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(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
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==Vorbemerkung==
==Vorbemerkung==
In [[3_BDSG|§ 3]] sind [http://de.wikipedia.org/wiki/Legaldefinition Legaldefinitionen] zu den wichtigsten gesetzlichen Begriffen zusammengestellt. Weitere Legaldefinitionen finden sich an anderen Stellen des Gesetzes. Für andere nicht weniger bedeutende und klärungsbedürftige Begriffe fehlen Legaldefinitionen, z.B. für: schutzwürdige Interessen, Merkmal, Art der Daten. Zu beachten ist, dass das [[BDSG]] eine Reihe von Begriffen '''anders definiert, als sie in der Umgangssprache oder in der IT-Fachsprache verwendet''' werden. So werden beispielsweise die Begriffe „[[Verarbeiten]]“, „Datenverarbeitung“, „[[Speichern]]“ und die weiteren Verarbeitungsphasen in Absatz 4 nicht im Sinne der Technik der [[Automatisierte Verarbeitung|automatisierten Datenverarbeitung]], sondern ''„ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren“'', d.h. medienneutral, definiert.
In {{bdsgl|3}} sind [http://de.wikipedia.org/wiki/Legaldefinition Legaldefinitionen] zu den wichtigsten gesetzlichen Begriffen zusammengestellt. Weitere Legaldefinitionen finden sich an anderen Stellen des Gesetzes. Für andere nicht weniger bedeutende und klärungsbedürftige Begriffe fehlen Legaldefinitionen, z.B. für: schutzwürdige Interessen, Merkmal, Art der Daten. Zu beachten ist, dass das [[BDSG]] eine Reihe von Begriffen '''anders definiert, als sie in der Umgangssprache oder in der IT-Fachsprache verwendet''' werden. So werden beispielsweise die Begriffe „[[Verarbeiten]]“, „Datenverarbeitung“, „[[Speichern]]“ und die weiteren Verarbeitungsphasen in Absatz 4 nicht im Sinne der Technik der [[Automatisierte Verarbeitung|automatisierten Datenverarbeitung]], sondern ''„ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren“'', d.h. medienneutral, definiert.




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Angaben über '''juristische Personen und Personenmehrheiten''', wie Personengesellschaften, Vereine und Gruppen werden '''nicht erfasst'''. Auch die [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html Richtlinie 95/46/EG] (EU-Datenschutzrichtlinie) verzichtet auf eine Einbeziehung. Einige Länder haben juristische Personen und/ oder Handelsgesellschaften in den Schutzbereich einbezogen. Dies erscheint aus europarechtlicher Sicht problematisch, weil das die Datenschutzrechte der mitbetroffenen natürlichen Person vermindern und weil die Harmonisierung des Binnenmarktes gestört werden kann.
Angaben über '''juristische Personen und Personenmehrheiten''', wie Personengesellschaften, Vereine und Gruppen werden '''nicht erfasst'''. Auch die {{eur|Doc=31995L0046|Lang=DE|Text=Richtlinie 95/46/EG}} (EU-Datenschutzrichtlinie) verzichtet auf eine Einbeziehung. Einige Länder haben juristische Personen und/ oder Handelsgesellschaften in den Schutzbereich einbezogen. Dies erscheint aus europarechtlicher Sicht problematisch, weil das die Datenschutzrechte der mitbetroffenen natürlichen Person vermindern und weil die Harmonisierung des Binnenmarktes gestört werden kann.




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