3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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Angaben über '''juristische Personen und Personenmehrheiten''', wie Personengesellschaften, Vereine und Gruppen werden '''nicht erfasst'''. Auch die [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html Richtlinie 95/46/EG] (EU-Datenschutzrichtlinie) verzichtet auf eine Einbeziehung. Einige Länder haben juristische Personen und/ oder Handelsgesellschaften in den Schutzbereich einbezogen. Dies erscheint aus europarechtlicher Sicht problematisch, weil das die Datenschutzrechte der mitbetroffenen natürlichen Person vermindern und weil die Harmonisierung des Binnenmarktes gestört werden kann.
Angaben über '''juristische Personen und Personenmehrheiten''', wie Personengesellschaften, Vereine und Gruppen werden '''nicht erfasst'''. Auch die {{eur|Doc=31995L0046|Lang=DE|Text=Richtlinie 95/46/EG}} (EU-Datenschutzrichtlinie) verzichtet auf eine Einbeziehung. Einige Länder haben juristische Personen und/ oder Handelsgesellschaften in den Schutzbereich einbezogen. Dies erscheint aus europarechtlicher Sicht problematisch, weil das die Datenschutzrechte der mitbetroffenen natürlichen Person vermindern und weil die Harmonisierung des Binnenmarktes gestört werden kann.




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