3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 11: Unterschied zwischen den Versionen

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Kommentare und Erläuterungen zu [[§3 BDSG|§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen]]
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{{komm_abstext||11|(11) Beschäftigte sind:
==Absatz 11 Text==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(11) Beschäftigte sind:
# Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
# Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
# zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
# zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
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# Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
# Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
# Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.
# Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.
</blockquote>
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==Beschäftigte==
==Beschäftigte==


Der Begriff "Beschäftigte" des [[BDSG]] ist weiter als der Begriff "Arbeitnehmer" im Arbeitsrecht und im Sozialversicherung (§&nbsp;7&nbsp;Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IV). Er umfasst auch öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse. Dies entspricht dem Zweck des Beschäftigtendatenschutzes, vor Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit personenbezogenen Daten ([[§3_BDSG|§&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1]]) im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu schützen. Entsprechende Risiken bestehen bei jeder Beschäftigung, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung. Wegen des typischen strukturellen Ungleichgewichts zu Ungunsten des Beschäftigten überlässt das Gesetz die datenschutzrechtliche Regulierung nicht einzelvertraglichen Regelungen, sondern bestimmt diese per Gesetz.  
Der Begriff "Beschäftigte" des [[BDSG]] ist weiter als der Begriff "Arbeitnehmer" im Arbeitsrecht und im Sozialversicherung (§&nbsp;7&nbsp;Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IV). Er umfasst auch öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse. Dies entspricht dem Zweck des Beschäftigtendatenschutzes, vor Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit personenbezogenen Daten ({{bdsgl|3|1}}) im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu schützen. Entsprechende Risiken bestehen bei jeder Beschäftigung, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung. Wegen des typischen strukturellen Ungleichgewichts zu Ungunsten des Beschäftigten überlässt das Gesetz die datenschutzrechtliche Regulierung nicht einzelvertraglichen Regelungen, sondern bestimmt diese per Gesetz.  


Der Beschäftigtenbegriff hat zwei Funktionen:
Der Beschäftigtenbegriff hat zwei Funktionen:
* Er bestimmt den persönlichen Geltungsbereich des Beschäftigtendatenschutzrechts, wie er in [[§32_BDSG|§&nbsp;32]] niedergelegt ist.
* Er bestimmt den persönlichen Geltungsbereich des Beschäftigtendatenschutzrechts, wie er in {{bdsgl|32}} niedergelegt ist.
* Er gilt bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten als Schwellenwertes für die Bestellung eines [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragten]] ([[§4f_BDSG|§&nbsp;4f]]).
* Er gilt bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten als Schwellenwertes für die Bestellung eines [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragten]] ({{bdsgl|4f}}).




===Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Nr. 1)===
===Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Nr. 1)===
Beschäftigte i.S.d. Datenschutzrechts sind zunächst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies sind laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alle Personen, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Dazu gehören Arbeitnehmer von nicht-öffentlichen Stellen ([[§2_BDSG|§&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;4]]) ebenso wie die von öffentlichen Stellen (§&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;1 bis 3), einschließlich solcher von kirchlichen Einrichtungen. Ausgenommen sind nur kirchliche Beamte und Kleriker, deren Status sich ausschließlich nach Kirchenrecht richtet.  
Beschäftigte i.S.d. Datenschutzrechts sind zunächst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies sind laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alle Personen, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Dazu gehören Arbeitnehmer von [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] ({{bdsgl|2|4}}) ebenso wie die von [[öffentliche Stellen|öffentlichen Stellen]] ({{bdsg|2|1}} bis 3), einschließlich solcher von kirchlichen Einrichtungen. Ausgenommen sind nur kirchliche Beamte und Kleriker, deren Status sich ausschließlich nach Kirchenrecht richtet.  


'''Leiharbeitnehmer''' sind Beschäftigte sowohl des Verleihers, mit dem sie ein Vertragsverhältnis haben, wie auch des Entleihers, bei dem sie Dienste verrichten.  
'''Leiharbeitnehmer''' sind Beschäftigte sowohl des Verleihers, mit dem sie ein Vertragsverhältnis haben, wie auch des Entleihers, bei dem sie Dienste verrichten.  


'''GmbH-Geschäftsführer''' oder '''Vorstandsmitglieder''' einer AG und andere Organmitglieder juristischer Personen dürften im Hinblick auf die Art des Datenumgangs und die teilweise bestehende Abhängigkeit als Arbeitnehmer i.S.v. §&nbsp;3&nbsp;Abs&nbsp;11&nbsp;Nr.&nbsp;1 einzustufen sein. Entscheidungen von Gerichten oder Aufsichtsbehörden liegen dazu noch nicht vor.  
'''GmbH-Geschäftsführer''' oder '''Vorstandsmitglieder''' einer AG und andere Organmitglieder juristischer Personen dürften im Hinblick auf die Art des Datenumgangs und die teilweise bestehende Abhängigkeit als Arbeitnehmer i.S.v. {{bdsg|3|11||1}} einzustufen sein. Entscheidungen von Gerichten oder [[ASB|Aufsichtsbehörden]] liegen dazu noch nicht vor.  




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* die Tätigkeit als '''Abgeordneter''' des Bundestages
* die Tätigkeit als '''Abgeordneter''' des Bundestages


 
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==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
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[[3 BDSG Kommentar Absatz 10|§3 BDSG Kommentar Absatz 10]] <br/>
[[2 BDSG Kommentar Absatz 1|§2 BDSG Kommentar]]
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:3 BDSG Kommentare]]
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