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# Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
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Beschäftigte i.S.d. Datenschutzrechts sind zunächst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies sind laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alle Personen, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Dazu gehören Arbeitnehmer von [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] ({{bdsgl|2|4}}) ebenso wie die von [[öffentliche Stellen|öffentlichen Stellen]] ({{bdsg|2|1}} bis 3), einschließlich solcher von kirchlichen Einrichtungen. Ausgenommen sind nur kirchliche Beamte und Kleriker, deren Status sich ausschließlich nach Kirchenrecht richtet.  
Beschäftigte i.S.d. Datenschutzrechts sind zunächst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies sind laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alle Personen, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Dazu gehören Arbeitnehmer von [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] ({{bdsgl|2|4}}) ebenso wie die von [[öffentliche Stellen|öffentlichen Stellen]] ({{bdsg|2|1}} bis 3), einschließlich solcher von kirchlichen Einrichtungen. Ausgenommen sind nur kirchliche Beamte und Kleriker, deren Status sich ausschließlich nach Kirchenrecht richtet.  


'''Leiharbeitnehmer''' sind Beschäftigte sowohl des Verleihers, mit dem sie ein Vertragsverhältnis haben, wie auch des Entleihers, bei dem sie Dienste verrichten.  
'''Leiharbeitnehmer''' sind Beschäftigte sowohl des Verleihers, mit dem sie ein Vertragsverhältnis haben, wie auch des Entleihers, bei dem sie Dienste verrichten.


'''GmbH-Geschäftsführer''' oder '''Vorstandsmitglieder''' einer AG und andere Organmitglieder juristischer Personen dürften im Hinblick auf die Art des Datenumgangs und die teilweise bestehende Abhängigkeit als Arbeitnehmer i.S.v. {{bdsg|3|11||1}} einzustufen sein. Entscheidungen von Gerichten oder [[ASB|Aufsichtsbehörden]] liegen dazu noch nicht vor.  
'''GmbH-Geschäftsführer''' oder '''Vorstandsmitglieder''' einer AG und andere Organmitglieder juristischer Personen dürften im Hinblick auf die Art des Datenumgangs und die teilweise bestehende Abhängigkeit als Arbeitnehmer i.S.v. {{bdsg|3|11||1}} einzustufen sein. Entscheidungen von Gerichten oder [[ASB|Aufsichtsbehörden]] liegen dazu noch nicht vor.




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* die berufliche Umschulung.
* die berufliche Umschulung.


Auch Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge sind nach § 26 BBiG unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses einbezogen.  
Auch Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge sind nach § 26 BBiG unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses einbezogen.




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Darunter fallen
Darunter fallen
* das freiwillige soziale Jahr (§ 3 JFDG) und
* das freiwillige soziale Jahr (§ 3 JFDG) und
* das freiwillige ökologische Jahr (§ 4 JFDG).  
* das freiwillige ökologische Jahr (§ 4 JFDG).




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=== Leiharbeiter ===
=== Leiharbeiter ===
Das Gesetz nennt die Leiharbeiter nicht gesondert. Sie sind arbeitsvertraglich Beschäftigte des Entleihers. Weder § 3 Nr. 11 noch {{bdsgl|32}} schließt die Annahme einer Beschäftigung auch beim Entleiher aus. Die "Durchführung" im Sinne des § 32 liegt zum guten Teil in der Beziehung zum Entleiher. Auch das Schutzbedürfnis seitens des Beschäftigten ist absolut vergleichbar mit dem des Stammpersonals. Deshalb sind Leiharbeiter auch im Verhältnis zum Entleiher als "Beschäftigte" einzustufen.  
Das Gesetz nennt die Leiharbeiter nicht gesondert. Sie sind arbeitsvertraglich Beschäftigte des Entleihers. Weder § 3 Nr. 11 noch {{bdsgl|32}} schließt die Annahme einer Beschäftigung auch beim Entleiher aus. Die "Durchführung" im Sinne des § 32 liegt zum guten Teil in der Beziehung zum Entleiher. Auch ist das Schutzbedürfnis des Leiharbeiters im Betrieb des Entleihers absolut vergleichbar mit dem des Stammpersonals. Deshalb sind Leiharbeiter auch im Verhältnis zum Entleiher als "Beschäftigte" einzustufen.  




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