3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
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==Betroffener==
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Die Erdoberfläche, ihr öffentlich zugängliches Aussehen und die einzelnen Bereichen zugewiesenen physikalischen oder sozio-ökonomischen Kennwerte sind typische soziale Gegebenheiten und daher nicht als personenbezogen einzustufen. Auch Geodaten erhalten jedoch Personenbezug, wenn sie im Kontext mit Angelegenheiten bestimmter einzelner Personen verarbeitet werden, etwa im Zusammenhang mit steuerlichen oder umweltrechtlichen Angelegenheiten des Grundstückseigentümers, mit Grundstücksverträgen oder Baumaßnahmen. Auch wenn Geodaten zur Beurteilung von Personen herangezogen werden, etwa bei Personal- oder Bonitätsbeurteilungen („Geoscoring“), wird dadurch ein Personenbezug hergestellt.
Die Erdoberfläche, ihr öffentlich zugängliches Aussehen und die einzelnen Bereichen zugewiesenen physikalischen oder sozio-ökonomischen Kennwerte sind typische soziale Gegebenheiten und daher nicht als personenbezogen einzustufen. Auch Geodaten erhalten jedoch Personenbezug, wenn sie im Kontext mit Angelegenheiten bestimmter einzelner Personen verarbeitet werden, etwa im Zusammenhang mit steuerlichen oder umweltrechtlichen Angelegenheiten des Grundstückseigentümers, mit Grundstücksverträgen oder Baumaßnahmen. Auch wenn Geodaten zur Beurteilung von Personen herangezogen werden, etwa bei Personal- oder Bonitätsbeurteilungen („Geoscoring“), wird dadurch ein Personenbezug hergestellt.


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==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
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[[Kategorie:§3 BDSG Kommentare]]
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