3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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==Absatz 1 Text==
 
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(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
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==Betroffener==
==Betroffener==
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* Zu den Angaben über ein Unternehmen (Firma, Adresse, Rechtsform, Anzahl der Beschäftigten, Jahresumsatz, Produkte usw.) werden auch die Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder (oder Geschäftsführer, Prokuristen, Betriebsräte, sonstigen Unternehmensangehörigen) gespeichert; zu den personenbezogenen Daten der Unternehmensangehörigen gehören Zugehörigkeit zum Unternehmen und Funktion, von den unternehmensbezogenen Daten aber nur Firma und Adresse.  
* Zu den Angaben über ein Unternehmen (Firma, Adresse, Rechtsform, Anzahl der Beschäftigten, Jahresumsatz, Produkte usw.) werden auch die Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder (oder Geschäftsführer, Prokuristen, Betriebsräte, sonstigen Unternehmensangehörigen) gespeichert; zu den personenbezogenen Daten der Unternehmensangehörigen gehören Zugehörigkeit zum Unternehmen und Funktion, von den unternehmensbezogenen Daten aber nur Firma und Adresse.  


* Angaben über die Art der Beteiligung an einer Gesellschaft, die Höhe der Einlage, über Verbindlichkeiten usw. sind personenbezogene Angaben des Gesellschafters.  
* Angaben über die Art der Beteiligung an einer Gesellschaft, die Höhe der Einlage, über Verbindlichkeiten usw. sind personenbezogene Angaben des Gesellschafters.


* Angaben über Verhältnisse einer Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) sind als solche keine personenbezogenen Daten; die Gesellschaft hat keine Rechte nach dem [[BDSG]]. Angaben über eine Personengesellschaft beziehen sich regelmäßig zugleich auf die Verhältnisse der einzelnen Gesellschafter und sind daher bei natürlichen Personen  
* Angaben über Verhältnisse einer Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) sind als solche keine personenbezogenen Daten; die Gesellschaft hat keine Rechte nach dem [[BDSG]]. Angaben über eine Personengesellschaft beziehen sich regelmäßig zugleich auf die Verhältnisse der einzelnen Gesellschafter und sind daher bei natürlichen Personen  
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'''Geodaten''' sind digitale   Informationen, deren räumliche Lage auf der Erdoberfläche ausgewiesen ist (Lokalisierungsdaten, etwa GPS-Koordinaten) sowie raumbezogene beschreibende oder abbildende Daten. Dazu gehören  etwa Angaben zu Bebauung, Nutzung, Klima, Topographie, Versorgung mit öffentlichen Einrichtungen, statistische Angaben zum Bevölkerungsaufbau, sozio-ökonomische Kennziffern, Luftaufnahmen, Straßenfrontbilder (Geofachinformationen). Raumbezogene Informationen können zwar auch in vielfältigen Beziehungen zu zahlreichen Personen gesehen werden.  
'''Geodaten''' sind digitale Informationen, deren räumliche Lage auf der Erdoberfläche ausgewiesen ist (Lokalisierungsdaten, etwa GPS-Koordinaten) sowie raumbezogene beschreibende oder abbildende Daten. Dazu gehören  etwa Angaben zu Bebauung, Nutzung, Klima, Topographie, Versorgung mit öffentlichen Einrichtungen, statistische Angaben zum Bevölkerungsaufbau, sozio-ökonomische Kennziffern, Luftaufnahmen, Straßenfrontbilder (Geofachinformationen). Raumbezogene Informationen können zwar auch in vielfältigen Beziehungen zu zahlreichen Personen gesehen werden.


Die Erdoberfläche, ihr öffentlich zugängliches Aussehen und die einzelnen Bereichen zugewiesenen physikalischen oder sozio-ökonomischen Kennwerte sind typische soziale Gegebenheiten und daher nicht als personenbezogen einzustufen. Auch Geodaten erhalten jedoch Personenbezug, wenn sie im Kontext mit Angelegenheiten bestimmter einzelner Personen verarbeitet werden, etwa im Zusammenhang mit steuerlichen oder umweltrechtlichen Angelegenheiten des Grundstückseigentümers, mit Grundstücksverträgen oder Baumaßnahmen. Auch wenn Geodaten zur Beurteilung von Personen herangezogen werden, etwa bei Personal- oder Bonitätsbeurteilungen („Geoscoring“), wird dadurch ein Personenbezug hergestellt.
Die Erdoberfläche, ihr öffentlich zugängliches Aussehen und die einzelnen Bereichen zugewiesenen physikalischen oder sozio-ökonomischen Kennwerte sind typische soziale Gegebenheiten und daher nicht als personenbezogen einzustufen. Auch Geodaten erhalten jedoch Personenbezug, wenn sie im Kontext mit Angelegenheiten bestimmter einzelner Personen verarbeitet werden, etwa im Zusammenhang mit steuerlichen oder umweltrechtlichen Angelegenheiten des Grundstückseigentümers, mit Grundstücksverträgen oder Baumaßnahmen. Auch wenn Geodaten zur Beurteilung von Personen herangezogen werden, etwa bei Personal- oder Bonitätsbeurteilungen („Geoscoring“), wird dadurch ein Personenbezug hergestellt.


 
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==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
[[§3 BDSG Kommentar Absatz 2 Teil 1|§3 BDSG Kommentar Absatz 2]]<br/>
 
[[§2 BDSG Kommentar]] | [[§3a BDSG Kommentar]]
 
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:§3 BDSG Kommentare]]
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