgegenüber schließt das Merkmal die Speicher- und Verarbeitungsmedien aus, auf denen der Betroffene die Verarbeitung auf dem Medium durch die Eingabe von Befehlen (Tastatur, Sprache) steuern kann. In diesem Fall ist der Begriff nicht erfüllt. Mobiltelefone, Personal Digital Assistants (PDAs) und Notebooks sind daher keine mobile Speicher- und Verarbeitungsmedien. Sie können aber solche enthalten, wenn sie über einen entsprechenden, nur durch Gebrauch beeinflussbaren Bereich verfügt.
Demgegenüber schließt das Merkmal die Speicher- und Verarbeitungsmedien aus, auf denen der Betroffene die Verarbeitung auf dem Medium durch die Eingabe von Befehlen (Tastatur, Sprache) steuern kann. In diesem Fall ist der Begriff nicht erfüllt. Mobiltelefone, Personal Digital Assistants (PDA) und Notebooks sind daher keine mobile Speicher- und Verarbeitungsmedien. Sie können aber solche enthalten, wenn sie über einen entsprechenden, nur durch Gebrauch beeinflussbaren Bereich verfügt.


Die Eingabe von Sicherheitskennzeichen, wie PIN oder Passwort, begründet keine vom Inhaber gesteuerte Verarbeitung im Sinne der Definition und steht daher der Einstufung als mobiles Speicher- und Verarbeitungsmedium nicht entgegen.
Die Eingabe von Sicherheitskennzeichen, wie PIN oder Passwort, begründet keine vom Inhaber gesteuerte Verarbeitung im Sinne der Definition und steht daher der Einstufung als mobiles Speicher- und Verarbeitungsmedium nicht entgegen.
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* RFID-Tags in RFID-Systemen
* RFID-Tags in RFID-Systemen


 
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==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
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[[3 BDSG Kommentar Absatz 9|§3 BDSG Kommentar Absatz 9]] | [[3 BDSG Kommentar Absatz 11|§3 BDSG Kommentar Absatz 11]]<br/>
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[[2 BDSG Kommentar Absatz 1|§2 BDSG Kommentar]]
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:3 BDSG Kommentare]]
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