3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Anlage, die alle personenbezogenen Daten oder personenbezogene und sonstige Daten gleich behandelt oder lediglich Unterschiede macht, die nicht vom Inhalt der personenbezogenen Daten abhängen, begründet kein automatisiertes Verarbeiten im Sinne des Gesetzes. Daher reichen beispielsweise Anlagen nicht aus, die Daten, Datenbestände oder Datenträger lediglich transportieren, kopieren oder – unter Beibehaltung des Informationsgehalts –, deren Darstellungsform umwandeln.   
Eine Anlage, die alle personenbezogenen Daten oder personenbezogene und sonstige Daten gleich behandelt oder lediglich Unterschiede macht, die nicht vom Inhalt der personenbezogenen Daten abhängen, begründet kein automatisiertes Verarbeiten im Sinne des Gesetzes. Daher reichen beispielsweise Anlagen nicht aus, die Daten, Datenbestände oder Datenträger lediglich transportieren, kopieren oder – unter Beibehaltung des Informationsgehalts –, deren Darstellungsform umwandeln.   
   
   
Kopier- und Faxgeräte sind daher, wenn sie nur kopieren bzw. faxen können, keine Anlagen zur automatisierten Verarbeitung kopierter oder gefaxter personenbezogener Daten. Sie können allerdings der automatisierten Verarbeitung von Daten der Benutzer dienen, so wenn benutzerbezogene Logs über die Nutzung geführt werden. Stellen die kopierten oder gefaxten Unterlagen eine Datei dar oder stammen sie aus einer automatisierten Verarbeitung ({{bdsg|27|2}}), so fallen sie deshalb unter das Gesetz.   
Kopier- und Faxgeräte sind daher, wenn sie nur kopieren bzw. faxen können, keine Anlagen zur automatisierten Verarbeitung kopierter oder gefaxter personenbezogener Daten. Sie können allerdings der automatisierten Verarbeitung von Daten der Benutzer dienen, so wenn benutzerbezogene Logdateien über die Nutzung geführt werden. Stellen die kopierten oder gefaxten Unterlagen eine Datei dar oder stammen sie aus einer automatisierten Verarbeitung ({{bdsg|27|2}}), so fallen sie deshalb unter das Gesetz.   
   
   
Auch die automatisierte Bewegung von Datenträgern, etwa beim Weiterschalten oder Rückspulen von optischen Aufnahmegeräten, macht diese nicht zur automatisierten Datenverarbeitungsanlage. Das Gleiche gilt für Systeme zur automatischen Belichtung oder Scharfeinstellung. Ebenso wenig genügt eine uhrzeitmäßige Programmierung, die etwa alle zehn Minuten eine Bildaufnahme auslöst. Eine automatisierte Verarbeitung der Bildinhalte erfolgt nur dann, wenn eine Anlage über Programme verfügt, die in der Lage sind, die dargestellten Inhalte in Abhängigkeit von ihren personenbezogenen Informationsgehalten zu behandeln. Dazu zählt z.B. Bilder anhand eines vorgegebenen Musters einer bestimmten Person zuzuordnen oder Informationen bestimmter Art aufzufinden (nach Hautfarbe oder aufgrund typischer Bewegungen).  
Auch die automatisierte Bewegung von Datenträgern, etwa beim Weiterschalten oder Rückspulen von optischen Aufnahmegeräten, macht diese nicht zur automatisierten Datenverarbeitungsanlage. Das Gleiche gilt für Systeme zur automatischen Belichtung oder Scharfeinstellung. Ebenso wenig genügt eine uhrzeitmäßige Programmierung, die etwa alle zehn Minuten eine Bildaufnahme auslöst. Eine automatisierte Verarbeitung der Bildinhalte erfolgt nur dann, wenn eine Anlage über Programme verfügt, die in der Lage sind, die dargestellten Inhalte in Abhängigkeit von ihren personenbezogenen Informationsgehalten zu behandeln. Dazu zählt z.B. Bilder anhand eines vorgegebenen Musters einer bestimmten Person zuzuordnen oder Informationen bestimmter Art aufzufinden (nach Hautfarbe oder aufgrund typischer Bewegungen).  
   
   
 
Ebenso genügt es, wenn die bildlichen Darstellungen mit zusätzlichen personenbezogenen Kennzeichen verknüpft sind, mit deren Hilfe auch die bildlichen Informationsgehalte erschlossen werden können. Eine Anlage zur Aufnahme, Übertragung und [[Speichern|Speicherung]] digitalisierter optischer Signale (Video-Anlage) ohne programmgesteuerte Auswertbarkeit der Bilder und ohne Verknüpfung zu weiteren personenbezogenen Daten (auch „dumme“ Video-Überwachung genannt) fällt daher nicht unter den Begriff.<br/>  
Ebenso genügt es, wenn die bildlichen Darstellungen mit zusätzlichen personenbezogenen Kennzeichen verknüpft sind, mit deren Hilfe auch die bildlichen Informationsgehalte erschlossen werden können. Eine Anlage zur Aufnahme, Übertragung und [[Speichern|Speicherung]] digitalisierter optischer Signale (Video-Anlage) ohne programmgesteuerte Auswertbarkeit der Bilder und ohne Verknüpfung zu weiteren personenbezogenen Daten (auch „dumme“ Video-Überwachung genannt) fällt daher nicht unter den Begriff.<br/>  
Sehr wohl aber zählen Systeme dazu,
Sehr wohl aber zählen Systeme dazu,
* die Personen durch Vergleich mit gespeicherten biometrischen Daten erkennen oder  
* die Personen durch Vergleich mit gespeicherten biometrischen Daten erkennen oder  
* selbsttätig Kfz-Kennzeichen lesen und in Textdaten umsetzen können  
* selbsttätig Kfz-Kennzeichen lesen und in Textdaten umsetzen können  
* die von Geldautomaten aufgenommen Bilder, da sie mit Benutzerdaten der Bank-Transaktion verknüpft werden.   
* die von Geldautomaten aufgenommen Bilder, da sie mit Benutzerdaten der Bank-Transaktion verknüpft werden.   
Zu beachten ist allerdings, dass die '''Sonderregelung des {{bdsgl|6b}} zur Videoüberwachung''' in ihrem Tatbestand eigenständig ist und daher ein automatisiertes Verfahren nicht voraussetzt.  
Zu beachten ist allerdings, dass die '''Sonderregelung des {{bdsgl|6b}} zur Videoüberwachung''' in ihrem Tatbestand eigenständig ist und daher ein automatisiertes Verfahren nicht voraussetzt.  
 
   
   
Sobald ein Programm auf gespeicherte Daten eines Betroffenen zugreift, um entsprechend vorgesehene Funktionen anzuwenden, liegt ein Verarbeiten oder ein Nutzen dieser Daten vor. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Verarbeitungsmöglichkeit die Programmfunktionen besitzen, ob beispielsweise   
Sobald ein Programm auf gespeicherte Daten eines Betroffenen zugreift, um entsprechend vorgesehene Funktionen anzuwenden, liegt ein Verarbeiten oder ein Nutzen dieser Daten vor. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Verarbeitungsmöglichkeit die Programmfunktionen besitzen, ob beispielsweise   
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* Angaben in einen Bescheid oder eine Rechnung an den Betroffenen aufgenommen werden oder in einen Bericht einfließen sollen.  
* Angaben in einen Bescheid oder eine Rechnung an den Betroffenen aufgenommen werden oder in einen Bericht einfließen sollen.  
   
   
'''Es genügt, dass die Sammlung automatisiert ausgewertet werden kann'''. Hiervon ist bereits dann auszugehen, wenn die Datensammlung maschinell gelesen und damit einer automatisierten Auswertung zugänglich gemacht werden kann. Wenn ein maschinelles Lesen erst nach manueller Bearbeitung jedes einzelnen Datensatzes möglich ist, ist die automatisierte Auswertbarkeit zu verneinen.  
'''Es genügt, dass die Sammlung automatisiert ausgewertet werden kann'''. Hiervon ist bereits dann auszugehen, wenn die Datensammlung maschinell gelesen und damit einer automatisierten Auswertung zugänglich gemacht werden kann. Wenn ein maschinelles Lesen erst nach manueller Bearbeitung jedes einzelnen Datensatzes möglich ist, ist die automatisierte Auswertbarkeit zu verneinen.
   
   
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