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(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). | (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). | ||
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==Vorbemerkung== | ==Vorbemerkung== | ||
In | In {{bdsgl|3}} sind [http://de.wikipedia.org/wiki/Legaldefinition Legaldefinitionen] zu den wichtigsten gesetzlichen Begriffen zusammengestellt. Weitere Legaldefinitionen finden sich an anderen Stellen des Gesetzes. Für andere nicht weniger bedeutende und klärungsbedürftige Begriffe fehlen Legaldefinitionen, z.B. für: schutzwürdige Interessen, Merkmal, Art der Daten. Zu beachten ist, dass das [[BDSG]] eine Reihe von Begriffen '''anders definiert, als sie in der Umgangssprache oder in der IT-Fachsprache verwendet''' werden. So werden beispielsweise die Begriffe „[[Verarbeiten]]“, „Datenverarbeitung“, „[[Speichern]]“ und die weiteren Verarbeitungsphasen in Absatz 4 nicht im Sinne der Technik der [[Automatisierte Verarbeitung|automatisierten Datenverarbeitung]], sondern ''„ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren“'', d.h. medienneutral, definiert. | ||
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Angaben über '''juristische Personen und Personenmehrheiten''', wie Personengesellschaften, Vereine und Gruppen werden '''nicht erfasst'''. Auch die | Angaben über '''juristische Personen und Personenmehrheiten''', wie Personengesellschaften, Vereine und Gruppen werden '''nicht erfasst'''. Auch die {{eur|Doc=31995L0046|Lang=DE|Text=Richtlinie 95/46/EG}} (EU-Datenschutzrichtlinie) verzichtet auf eine Einbeziehung. Einige Länder haben juristische Personen und/ oder Handelsgesellschaften in den Schutzbereich einbezogen. Dies erscheint aus europarechtlicher Sicht problematisch, weil das die Datenschutzrechte der mitbetroffenen natürlichen Person vermindern und weil die Harmonisierung des Binnenmarktes gestört werden kann. | ||
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