3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 11: Unterschied zwischen den Versionen

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Kommentare und Erläuterungen zu [[§3 BDSG|§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen]]
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{{komm_abstext|A=11|T=(11) Beschäftigte sind:
==Absatz 11 Text==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(11) Beschäftigte sind:
# Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
# Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
# zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
# zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
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# Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
# Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
# Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.
# Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.
</blockquote>
}}


==Beschäftigte==
==Beschäftigte==


Der Begriff "Beschäftigte" des [[BDSG]] ist weiter als der Begriff "Arbeitnehmer" im Arbeitsrecht und im Sozialversicherung (§&nbsp;7&nbsp;Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IV). Er umfasst auch öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse. Dies entspricht dem Zweck des Beschäftigtendatenschutzes, vor Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit personenbezogenen Daten ([[§3_BDSG|§&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1]]) im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu schützen. Entsprechende Risiken bestehen bei jeder Beschäftigung, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung. Wegen des typischen strukturellen Ungleichgewichts zu Ungunsten des Beschäftigten überlässt das Gesetz die datenschutzrechtliche Regulierung nicht einzelvertraglichen Regelungen, sondern bestimmt diese per Gesetz.  
Der Begriff "Beschäftigte" des [[BDSG]] ist weiter als der Begriff "Arbeitnehmer" im Arbeitsrecht und im Sozialversicherung (§&nbsp;7&nbsp;Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IV). Er umfasst auch öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse. Dies entspricht dem Zweck des Beschäftigtendatenschutzes, vor Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit personenbezogenen Daten ({{bdsgl|3|1}}) im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu schützen. Entsprechende Risiken bestehen bei jeder Beschäftigung, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung. Wegen des typischen strukturellen Ungleichgewichts zu Ungunsten des Beschäftigten überlässt das Gesetz die datenschutzrechtliche Regulierung nicht einzelvertraglichen Regelungen, sondern bestimmt diese per Gesetz.  


Der Beschäftigtenbegriff hat zwei Funktionen:
Der Beschäftigtenbegriff hat zwei Funktionen:
* Er bestimmt den persönlichen Geltungsbereich des Beschäftigtendatenschutzrechts, wie er in [[§32_BDSG|§&nbsp;32]] niedergelegt ist.
* Er bestimmt den persönlichen Geltungsbereich des Beschäftigtendatenschutzrechts, wie er in {{bdsgl|32}} niedergelegt ist.
* Er gilt bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten als Schwellenwertes für die Bestellung eines [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragten]] ([[§4f_BDSG|§&nbsp;4f]]).
* Er gilt bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten als Schwellenwertes für die Bestellung eines [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragten]] ({{bdsgl|4f}}).




===Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Nr. 1)===
===Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Nr. 1)===
Beschäftigte i.S.d. Datenschutzrechts sind zunächst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies sind laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alle Personen, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Dazu gehören Arbeitnehmer von nicht-öffentlichen Stellen ([[§2_BDSG|§&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;4]]) ebenso wie die von öffentlichen Stellen (§&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;1 bis 3), einschließlich solcher von kirchlichen Einrichtungen. Ausgenommen sind nur kirchliche Beamte und Kleriker, deren Status sich ausschließlich nach Kirchenrecht richtet.  
Beschäftigte i.S.d. Datenschutzrechts sind zunächst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies sind laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alle Personen, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Dazu gehören Arbeitnehmer von [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] ({{bdsgl|2|4}}) ebenso wie die von [[öffentliche Stellen|öffentlichen Stellen]] ({{bdsg|2|1}} bis 3), einschließlich solcher von kirchlichen Einrichtungen. Ausgenommen sind nur kirchliche Beamte und Kleriker, deren Status sich ausschließlich nach Kirchenrecht richtet.  


'''Leiharbeitnehmer''' sind Beschäftigte sowohl des Verleihers, mit dem sie ein Vertragsverhältnis haben, wie auch des Entleihers, bei dem sie Dienste verrichten.  
'''Leiharbeitnehmer''' sind Beschäftigte sowohl des Verleihers, mit dem sie ein Vertragsverhältnis haben, wie auch des Entleihers, bei dem sie Dienste verrichten.


'''GmbH-Geschäftsführer''' oder '''Vorstandsmitglieder''' einer AG und andere Organmitglieder juristischer Personen dürften im Hinblick auf die Art des Datenumgangs und die teilweise bestehende Abhängigkeit als Arbeitnehmer i.S.v. §&nbsp;3&nbsp;Abs&nbsp;11&nbsp;Nr.&nbsp;1 einzustufen sein. Entscheidungen von Gerichten oder Aufsichtsbehörden liegen dazu noch nicht vor.  
'''GmbH-Geschäftsführer''' oder '''Vorstandsmitglieder''' einer AG und andere Organmitglieder juristischer Personen dürften im Hinblick auf die Art des Datenumgangs und die teilweise bestehende Abhängigkeit als Arbeitnehmer i.S.v. {{bdsg|3|11||1}} einzustufen sein. Entscheidungen von Gerichten oder [[ASB|Aufsichtsbehörden]] liegen dazu noch nicht vor.




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* die berufliche Umschulung.
* die berufliche Umschulung.


Auch Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge sind nach §&nbsp;26 BBiG unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses einbezogen.  
Auch Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge sind nach §&nbsp;26 BBiG unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses einbezogen.




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Darunter fallen
Darunter fallen
* das freiwillige soziale Jahr (§&nbsp;3&nbsp;JFDG) und
* das freiwillige soziale Jahr (§&nbsp;3&nbsp;JFDG) und
* das freiwillige ökologische Jahr (§&nbsp;4&nbsp;JFDG).  
* das freiwillige ökologische Jahr (§&nbsp;4&nbsp;JFDG).




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=== Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende (Nr.8) ===
=== Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende (Nr.8) ===
Nach Nr. 8 werden '''sämtliche öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse''' erfasst. Die Aufzählung orientiert sich am personalvertretungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff nach §&nbsp;4&nbsp;Abs.&nbsp;1 BPersVG. Wer Beamter oder Richter ist, bestimmt sich nach dem Beamten- bzw. Richterrecht. Zu den Wehrpflichtigen gehört auch, wer sich nach §&nbsp;13a Wehrpflichtgesetz zum Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz oder zum Entwicklungsdienst verpflichtet hat.
Nach Nr. 8 werden '''sämtliche öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse''' erfasst. Die Aufzählung orientiert sich am personalvertretungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff nach §&nbsp;4&nbsp;Abs.&nbsp;1 BPersVG. Wer Beamter oder Richter ist, bestimmt sich nach dem Beamten- bzw. Richterrecht. Zu den Wehrpflichtigen gehört auch, wer sich nach §&nbsp;13a Wehrpflichtgesetz zum Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz oder zum Entwicklungsdienst verpflichtet hat.
=== Leiharbeiter ===
Das Gesetz nennt die Leiharbeiter nicht gesondert. Sie sind arbeitsvertraglich Beschäftigte des Entleihers. Weder § 3 Nr. 11 noch {{bdsgl|32}} schließt die Annahme einer Beschäftigung auch beim Entleiher aus. Die "Durchführung" im Sinne des § 32 liegt zum guten Teil in der Beziehung zum Entleiher. Auch ist das Schutzbedürfnis des Leiharbeiters im Betrieb des Entleihers absolut vergleichbar mit dem des Stammpersonals. Deshalb sind Leiharbeiter auch im Verhältnis zum Entleiher als "Beschäftigte" einzustufen.




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* die Tätigkeit als '''Abgeordneter''' des Bundestages
* die Tätigkeit als '''Abgeordneter''' des Bundestages


 
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==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
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[[3 BDSG Kommentar Absatz 10|§3 BDSG Kommentar Absatz 10]] <br/>
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[[2 BDSG Kommentar Absatz 1|§2 BDSG Kommentar]]
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:3 BDSG Kommentare]]
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